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Höfken zur Brennelementesteuer: Entscheidung ist Quittung für Schlingerkurs des Bundes

„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Brennelementesteuer ist die Quittung für den Schlingerkurs der ehemals schwarz-gelben Bundesregierung bei der Atompolitik“, sagte Energieministerin Ulrike Höfken heute in Mainz.

„Die Halbherzigkeit der Bundesregierung beim Atomausstieg zeigt sich durch das heute verkündete Urteil leider erneut“, erklärte die Ministerin. Die Entscheidung sei außerdem ein Beweis, dass die Bundesregierung beim kürzlich abgeschlossenen Vertrag zum Atomfonds schlecht verhandelt habe: „Der Bund hätte es zur Bedingung machen müssen, dass die AKW-Betreiber alle Klagen zurückziehen“, führte Höfken an. Die Leidtragenden seien nun die Steuerzahler. Sie müssten im Zweifel für den Schlingerkurs der Bundesregierung bei der Atompolitik aufkommen.


Zum Hintergrund

Nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz des Bundes vom 8. Dezember 2010 unterlag Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom bis Ende 2016 der Besteuerung. Der Gesetzgeber bewertete diese Steuer als Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. Die Besteuerung wurde im Zusammenhang mit der Verlängerung der Laufzeiten der Atomkraftwerke beschlossen. Nach der Rücknahme der Laufzeitverlängerung und dem endgültigen Atomausstieg im Jahre 2011 in Folge der Atomkatastrophe von Fukushima blieb das Kernbrennstoffsteuergesetz bestehen. Die Steuereinnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer betrugen für den Bundeshaushalt in den Jahren 2011 bis 2016 insgesamt 6,285 Milliarden Euro.

Aufgrund einer Klage des Energieversorgers E.ON gegen die Besteuerung im Jahr 2011 hatte das Finanzgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung festgestellt, dass die Brennelementesteuer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, da dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle. Denn die Brennelementesteuer sei keine Verbrauchssteuer im Sinne des Art. 106 Grundgesetz.

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