Rechtsgrundlagen

Die Anforderungen zur Luftreinhaltung bei der Errichtung und dem Betrieb von Hausfeuerungsanlagen für die Gebäudeheizung oder Warmwasserbereitung werden in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) geregelt.
Die Verordnung regelt die Anforderungen an kleine und mittlere Feuerungsanlagen mit dem Ziel, dass solche Anlagen so emissionsarm wie möglich betrieben werden. Durch technische Vorgaben zur Beschaffenheit der Anlagen (inklusive der Abgasanlagen), zum Betrieb, den Brennstoffen und nicht zuletzt durch eine regelmäßige Überwachung in Form von Emissionsmessungen sollen Schadstoffemissionen (z.B. Feinstaub und Kohlenmonoxid) auf ein Mindestmaß reduziert und Belästigungen der Nachbarschaft vermieden werden.
Die Überwachung der Vorgaben übernimmt in der Regel der Schornsteinfeger, da er aus Gründen des Brandschutzes und der Betriebssicherheit ohnehin regelmäßige Prüfungen und Reinigungen der Feuerungsanlagen vornimmt.
In den Anwendungsbereich der 1. BImSchV fallen nahezu alle Arten häuslicher Feuerungsanlagen, von zentralen Heizungsanlagen die mit Öl, Gas oder Holzpellets betrieben werden bis hin zu Holzkaminöfen oder offenen Kaminen im heimischen Wohnzimmer. Selbst gewerbliche Anlagen werden bis zu einer gewissen Größe mit geregelt. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind beispielsweise Ethanolöfen oder Infrarotheizstrahler. Mit Ausnahme der Anforderungen an den Einsatz zugelassener und geeigneter Brennstoffe gelten die Regelungen auch nicht für folgende Anlagen, sofern ihre Nennwärmleistung weniger als 10 Megawatt beträgt:

-  Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase 
   betrieben werden können,
-  Trocknungsanlagen,
-  Backöfen
-  Anlagen zur Herstellung von Branntwein mit einer jährlichen Betriebszeit von nicht mehr als 20 Tagen
-  Badeöfen zur Warmwasserbereitung


Ferner sind alle Anlagen ausgenommen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, dass sie nicht länger als drei Monate an demselben Ort betrieben werden.
Die 1. BImSchV gibt es bereits seit 1988, zum 22.03.2010 trat eine grundlegende Novelle in Kraft. Kern der Neufassung stellte die Verschärfung der Anforderungen bei der Errichtung und dem Betrieb von Feststofffeuerungen dar.
Zwar leistet der Einzelne mit der Verbrennung von Holz und anderen biogenen Brennstoffen an Stelle von fossilen Energieträgern einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz, gleichzeitig verursachen gerade diese Anlagen jedoch bei schlechter Wartung und unsachgemäßem Betrieb eine Vielzahl von zum Teil gefährlichen Luftschadstoffen wie Feinstaub und polzyklische aromatische Kohlenstoffe (PAK) und sind aufgrund von Rauch- und Geruchsentwicklungen oftmals Anlass für Nachbarschaftsbeschwerden.
Durch die stetig wachsende Zahl solcher Feuerungen, wie z.B. Pelletheizungen oder Kaminöfen, war es daher dringend notwendig, die aus den 80er-Jahren stammenden Regelungen dem Stand der Technik anzupassen.
Ein wesentlicher Unterschied bei den neuen Regelungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ergibt sich hierbei durch die Einstufung als Heizungsanlage oder Einzelraumfeuerungsanlage.

Neue Pflichten für bestehende Feststofffeuerungen
Mit der Novelle der 1. BImSchV änderten sich nicht nur für neu errichtete Anlagen die Anforderungen. Mit gewissen Übergangsfristen, die primär vom Alter der Anlagen abhängig sind, werden für bestimmte Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Stoff, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden Grenzwerte für die Kohlenmonoxid- und Staubemissionen eingeführt, deren Nichteinhaltung beginnend ab 2015 u.U. Nachrüstverpflichtungen oder gar eine Außerbetriebnahme erfordern. Dies betrifft z.B. die in den letzten Jahren häufig aufgestellten Kaminöfen.
Für Heizungsanlagen für feste Brennstoffe werden ebenfalls Grenzwerte eingeführt, deren Einhaltung zukünftig in wiederkehrende Überwachungsmessungen nachzuweisen ist.

Zu den Änderungen, die sich ab dem 1. Januar 2015 ergeben, wurde eine Broschüre „Neue Vorschriften für Heizungsanlagen & Co.“ gestaltet.

Darin finden Sie Informationen zu technischen Fragen, Ausnahmen, Fristen und der damit verbundenen Sanierungsregeln.

Einzelraumfeuerungsanlage oder Heizungsanlage?

Der Verordnungsgeber unterscheidet bei den Feuerungsanlagen zwischen Einzelraumfeuerungsanlagen und Heizkesseln (Heizungsanlagen).

Bei Einzelraumfeuerungsanlagen handelt es sich um Anlagen, die vorrangig der Beheizung des Aufstellraumes dienen sowie Herde. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen damit insbesondere offene Kamine, Grundöfen, Kaminöfen, Kachelöfen und Kachelofeneinsätze.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig, insbesondere weil Öfen oftmals so groß dimensioniert sind, dass mit ihnen mehr als nur der Aufstellraum beheizt werden kann. Nur wenn sich die Nennwärmeleistung eines Ofens am Wärmebedarf des Aufstellraums orientiert, gilt sie als Einzelraumfeuerungsanlage.

Die Entscheidung, ob eine Feuerungsanlage Einzelraumfeuerungsanlage ist oder als Heizungsanlage eingestuft werden muss, trifft der bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Behörde.

Die Einstufung erfolgt hierbei nach einheitlichen, von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) aufgestellten Kriterien. Maßgebliche Größe ist hierbei die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage im Verhältnis zum Wärmebedarf des Aufstellraums.

Anschaffung und Errichtung von Einzelraumfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe

Für ab dem 22.03.2010 neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen werden Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub sowie ein Mindestwirkungsgrad vorgegeben, deren Einhaltung vom Hersteller im Rahmen einer Typprüfung auf dem Prüfstand nachzuweisen ist. Eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers hat der Anlagenbetreiber bei der Abnahme der Feuerungsanlage vor Inbetriebnahme dem Schornsteinfeger vorzulegen. Ausnahmen gibt es u.a. für offene Kamine und Grundöfen. Ab 2015 werden die Grenzwerte in einer zweiten Stufe noch einmal verschärft, gelten jedoch nur für die ab diesem Zeitpunkt errichteten Anlagen.

Wiederkehrende Messungen vor Ort durch den Schornsteinfeger aus Immissionsschutzgründen sind für Einzelraumfeuerungsanlagen nicht vorgesehen.

Bei der Anschaffung neuer Kaminöfen sollten zwei Dinge beachtet werden:

Auf die richtige Größe achten!

Zum einen darf die Anlage in Bezug auf den Wärmebedarf des Aufstellraumes nicht überdimensioniert sein. Einzelraumfeuerungsanlagen, die im Verhältnis zum Wärmebedarf des Aufstellraums zu groß sind, werden nicht als Einzelraumfeuerungsanlage, sondern als Heizungsanlage eingestuft. Dies hat zur Folge, dass regelmäßige Emissionsmessungen erfolgen müssen.

Auf die Typprüfung achten!

Weiterhin sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Nachweis der oben beschriebenen Typprüfung vorliegt. Im Zweifel sollte vor dem Kauf beim Lieferanten oder Hersteller nachgefragt werden. Dies gilt vor allem bei Internetkäufen im Ausland.

Die Grenzwerte gelten auch für gebrauchte Anlagen (auch historische Öfen), die an einem neuen Ort aufgestellt werden!

Möglichst emissionsarmes Modell anschaffen!

Aus Sicht des Immissions- und Klimaschutzes wünschenswert wäre, wenn bei der Anschaffung eines neuen Kaminofens auf ein möglichst emissionsarmes Modell zurückgegriffen wird. Dies sind zum Beispiel Geräte, die das Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder das Qualitätssiegel DINplus tragen. Sie erzeugen geringere Emissionen als derzeit zulässig. Zudem sollte auf die richtige Größe geachtet werden. Überdimensionierte Feuerungsanlagen die nur mit reduzierter Leistung betrieben werden, erzeugen in der Regel mehr Schadstoffe als kleinere Anlagen die nahezu unter Volllast laufen. Dies liegt daran, dass beim Teillastbetrieb der Verbrennungsprozess meist unvollständig abläuft.

Hilfestellung bei der Auswahl der richtigen Feuerungsanlage erhält man unter anderem im Fachhandel, beim Schornsteinfeger, den Verbraucherzentralen oder einer Energieberatung. Auch das Biowärmezentrum Rheinland-Pfalzbietet Information und Beratung zum effizienten und umweltschonenden Heizen mit Holz.

Grundöfen,die ab dem 01.01.2015 errichtet werden, müssen mit zugelassenen nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung (Staubfiltern o.ä.) ausgerüstet sein oder es muss durch eine Typprüfung des vorgefertigten Feuerraums bzw. eine Schornsteinfegermessung am gesetzten Ofen der Nachweis geführt werden, dass die Grenzwerte für Staub (1,25g/m3) und Kohlenmonoxid (0,04g/m3) eingehalten werden.

Wiederkehrende Messverpflichtungen bestehen nach der 1. BImSchV jedoch auch für zukünftig errichtete Grundöfen nicht. Wie bei den offenen Kaminen werden lediglich die Allgemeinen Anforderungen im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft.

Ableitbedingungen beachten!

Die 1. BImSchV definiert Vorgaben zur Ableitung der Abluft von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sowie für Öl- und Gasfeuerungen. Die strengeren Anforderungen der Novelle gelten, sobald eine Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert wird. Die erforderlichen Schornsteinhöhen ergeben sich dabei in Abhängigkeit des eingesetzten Brennstoffs (Feststoff bzw. Öl/Gas) sowie der baulichen Gegebenheiten (Dachneigung, Abstand zur Dachfläche, Fenster und sonstige Öffnungen in der Umgebung). Die Einhaltung der Ableitbedingungen ist vor Inbetriebnahme der Anlage von einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. Zu beachten ist, dass auch das Baurecht aus Gründen des Brandschutzes und der Sicherheit Anforderungen an die Ableitung von Abluft stellt und ggf. eine Abnahme vorsieht. Diese Pflichten gelten parallel.

Austausch- und Sanierungsprogramm von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kaminöfen die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden mussten bisher in der Regel keine konkreten Emissionsanforderungen erfüllen, weil sie üblicherweise eine Nennwärmeleistung unter 15 kW hatten.

Für diese Anlagen sieht die 1. BImSchV ein in Abhängigkeit des Anlagenalters (Datum auf dem Typenschild) zeitlich gestaffeltes Austausch- und Sanierungsprogramm vor. Wird bei diesen Anlagen gegenüber dem bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht bis zum 31.12.2013 per Herstellerbescheinigung oder Messung vor Ort nachgewiesen, dass die Emissionen im Abgas 4 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,15 g/m³ Staub nicht überschreiten, müssen diese gemäß der nachfolgenden Tabelle außer Betrieb genommen oder mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung (z.B. Staubfilter) nachgerüstet werden.

Fristen zur Sanierung und Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Datum auf dem Typschild

 

Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme

 

bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar

 

31.12.2014

 

01.01.1975 bis 31.12.1984

 

31.12.2017

 

01.01.1985 bis 31.12.1994

 

31.12.2020

 

01.01.1995 bis 21.03.2010

 

31.12.2024

Die Möglichkeit der Filternachrüstung an Stelle der Außerbetriebnahme besteht hierbei nur bei ausschließlicher Überschreitung des Staubgrenzwertes.

Der Bund geht davon aus, dass zwischen 2014 und 2024 insgesamt 4,3 bis 4,6 Millionen Anlagen von diesem Programm betroffen sind.

Von der Sanierungs- bzw. Austauschpflicht ausgenommen sind u.a. offene Kamine und Grundöfen (z.B. klassische, handwerklich gesetzte Grundkachelöfen), nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung <15 kW, Badeöfen, Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt sowie Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (sog. historische Öfen); abweichende Regelungen gelten für eingemauerte Ofeneinsätze.

In der Praxis hat der Betreiber zunächst bis zum 31.12.2013 vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau das Datum auf dem Typschild der Anlage feststellen zu lassen. Findet bis zu diesem Zeitpunkt keine Feuerstättenschau statt, kann dies auch im Rahmen anderer Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.

Der bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger hat den Betreiber spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme zu informieren.

Anforderungen an Heizungsanlagen

Bis zum 22.03.2010 enthielt die 1. BImSchV nur für Holzfeuerungsanlagen über 15 kW und für Öl- und Gasfeuerungsanlagen über 11kW Nennwärmeleistung Emissionsgrenzwerte, deren Einhaltung nach Inbetriebnahme sowie durch wiederkehrende Messungen des Schornsteinfegers nachzuweisen war.

Wegen besserer Wärmedämmung und gestiegener Effektivität der Heizungsanlagen werden heutzutage oftmals Anlagen mit geringerer Nennwärmeleistung eingebaut. Die novellierte Verordnung enthält daher Grenzwerte für alle Anlagen ab 4 Kilowatt Nennwärmeleistung, deren Einhaltung im Rahmen von wiederkehrenden Messungen einzuhalten ist (mit Ausnahme der Einzelraumfeuerungsanlagen).

Anforderungen an neue Heizungsanlagen für Festbrennstoffe

Für alle ab dem 22.03.2010 errichteten Heizungsanlagen für Festbrennstoffe ab 4 kW gelten Emissionsbegrenzungen für Kohlenmonoxid und Staub, deren Einhaltung alle 2 Jahre durch Schornsteinfegermessungen nachzuweisen sind.

Hier existieren 2 Grenzwertstufen, wobei derzeit davon ausgegangen wird, dass die Staubgrenzwerte der Stufe 2, welche für alle ab dem 01.01.2015 errichtete Anlagen gelten, nur in Verbindung mit Staubabscheideeinrichtungen eingehalten werden können. Lediglich die Hersteller von Pellet-Heizungen sollten in der Lage sein, die Einhaltung der Emissionsbegrenzung rein durch konstruktive Maßnahmen zu erreichen.

Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 und 2 für Heizungsanlagen

 

Brennstoff

Nennwärmeleistung

[Kilowatt]

Staub [g/m³]

CO [g/m³]

Stufe 1:

Anlagen, die ab dem 22.03.2010 errichtet werden

Kohle, Torf

 

≥ 4 ≤ 500

 

0,09

 

1,0

 

> 500

 

0,09

 

0,5

naturbel. Holz

 

≥ 4 ≤ 500

 

0,10

 

1,0

 

> 500

 

0,10

 

0,5

Holzpellets

 

≥ 4 ≤ 500

 

0,06

 

0,8

 

> 500

 

0,06

 

0,5

 

Stufe 2:

Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden*

Kohle, Torf

naturbel. Holz*

Holzpellets

≥ 4

0,02

0,4

 

*für Anlagen, die mit Scheitholz befeuert werden gilt: 31.12.2016

Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass viele Heizungsanlagen im Teillastbetrieb ein ungünstigeres Emissionsverhalten aufweisen als unter Volllast, müssen diese Anlagen zudem mit einem Pufferspeicher ausgerüstet sein, so dass nicht benötigte Wärme gespeichert werden kann.

In Abhängigkeit von der Art des Festbrennstoffes wurden die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei Stufen verschärft. In der Stufe 1, die seit 2010 einzuhalten ist, sollen Grenzwerte gelten, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und von modernen Anlagen heute gut eingehalten werden können. In der Stufe 2, die ab dem Jahr 2015 einzuhalten ist, gilt für Staub generell ein Grenzwert von 20 mg/m³. Dies setzt weitere Entwicklungen in der Anlagentechnik voraus, wobei bereits heute modernste Anlagen, wie Pellet-Heizungen mit dem Blauen Engel, den Grenzwert von 20 mg/m³ im Betrieb einhalten können.

Anforderungen an Heizungsanlagen für Festbrennstoffe, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden.

Für vor dem 22.03.2010 errichtete Heizungsanlagen für Festbrennstoffe gab es Emissionsbegrenzungen ursprünglich erst ab einer Größe von 15 kW. Diese Grenzwerte sind nach wie vor gültig. Zukünftig müssen jedoch alle Altanlagen ab 4 kW für die bisher keine Messpflicht bestand, nach einer Übergangsfrist die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten.

Diese Frist hängt vom Errichtungszeitpunkt des Kessels ab, die ersten Anlagen müssen ab 01.01.2015 gemessen werden.

Übergangsfristen Heizkessel für Festbrennstoffe – Zeitpunkt der Anwendung der Grenzwerte der Stufe 1

 

Zeitpunkt der Errichtung

 

Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1

vor 01.01.1995

01.01.2015

vom 01.01.1995 bis 31.12.2004

01.01.2019

vom 01.01.2005 bis zum 21.03.2010

01.01.2025

 

Können die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden, ist ein Austausch des Heizkessels oder eine Nachrüstung erforderlich. Ein Übergang auf die Grenzwerte der Stufe 2 ist für diese Anlagen nicht vorgesehen.

Der Schornsteinfeger informiert die Betreiber rechtzeitig über den Zustand der Anlage. Die Übergansfristen orientieren sich an der durchschnittlichen technischen Lebensdauer der Anlagen.

Anforderungen an Öl- und Gasfeuerungen

Für Öl- und Gasfeuerungen ab 4 kW bestehen Grenzwerte für Stickoxide sowie Anforderungen an den Nutzungsgrad, die vom Hersteller im Rahmen einer Typprüfung nachzuweisen sind.

Darüber hinaus werden durch den Schornsteinfeger innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme sowie wiederkehrende folgende Überprüfungen vorgenommen:

Ölfeuerstätten: Schwärzung, Ölderivate, Abgasverlust, Kohlenmonoxidemissionen
Gasfeuerstätten: Abgasverlust

Bei Brennwertgeräten erfolgt keine Überwachung der Abgasverluste.

Für Anlagen, die älter als 12 Jahre sind, sind Messungen alle zwei, bei jüngeren Anlagen alle drei Jahre vorgesehen. Bei selbstkalibrierenden Anlagen sind nur alle 5 Jahre Messungen vorgeschrieben. Brennwertkessel unterliegen hinsichtlich der Abgasverluste keiner Messverpflichtung. Auch bivalente Heizungssysteme unterliegen der Überwachungspflicht.

Bezüglich der wiederkehrenden Überprüfungen durch den Schornsteinfeger beachten Sie auch "Wann und Warum kommt der Schornsteinfeger?"

Zulässige Brennstoffe und richtiges Heizen

Brennstoffe

Grds. dürfen in einer Feuerungsanlage nur Brennstoffe eingesetzt werden, die nach den Angaben des Hersteller für die jeweilige Anlage geeignet sowie vom Gesetzgeber zugelassen sind.

In privaten Holzfeuerungen dürfen nur unbeschichtete, nicht verleimte Hölzer eingesetzt werden, die frei von Holzschutzmitteln sind (naturbelassenes Holz).

Holzpresslinge (Pellets oder Brickets) müssen den einschlägigen DIN-Normen entsprechen oder nachweislich eine gleichwertige Qualität aufweisen. Pellets aus Getreide- oder Getreideresten, Sonnenblumenbestandteilen, Ölsaaten etc. dürfen im privaten Bereich nicht eingesetzt werden, Pellets aus Stroh nur in extra hierfür konzipierten und geprüften Anlagen.

Auch der Einsatz von gekauften oder selbst gepressten Papierbrickets ist unzulässig.

Der Einsatz nicht zugelassener Brennstoffe stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die je nach Fallgestaltung mit hohen Bußgeldern belegt ist. Der Einsatz unzulässiger Brennstoffe ist durch entsprechende Analyseverfahren im Einzelfall auch nachträglich noch nachweisbar.

Brennstofflagerung

Nachwachsende Rohstoffe (inklusive Holz) dürfen in Feuerungsanlagen nur eingesetzt werden, wenn der Feuchtgehalt des Brennstoffs unter 25 Prozent liegt oder der Einsatz in einer automatisch beschickten Anlage erfolgt, die für Brennstoffe mit höheren Feuchtegehalten zugelassen ist. Holz ist daher trocken zu lagern und hierbei so, dass eine Trocknung gewährleistet ist. Selbst bei richtiger Lagerung und Behandlung des Brennholzes erfordert es mindestens zwei Sommer, bis der optimale Trocknungsgrad erreicht ist.

Der Betreiber hat den Brennstoffeinsatz sowie die Brennstofflagerung innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung einer Anlage sowie im Rahmen der wiederkehrenden Überwachungen vom Schornsteinfeger überprüfen zu lassen. Die regelmäßige Überwachung bei Einzelraumfeuerungsanlagen erfolgt bei der Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

zulässiger Betrieb von offenen Kaminen

Offene Kamine dürfen im Gegensatz zu allen anderen Feuerungsanlagen nicht dauerhaft betrieben werden. Zulässig ist nach dem Wortlaut der 1. BImSchV nur ein „gelegentlicher Betrieb“. Was gelegentlich bedeutet, wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat den Begriff 1991 in einem Urteil näher bestimmt: Nach Ansicht der Richter sei der Anlagenbetrieb als „gelegentlich“ zu betrachten, wenn dieser nicht mehr als 8-mal pro Monat über einen Zeitraum von jeweils maximal fünf Stunden erfolgen würde.

In offenen Kaminen dürfen zudem nur naturbelassenes stückiges Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts verbrannt werden.

Richtiges Heizen / Beratungspflicht durch den Schornsteinfeger

Da der Schadstoffausstoß und die Rauch- und Geruchsbildung bei handbeschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe stark von der Brennstoffbeschaffenheit (Größe, Wassergehalt) und vom Verhalten des Betreibers abhängig ist (zum Beispiel beim Anfeuern), sieht die 1. BImSchV eine diesbezügliche Beratung durch den Schornsteinfeger vor.

Dabei sollen die wichtigsten Punkte wie Lagerung und Lagerungszeiten von Holz, der richtige Umgang mit der Feuerungsanlage und das richtige Heizen besprochen werden. Bei Neuerrichtung oder einem Betreiberwechsel hat diese Beratung innerhalb eines Jahres zu erfolgen, bei bestehenden Feuerungsanlagen hat diese Beratung bis 31.12.2014 zu erfolgen. Mit der Beratung soll auch ein Faltblatt oder ähnliches ausgehändigt werden.

Tipps zum richtigen Heizen enthält unter anderem unsere Broschüre „Effizient heizen mit Holz und Sonne“.

Auch das Umweltbundesamt bietet unter folgendem Linkeine Broschüre „Heizen mit Holz“ zum Download oder bestellen an.

Wann und warum kommt der Schornsteinfeger?

Nur ein Teil der Überprüfungen und Messungen der Schornsteinfeger ergeben sich aus der 1. BImSchV und dienen dem Immissionsschutz.

So erfolgt die eigentliche Reinigungs- und Kehrarbeit aus Gründen des Brandschutzes sowie der Betriebssicherheit. Auch in diesem Zusammenhang werden Überprüfungen beispielsweise in Form von Emissionsmessungen vorgenommen (zum Beispiel Kohlenmonoxidmessungen zum Gesundheitsschutz). Intervalle und Gebühren für diese Leistungen ergeben sich aus der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Die Überprüfungsintervalle der 1. BImSchV und der KÜO unterscheiden sich zum Teil, so dass nicht immer alle Tätigkeiten zur gleichen Zeit (im gleichen Jahr) erledigt werden können.

Die Aufgaben der Schornsteinfeger sind zum Teil hoheitliche Aufgaben, der Schornsteinfeger führt diese Aufgaben quasi im Auftrag des Staates aus, der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, ihm Zugang zu den Anlagen zu verschaffen, die Arbeiten zu ermöglichen und die fälligen Gebühren zu entrichten.

WICHTIG: Änderungen im Schornsteinfegerrecht am 01.01.2013

Da das Schornsteinfegerwesen in Deutschland weder mit der Niederlassungsfreiheit der EU noch mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar war, wird das sog. Kehrmonopol für Deutsche Schornsteinfeger zum 01.01.2013 geöffnet.

Bisher durfte ausschließlich der Bezirksschornsteinfegermeister (und seine Mitarbeiter) an den Feuerungsanlagen in seinem Kehrbezirk Schornsteinfegerarbeiten durchführen. Eine freie Wahl eines Schornsteinfegers war nicht möglich. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte aufgrund einer einheitlichen Gebührenordnung (KUÖ).

Zukünftig können nicht hoheitliche Tätigkeiten nach der KÜO oder der 1. BImSchV von allen zugelassenen Schornsteinfegern durchgeführt werden. Anlagenbetreiber haben dann Wahlfreiheit, auch die Preise für diese Leistungen sind dann frei verhandelbar.

Es bleiben jedoch die hoheitlichen Aufgaben, die nach wie vor nur von einem sog. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden dürfen. Hierzu gehören die Feuerstättenschau und das Führen des Kehrbuchs nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz.

Im Rahmen der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger regelmäßig (zweimal in sieben Jahren) die Feuerstätten in seinem Kehrbezirk und stellt den Feuerstättenbescheid aus. Aus diesem Bescheid ergibt sich für den Betreiber, welche Aufgaben nach der KÜO und der 1. BImSchV zu erledigen sind (z.B. Reinigungen, wiederkehrende Messungen). Zur Durchführung der Arbeiten kann sich der Betreiber der Feuerstätten nun einen beliebigen registrierten Schornsteinfeger bestellen. Die Nachweise über die Durchführung der Arbeiten (und die positiven Ergebnisse von Messungen) sind dem bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zu melden, der diese in das Kehrbuch einträgt.

Ab 2015 wird der Kehrbezirk eines bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegers alle sieben Jahre öffentlich ausgeschrieben.

WICHTIG: Stärkung der Eigenverantwortung!

Mit der Novelle der 1. BImSchV und der Neuordnung des Schornsteinfegerrechts findet auch eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten bzgl. der termingerechten Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten statt. Bisher meldete sich der Bezirksschornsteinfegermeister selbst zu den erforderlichen Überprüfungen und Reinigungen an, der Anlagenbetreiber hatte die Durchführung der Arbeiten lediglich zu ermöglichen bzw. zu dulden.

Zukünftig obliegt es dem Anlagenbetreiber, die erforderlichen Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen und hierfür einen zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen. Die Verantwortung der Betreiber bezgl. der Terminverfolgung wird damit massiv gestärkt.

Allein die Feuerstättenschau erfolgt auf Veranlassung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er überwacht jedoch durch das Führen der Kehrbücher die Erledigung der Aufgaben. Gehen entsprechende Nachweise über die fristgerechte Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht ein, hat er die zuständige Behörde zu informieren. Die Behörde erlässt einen Zweitbescheid, für den Gebühren fällig werden können. Die nicht fristgerechte Erledigung von Aufgaben kann ggf. auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Sofern erforderlich, beauftragt die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Durchführung der Arbeiten (sog. Ersatzvornahme).

Weitere Informationen zu den Änderungen im Schornsteinfegerrecht können z.B. einer Broschüre des Landesinnungsverbands für das Schornsteinfegerhandwerk Rheinland-Pfalz entnommen werden: Link

Das zuständige Ressort für das Schornsteinfegerwesen ist das Ministerium für Wirtschaft,Verkehr,Landwirtschaft und Weinbau.

Welche Behörde ist zuständig?

Was ist neu ab dem 01.01.2022?

Ab dem 1. Januar 2022 gelten für neu zu errichtende Festbrennstoff-Feuerungsanlagen kleiner 1 MW (Megawatt) Feuerungswärmeleistung neue Ableitbedingungen. Anlagen die vor dem Datum errichtet wurden haben generell Bestandsschutz und es gelten die alten Ableitbedingungen weiter. Beim Austausch der Feuerstätte oder beim Brennstoffwechsel (beispielsweise von Öl auf Holz/Pellets etc.) besteht ggf. eine Anpassungspflicht.

Grund/Ziel für die Änderung:

Die derzeit geltenden Vorschriften für die Höhe und Position des Schornsteins von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Holz etc.) entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und gewährleisten keinen ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung. Mit der Änderung wurden die Ableitbedingungen an den aktuellen Stand der Technik angepasst, so dass im Umfeld der Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen, die bei der Verbrennung entstehen, verringert werden kann. Bei der Verbrennung von Festbrennstoffen entstehen insbesondere Feinstaub sowie u.a. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Dioxine und Furane. Um die Luftqualität zum Schutz der menschlichen Gesundheit weiter zu verbessern, insbesondere in dicht bebauten Wohngebieten, müssen die Ableitbedingungen verbessert werden, sodass ein ungestörter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Besonders in Wohngebieten mit dichter Bebauung kann so verhindert werden, dass es zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommt. Somit kann nicht nur eine Verbesserung der Luftqualität für den Anlagenbetreiber, sondern auch der Nachbarschaft erzielt werden.

Der neu § 19 der 1. BImSchV legt fest, dass sich die Austrittsöffnung des Schornsteins generell nah am First befinden und diesen um mindestens 40 cm überragen muss. So wird gewährleistet, dass sich die Schornsteinmündung nicht in der Rezirkulationszone des Einzelgebäudes befindet, um den ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung zu ermöglichen. Eine firstferne Errichtung ist bei Beachtung der einschlägigen technischen Regel (VDI 3781 Blatt 4, Ausgabe Juli 2017) weiterhin möglich.

Aktuelle Regelung für Ableitbedingungen nach § 19 der 1. BImSchV:

§ 19 Ableitbedingungen für Abgase

(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins

1.   firstnah angeordnet ist und

2.   den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.

Firstnah (siehe Abbildung 1) angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn

1.   ihr horizontaler Abstand vom First (A) kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe (B) und

2.   ihr vertikaler Abstand vom First (C) größer ist als ihr horizontaler Abstand vom (A) First.

Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist. Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage

1.   bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt,

2.   von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter überragt,

3.   von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Umkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt,

4.   von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt oder

5.   von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorgegeben sind.

Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden. Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.

(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss

1.   bei Dachneigungen

a)   bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,

b)   von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;

2.   bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter. Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 bleiben unberührt. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.

Den Bürgern (Feuerungsanlagenbetreibern) wird empfohlen, bei Fragen zur Änderung bestehender Anlagen bzw. bei der Planung und Errichtung neuer Feuerungsanlagen den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*in einzubinden bzw. sich an entsprechende Fachbetriebe zu wenden.