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Spiegel: „Corona-Futterhilfe für Tierheime und Zoos wird verlängert“

Die Corona-Futterhilfe wird bis 30. Juni 2021 verlängert. „Mit unserem Nothilfeprogramm helfen wir schnell und unbürokratisch, damit tierhaltende Einrichtungern wie Zoos und Tierheime die stark angespannte Situation meistern können", sagt Staatsministerin Anne Spiegel.
Ziegenfütterung
Ziegenfütterung

Die Schließung von Tierheimen, Zoos und vergleichbaren Einrichtungen aufgrund der Corona-Pandemie hat diese in eine überaus angespannte Finanzsituation geführt. Denn auch wenn keine Besucherinnen und Besucher kommen, benötigen die Tiere weiterhin Futter und tierärztliche Leistungen. „Um Zoos, Tierheime und ähnliche Einrichtungen in der prekären Situation zu unterstützen, habe ich veranlasst, dass die Corona-Futterhilfen weiter bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Sie leisten für Arterhaltung, Schutz und Umweltbildung einen wertvollen Beitrag. Ihr Fortbestehen liegt mir daher sehr am Herzen“, sagte Staatsministerin Anne Spiegel heute in Mainz. Die Ministerin besuchte letztes Jahr unter anderem den Neuwieder Zoo und konnte sich vor Ort von der hervorragenden Arbeit des Zoos im Bereich der Umweltbildung überzeugen.

„Mit unserem Nothilfeprogramm helfen wir schnell und unbürokratisch, damit die Einrichtungen die stark angespannte Situation meistern können. In einem Brief an die Einrichtungen im Land habe ich heute auf diese Unterstützung hingewiesen, damit die verfügbare finanzielle Unterstützung auch abgerufen wird“, so Spiegel weiter. Mit der Corona-Futterhilfe können bis zu 80 Prozent der während der Schließungstage angefallenen Futter- und Tierarztkosten ersetzt werden. Insgesamt stehen bis zu 1 Million Euro für die mehr als 80 Tierheime und fast 30 Zoos zur Verfügung. Davon hat das Ministerium bisher rund 167.000 Euro an Tierheime, Zoos und vergleichbare Einrichtungen ausgezahlt. „Mit den Corona-Futterhilfen leisten wir unseren Beitrag, um in der angespannten Situation den Einrichtungen unter die Arme zu greifen“, führte die Ministerin an.

Unabhängig von den Unterstützungsleistungen während der Corona-Pandemie können Zoos und vergleichbare Einrichtungen, die fachlich anerkannte Pflege- und Ausgewöhnungsstationen für verletzte, hilflose oder kranke Tiere betreiben, aus Mitteln des Naturschutzes Förderungen erhalten. Diese sind für die Errichtung, Erweiterung sowie für Kosten des Unterhalts (wie Futter-, Strom-, Wasser-, Tierarztkosten) der Stationen gedacht. Die entsprechenden Bewilligungen werden von den Struktur- und Genehmigungsdirektionen als Obere Naturschutzbehörden ausgesprochen.

Auch gemeinnützige Träger von Tierheimen können neben der Corona-Futterhilfe weitere Unterstützung erfahren: Das Land fördert innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel den Bau und die Einrichtung von Tierheimen. Daneben steht mit der sogenannten Ehrenamtsförderung eine Förderung zur Verfügung, mit der unter anderem Unterhaltskosten oder Ausgaben für die Kastration von Katzen bezuschusst werden können.

Außerdem können Zoos und Tierparke, die ihren Geschäftsbetrieb in der Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, gegebenenfalls Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen erhalten. Zuständig für die Umsetzung in Rheinland-Pfalz ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

 

Hintergrund:

Seit Beginn der Corona-Pandemie können Tierheime und Zoos in Rheinland-Pfalz beim Umweltministerium in Mainz eine Soforthilfe für die Versorgung ihrer Tiere beantragen. Die Gültigkeit der zuletzt bis zum 31.12.2020 befristeten Richtlinie „Soforthilfen des Landes Rheinland-Pfalz für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Tierheime, Zoos und vergleichbare Einrichtungen ("Corona-Futterhilfe")" wurde nun bis zum 30.06.2021 verlängert.

Unter können die Einrichtungen einen Antrag stellen. Antragsberechtigt sind Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), Zoos im Sinne des § 42 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie vergleichbare tierhaltende Einrichtungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderrichtlinie und das entsprechende Antragsformular sind online abrufbar unter: https://mueef.rlp.de/de/themen/tiere-und-tierwohl/tierschutz/foerderprogramm-corona-futterhilfe/.

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