Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder bietet dem Landesjagdverband den Dialog zum Regierungsentwurf zum neuen Landesjagdgesetz an. „Wir haben den Dialog bereits umfangreich bei der Erstellung des Entwurfs gesucht. Wir werden ihn auch im weiteren Prozess suchen“, erklärte die Ministerin. Katrin Eder würdigte ausdrücklich die Gesprächsbereitschaft des rheinland-pfälzischen Landesjagdverbandes.
„Wir müssen alles tun, damit unsere rheinland-pfälzischen Wälder erhalten bleiben, die stark unter dem Klimawandel und dem damit verbundenen Trockenstress leiden. Dazu gehört, dass wir sicherstellen, dass genug neue Bäume nachwachsen können. Diese jungen Bäume müssen vor Wildverbiss geschützt werden. Daher bedarf es einer guten und verbindlichen Wildregulation. Unser Ziel ist, eine möglichst klimaresiliente Waldentwicklung zu unterstützen und dieses für uns alle wichtige Ökosystem damit für die Zukunft zu sichern. Unter anderem auch aus diesem Grunde musste das Landesjagdgesetz novelliert werden“, so Ministerin Eder.
Der Regierungsentwurf verbessert zudem den Tierschutz, baut Bürokratie ab und räumt Waldbesitzenden und Landwirtinnen und Landwirten mehr Freiräume ein. Zudem wird die Waldschadensabwicklung vereinfacht.
Zu den aktuellen Kritikpunkten des Landesjagdverbands lässt sich zusammenfassend sagen: Der Regierungsentwurf ist von einem Vertrauen in die Jägerschaft getragen. Sie sind unverzichtbar bei Regulierung und Hege der Wildbestände in Wald und Flur – und tragen damit aktiv zu unserer Kulturlandschaft und ihrer Natur bei.
- Die vermeintlichen Sanktionen werden nur dann wirksam, wenn mehrfach festgestellt wurde, dass eine funktionsfähige Waldverjüngung erheblich gefährdet ist.
- Das Reviersystem wird nicht geschwächt, sondern gestärkt. Die jetzt vorgenommene Änderung dient dem Zweck, Waldverjüngung und Feldflur durch die Einbeziehung der Grundeigentümer in die Jagd effektiver schützen zu können.
- Bei der Rettung der Rehkitze wird lediglich eine gängige Praxis gesetzlich abgebildet.
- Die Funktion des gegenwärtigen Kreisjagdmeisters und des vorgesehenen Kreisjagdberaters ist mit dem Vorsitz des Kreisjagdbeirates verbunden und wird daher zweckmäßigerweise aus dessen Mitte gewählt.
Hier noch einmal im Einzelnen:
Schon im geltenden Recht gibt es die Verpflichtung, dass die Jagdbehörde Mindestabschusspläne für Wild festsetzen muss, wenn die Forstbehörde im Rahmen einer Vegetationserhebung festgestellt hat, dass das Ziel einer gedeihlichen Waldentwicklung nicht nur in Frage steht, sondern tatsächlich erheblich gefährdet ist. Die Nichterfüllung dieses Abschussplans war bislang mit Bußgeld bedroht – in der Tat eine Sanktionsandrohung, die der Gesetzentwurf gar nicht mehr vorsieht. Im Gegenzug wurden die Instrumentarien zur Durchsetzung rechtlich gebotener Zustände geschärft. Im Gesetzentwurf ist daher vorgesehen, dass die Durchsetzung im Falle andauernder, d.h. wiederholt festgestellter erheblicher Gefährdungen notfalls mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (z.B. durch Zwangsgeld) erfolgt. Dabei handelt es sich um eine übliche Verwaltungspraxis.
Auch enthält der Gesetzentwurf keine Einschränkungen des Reviersystems. Dieses wird gegenüber der geltenden Rechtslage vielmehr gestärkt. Im bestehenden Landesjagdgesetz wird dem Verpächter eines Jagdbezirks die Möglichkeit eröffnet, sich einzelne Wildarten zur eigenen Bejagung vorzubehalten – dies ist in der Tat eine Einschränkung des Reviersystems im Sinne geteilter Verantwortung. Der Gesetzentwurf sieht daher eine solche Möglichkeit nicht mehr vor und ersetzt sie durch die Möglichkeit, einzelne Flächen (also nicht mehr bestimmte, ggf. jagdlich „attraktive“ Tierarten) durch die Grundeigentümer gemeinsam mit den Pächtern zu bejagen. Damit besteht die Möglichkeit, solche Flächen – etwa nachwachsenden Wald oder reifendes Getreide – im Wege gezielter örtlicher Bejagung durch die Eigentümer vor Wildeinflüssen zu sichern. Der Gesetzentwurf regelt zudem – anders als das geltende Recht – sehr genau die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen für die Inanspruchnahme des Rechtes zum Mitjagen; auch dies dient der Stärkung des Reviersystems. Die Vorschrift wird ohnehin erst wirksam, wenn Jagdpachtverträge verlängert oder neu abgeschlossen werden. Im Übrigen wird auch hier keine neue Rechtskonstruktion geschaffen, denn das Instrument des Jagderlaubnisscheins, der Dritte zum Mitjagen in einem Revier berechtigt, ist bereits seit jeher etabliert und wird in den meisten Jagdbezirken auch genutzt.
Eine zentrale Funktion des Kreisjagdberatersbzw. derKreisjagdberaterin liegt im Vorsitz des Kreisjagdbeirats. Es ist übliche Praxis solcher Beiräte, dass die vorsitzende Person aus ihrer Mitte gewählt wird. Eine Einschränkung der Wahlberechtigung auf nur einzelne im Beirat repräsentierte Gruppen bedürfte einer gesonderten Begründung, die nicht ersichtlich ist. Das Erfordernis, dass die zu wählende Person Inhaber eines Jagdscheins sein muss, ist hingegen zur Sicherung der benötigten Sachkunde beibehalten worden und dürfte in der Praxis dafür sorgen, dass ausschließlich Personen gewählt werden, die – neben dem Vertrauen des Beirats selbst – auch das Vertrauen der Jägerschaft genießen.
Die Hege von Wild ist untrennbar mit der Bejagung verbunden. Dieser Rechtsgrundsatz galt schon seit jeher. Der Gesetzentwurf hat nunmehr Tatbestände normiert, die eine Inhaltsbestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Hege“ vornehmen. Unstrittig dürfte sein, dass zur Wildhege auch die Rettung von Tieren in Zusammenhang etwa mit der Wiesenmahd gehört. Wer das Jagdrecht wahrnimmt und damit auch zur Hege verpflichtet ist, hat damit zugleich auch die Verpflichtung, hier mitzuwirken. Das ist schon jetzt gelebte Praxis. So ist es üblich, dass die Jagdrevierinhaberinnen und Jagdrevierinhaber im unmittelbaren zeitlichen Vorlauf vor der Mahd beispielsweise durch Drohnenflüge versteckte Rehkitze und andere gefährdete Tiere orten und sodann aus der Gefahrenzone verbringen. Nach dem Gesetz kommt ihnen hierzu nunmehr auch eine Verpflichtung zu, dies mindestens Dritten zu erlauben – eine Forderung des Tierschutzes, die im Übrigen zugleich auch dem Naturschutz dient, dem sich der Landesjagdverband als anerkannter Naturschutzverband verpflichtet sieht.
„Das weitere Beteiligungsverfahren dient dazu, den Regierungsentwurf noch einmal auf Herz und Nieren zu prüfen. Wir hoffen hierbei auf die konstruktive Mitarbeit aller Beteiligten. Dazu gehört auch der öffentliche Diskurs, den wir gerne führen, sowie das Angebot an den Landesjagdverband zu einem kurzfristigen Dialog“, so Umweltministerin Katrin Eder.