Regierungsentwurf zum Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz

Fragen und Antworten (FAQs)

Die Jagd als Ausfluss des Eigentumsrechts ist auf eine nachhaltige, sinnvolle Nutzung natürlicher Ressourcen gerichtet und als gesellschaftliches Kulturgut anzusehen. Sie unterstützt zugleich die Entwicklung von klimaresilienten und vielfache Ökosystemleistungen erbringenden Wäldern, die Sicherstellung einer für die Ernährungssicherung notwendigen Landwirtschaft sowie die Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen. Im Rahmen des umfassenden Auftrags zur Wildhege pflegen und erhalten Jägerinnen und Jäger zudem vielerorts Biotope für zahlreiche Wildtiere. Auch im Wege der Unterstützung der Jägerschaft im Bereich des Wildmonitorings und der Wiederansiedlung von bedrohten Arten sind Jägerinnen und Jäger wertvolle Partnerinnen und Partner für den Artenschutz in Rheinland-Pfalz. 

Die gesellschaftlichen Anforderungen an die Nutzung und den Schutz der Natur unterliegen einem stetigen Wandel. Damit einhergehend ändert sich auch die Erwartungshaltung gegenüber der Jagd, der in diesem Zusammenhang eine wichtige Bedeutung zukommt. Eine Weiterentwicklung der jagdrechtlichen Vorschriften wurde seitens der Landesregierung zudem als erforderlich angesehen, weil es aufgrund der Klimawandelfolgeschäden in den Wäldern eines darauf ausgerichteten Jagdmanagements bedarf. In diesem Zusammenhang steht zugleich das Bedürfnis, insbesondere die Jagdrechtsinhaberinnen und Jagdrechtsinhaber, also die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, in ihren Rechten zu stärken sowie eine zweckmäßige Jagdverwaltung sicherzustellen. Eine Vereinfachung der Wildschadensabwicklung wurde als weiteres Ziel der Jagdrechtsnovellierung identifiziert.

Die durch die Novellierung betroffenen jagdrechtlichen Bestimmungen in Rheinland-Pfalz umfassen das Landesjagdgesetz, die Landesjagdverordnung, die Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild, die Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) sowie die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes mit den in deren Anlagen befindlichen Mustersatzungen und Formblättern. Vorgenannte Vorschriften werden auf Grundlage des Gesetzesentwurfes angepasst und sollen zeitgleich im Jahr 2025 mit dem Landesjagdgesetz in Kraft treten.

Ein zentrales Anliegen des zuständigen Ministeriums für Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) besteht darin, die Verbände in den Prozess der Jagdrechtsnovellierung einzubinden, weshalb vor Niederlegung eines entsprechenden Referentenentwurfes ein umfassendes Evaluierungsverfahren auf Grundlage eines seitens des Hauses verfassten Diskussionspapiers durchgeführt worden ist. Mit dieser Form des Beteiligungsprozesses hatten alle tangierten Verbände und Behörden die Möglichkeit, ihre Vorstellungen zu einer möglichen Jagdrechtsanpassung in den Prozess einzubringen. Das Evaluierungsverfahren war sehr umfassend und zeitintensiv, dokumentiert damit jedoch zugleich die Absicht des MKUEM, fachliche Kenntnisse, Erfahrungen und Bewertungen der beteiligten Gruppen in den Normfindungsprozess miteinfließen zu lassen. Erst in Folge des Evaluierungsverfahrens befasste sich das MKUEM mit der Formulierung des Referentenentwurfes, der am 04. Juli seitens des Ministerrates gebilligt und sodann den berührten Interessensträgern zur Stellungnahme zugeleitet worden ist. Der sodann abschließend zu fassende Gesetzentwurf der Landesregierung soll dem Landtag Mitte 2024 zur Beschlussfassung zugeleitet werden, sodass mit einem Inkrafttreten zum Jagdjahr 2025 gerechnet wird. Zwischenzeitlich werden seitens des MKUEM zudem alle weiteren hiermit in Zusammenhang stehenden Vorschriften novelliert, sodass diese zeitglich mit dem Landesjagdgesetz in Kraft treten können.

Das Jagdwesen unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebung, das heißt einer vorrangigen Regelungskompetenz durch den Bund. Allerdings haben die Länder die Möglichkeit, im Jagdrecht von bundesgesetzlichen Regelungen in eigener Gesetzgebungskompetenz weitestgehend abzuweichen. Abweichungsfeste Bundesangelegenheiten bleiben lediglich die Bestimmungen zum Recht der Jagdscheine. Mit dem Landesjagdgesetz (LJG) vom 09.07.2010 hat Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland von der verfassungsmäßig zugestandenen Abweichungskompetenz Gebrauch gemacht und eine eigenständige und umfassende Kodifizierung des Jagdrechts, mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine, entwickelt. Seit dem Inkrafttreten des noch gültigen LJG wurde das BJagdG in drei Einzelfällen geändert, ohne dass diese Änderungen vom Landesgesetzgeber bislang aufgegriffen worden sind; sie sind nunmehr in geeigneter Weise im Gesetzentwurf der Landesregierung eingeflossen.

Unter Berücksichtigung der Ziele des Koalitionsvertrags, der Ergebnisse des Evaluierungsverfahrens und der in den letzten zehn Jahren vorangeschrittenen jagdpolitischen Entwicklungen, Erkenntnisse und praktischen Erfordernisse fußen die im Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen auf folgenden Leitgedanken: 

  • Wahrung des Jagdrechts als Eigentumsrecht und Stärkung der Jagdrechtsinhabenden (Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer),
  • Formulierung inhaltlicher Anforderungen an die Jagd und Hege, einschließlich Vorgaben für eine gute jagdfachliche Praxis und damit verbundenes „weidgerechtes Jagen“,
  • Integration aktueller wildtierökologischer Erkenntnisse sowie Anpassung der Rechtsnormen mit Blick auf die Erfordernisse einer klimaresilienten Waldentwicklung,
  • Stärkung tierschutz- und naturschutzfachlicher Anforderungen, 
  • Sicherstellung einer zweckmäßigen Jagdverwaltung, etwa durch die Vereinfachung der Vorgaben zur Abschussregelung sowie der Neuordnung von Zuständigkeiten innerhalb der Jagdbehörden,
  • Abbau der Regelungsdichte hinsichtlich eher administrativer Detailvorgaben,
  • Vereinfachung des Wildschadensverfahrens.

Mit der Neuformulierung des Landesjagdgesetzes bestand u.a. das Ziel, die Lesbarkeit des Gesetzestextes zu verbessern und die Anwendung des Gesetzes zu vereinfachen. Dabei wurde die bisherige Einordnung in Abschnitte („Teile“) und Einzelnormen („Paragraphen“) fortgeführt, jedoch die Regelungen neu geordnet, sodass fachlich im Zusammenhang stehende Regelungsinhalte textlich zusammengefasst worden sind. Darüber hinaus sind einige Detailregelungen aus dem Gesetz gestrichen worden, die jedoch, soweit weiterhin vonnöten, inhaltsgleich in die Landesjagdverordnung überführt werden sollen. Hierdurch kann gegebenenfalls ein irrtümlicher Eindruck von Regelungslücken entstehen; in der Begründung des Gesetzentwurfes wird jedoch an den entsprechenden Stellen auf diesen Umstand hingewiesen.

Alle eingegangenen Stellungnahmen zum Evaluierungspapier der landesjagdrechtlichen Vorschriften wurden gesichtet, inhaltlich bewertet und in Form einer Synopse zusammengeführt. Einige Anregungen wurden inhaltsgleich übernommen, andere Positionen bildeten eine Grundlage für die Neuformulierung bestimmter Regelungen, wieder andere Positionen wurden nicht geteilt und sind in der Fassung des Referentenentwurfes nicht berücksichtigt worden. Viele der Neuregelungen stellen einen Kompromiss von zum Teil sehr divergenten Positionen der einzelnen Akteure dar.

Das als „Evaluierungspapier“ bezeichnete Diskussionspapier, welches vom MKUEM zusammengestellt und den berührten Interessensträgern zur Stellungnahme vorgelegt worden war, ist auf Grundlage einer seitens der obersten Jagdbehörde im Vorfeld durchgeführten Evaluierung der landesjagdrechtlichen Vorschriften entstanden. Aus diesem Grund waren die auf Basis des Evaluierungspapieres eingebrachten Diskussionspunkte nicht abschließend, sondern lediglich als sich abzeichnende „Stoffsammlung“ für mögliche jagdrechtliche Änderungen zu verstehen. In den Stellungnahmen zum Evaluierungspapier, in dem darauffolgenden sog. Nachgangsgespräch sowie in den zu bestimmten Themenfeldern organisierten Workshops wurden darüber hinaus konkrete Änderungsnotwendigkeiten aufgezeigt, die in den Referentenentwurf eingeflossen sind. Zudem sind auf Fachebene in Folge des Evaluierungsverfahrens Impulse für Neuregelungen entstanden, die Eingang in den Gesetzentwurf gefunden haben.

Der Begriff der „jagdausübungsberechtigten Person“ wurde durch die Begriffe „Jagdbefugte“ sowie „Jagdbeauftragte“ ersetzt. Die Neueinführung der Begriffe soll die in der Praxis tatsächlich bestehende Differenzierung der verschiedenen Formen der Jagdausübung und Verantwortlichkeiten in einem Jagdbezirk abbilden und letztendlich zur Klarstellung beitragen. Jagdbefugte können Jagdpächterinnen und Jagpächter, Eigenjagdbesitzerinnen und Eigenjagdbesitzer oder in Eigenjagdbezirken auch Nießbrauchsberechtigte sein. Jagdbeauftragte sind hingegen Jägerinnen und Jäger, die in Form eines Dienst- bzw. Anstellungsverhältnisses oder eines sonstigen Beauftragungsverhältnisses zur Wahrnehmung des Jagdrechts ganz oder teilweise beauftragt wurden. Demgegenüber haben durch Jagderlaubnis zur Mitwirkung im Jagdbetrieb autorisierte Jagdgäste weiterhin keine aus dem Gesetz erwachsene gesonderte Rechtsstellung, obwohl auch sie die Jagd praktisch ausüben, dabei allerdings nach bisherigem Recht nicht als jagdausübungsberechtigte Personen galten.

Die Verantwortung für den Jagdbezirk und damit für die Erfüllung der mit einem Jagdbezirk verbundenen Pflichten (Abschussmeldung, Rechtsfolgen aufgrund der fachbehördlichen Stellungnahmen, Tierseuchenmanagement etc.), die vormals der jagdausübungsberechtigten Person zukam, hat in Zukunft die Jagdbezirksverantwortliche oder der Jagdbezirksverantwortliche zu tragen. Die Jagdrechtsinhabenden (Jagdgenossenschaft oder Eigenjagdbesitzende) melden für ihre Jagdbezirke der unteren Jagdbehörde jeweils die jagdbezirksverantwortlichen Personen, die entweder die im Jagdbezirk jeweils Jagdbefugten oder, soweit solche nicht existieren, die benannten Jagdbeauftragten sein können.

Mit dem Gesetzentwurf wurden erstmalig die Anforderungen an die Jagdausübung und die Hege jagdrechtlich definiert und an im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen gebunden. In diesem Zusammenhang wurde auch der bislang unbestimmte Rechtsbegriff der „Weidgerechtigkeit“ als Teil einer guten jagdfachlichen Praxis hinsichtlich seiner Bedeutung und Inhalte näher bestimmt. Die Definition und Inhaltsbestimmung der genannten Begriffe ist für das Gesetz von zentraler Bedeutung, da in den weiteren Bestimmungen vielfach auf sie verwiesen wird und entsprechende Tatbestandsregelungen auf sie aufgesetzt werden. Durch die klare Inhaltsbestimmung wird ferner ein einheitlicher Rechtsvollzug gewährleistet.

Der Regierungsentwurf definiert die Anforderungen an die Hege. Diese ist, ebenso wie das Recht zur Ausübung der Jagd, grundsätzlich mit dem Grundeigentum verbunden (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1). Jägerinnen und Jäger trifft die Hegeverpflichtung nur dann, wenn sie diese etwa als Jagdpächterin oder Jagdpächter oder auch als beauftragte Jägerin oder beauftragter Jäger übernehmen und somit in einem Jagdbezirk als jagdbezirksverantwortliche Person tätig sind.

Zur Hege gehört unter anderem auch die Unterstützung bei der Vermeidung unfallbedingter Wildtierverluste durch Verkehrsmittel und landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, was insbesondere auf die Unterstützung von Landwirtinnen und Landwirten bei der Suche nach Jungwild, wie beispielsweise Rehkitzen, vor Durchführung der Mahd abzielt.

Die jagdbezirksverantwortliche Person muss mit keinerlei Sanktionen rechnen, sofern sie Landwirtinnen und Landwirten aufgrund von beispielsweise größerer räumlicher Entfernung oder unflexibler beruflicher Verpflichtungen nicht rechtzeitig bei der Jungwildrettung unterstützen kann. Weder stellt dies eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Sinne des LJG dar, noch können Landwirte hieraus bspw. den Anspruch auf Erstattung damit in Zusammenhang stehender Kosten, etwa für Drohnenüberflüge, ableiten. Sofern eine jagdbezirksverantwortliche Person die Unterstützung durch geeignete Maßnahmen nicht sicherstellen kann, hat sie jedoch entsprechend der vorgesehenen Regelung z.B. einen organisierten Drohnenflug zur Kitzrettung sowie die damit verbundenen Rettungsmaßnahmen von anderen jagdbezirksverantwortlichen Personen bei vorheriger Absprache zu dulden.

Auch in Verbindung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes entstehen für Jagdbezirksverantwortliche durch die Aufnahme der Verpflichtung zur Unterstützung bei der Jungwildrettung in den Hegebegriff keinerlei nachteilige Rechtsfolgen. Nach § 17 Nr. 1 TierSchG macht sich zwar strafbar, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, dieser Straftatbestand erstreckt sich aber grundsätzlich nur auf die den Tod des Tieres verursachenden Personen, zu denen bspw. Jagdbezirksverantwortliche, die selbst keine Jungwildrettungsmaßnahmen durchführen, diese aber in seinem Jagdbezirk dulden, unstreitig nicht gehören. 

Diese nun normierte Duldungspflicht ist wichtig, da in der Praxis mit Blick auf das jagdrechtliche Verbot, dem Wild nachzustellen, gelegentlich Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit der Bergung von Jungwild durch Dritte aufgekommen sind. Dementsprechend ist das Wort „Unterstützung“ des Regierungsentwurfs zum LJG insofern weit auszulegen, als diese auch lediglich in der Duldung von Jungwildrettungsmaßnahmen durch andere Personen im eigenen Jagdbezirk bestehen kann.

Es sind nur noch jene Tierarten im Landesjagdgesetz gelistet, die auf Grundlage eines vernünftigen Grundes (Vermeidung von Wildschäden, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Sicherstellung der Tiergesundheit etc.) bejagt werden müssen oder können oder deren Vorkommen und Population durch Hegemaßnahmen der Jägerschaft gesichert und gestärkt werden können; letzteres bedingt ein regelmäßiges Vorkommen der Wildart in Rheinland-Pfalz. Potenziell invasive Arten sowie invasive Arten werden aus der Liste der Wildarten gestrichen und in die Liste der ökosystemfremden Arten überführt. Eine Ausnahme stellt die Nilgans dar, die einerseits als invasiv eingestuft ist, andererseits jedoch nennenswerte Wildschäden in der Landwirtschaft verursacht und daher weiterhin in der Liste der Wildarten geführt wird. 
Aufgrund der neuen Regelung hinsichtlich ökosystemfremder Arten, die nunmehr eine unbürokratische Entnahme dieser Tiere seitens der Jägerschaft ermöglicht, entfällt zugleich das Erfordernis, solche Tierarten in die Liste der Wildarten neu aufzunehmen.
 

Wölfe genießen auf europäischer Ebene durch die FFH-Richtlinie und auf nationaler Ebene durch das Bundesnaturschutzgesetz den höchsten Schutzstatus. Ziel ist es, einen günstigen Erhaltungszustand dieser Art zu erhalten bzw. herbeizuführen. Stand November 2022 gab es in Rheinland-Pfalz nur vereinzelt eine Reproduktion des Wolfs. In anderen Bundesländern ist die Situation eine andere. Um einen günstigen Erhaltungszustand zu erreichen, sollte eine isolierte Population von Wölfen aus mindestens 1.000 erwachsenen Tieren bestehen (LINELL et al. 2008). Bis dahin scheiden jagdliche Eingriffe zur zahlenmäßigen und räumlichen Steuerung einer Wolfspopulation auf Grund der gegenwärtigen Rechtslage aus. § 45 des BNatschG liefert allerdings ausreichende Rechtssicherheit zur Entnahme von problematischen Tieren. Durch die Aufnahme ins Jagdrecht würde der Wolf doppelten Rechtskreisen unterliegen. Er bliebe auch in diesem Fall unverändert dem Artenschutzrecht unterworfen und weiterhin streng geschützt. Insofern würde eine Entnahme nicht erleichtert, sondern tendenziell sogar erschwert werden.

Die Saatkrähe ist nach europäischem Recht eine besonders geschützte Vogelart und demnach nicht auf der Liste jagdbarer Arten auf EU-Ebene und demgemäß auch nicht in Deutschland als Wildart gelistet. Derzeit bestehen Diskussionen darüber, den Schutzstatus der Saatkrähe durch die Aufnahme in die Liste der jagdbaren Arten herabzustufen. Solange dies (noch) nicht geschehen ist, würde eine Aufnahme der Saatkrähe in die Liste der Wildarten nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Sofern der Schutzstatus seitens der EU tatsächlich zukünftig herabgestuft wird, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Saatkrähe im Verordnungswege in das Jagdrecht mitaufzunehmen.

In die Liste der ökosystemfremden Arten werden invasive Arten (bspw. Marderhund, Waschbär, Nutria) sowie potenziell invasive Tierarten überführt (bspw. Sikawild). 
Von einer Zuordnung dieser Arten in die Liste der Wildarten wurde – abgesehen von der Nilgans – auch vor dem Hintergrund abgesehen, dass die mit dem Jagdrecht verbundene Hegeverpflichtung mit einer ggf. notwendigen Bekämpfung möglicher invasiver Wildarten grundsätzlich kollidieren würde.
Darüber hinaus stellt die Neuregelung allerdings sicher, dass ökosystemfremde Arten von den Jagdbezirksverantwortlichen und den Jagdgästen tierschutzgerecht gefangen und getötet werden können ohne bürokratischen Aufwand von Einzelfallgenehmigungen. Die Trennung der Rechtskreise „Naturschutz“ und „Jagdrecht“ wird hierdurch gewahrt und die Jägerschaft von nicht zu leistenden Pflichten, wie einer etwaigen Verantwortung für das Management von invasiven Arten, entlastet.

Mit der Regelung in § 10 Abs. 2 Nr. 2 wurde die Möglichkeit eröffnet, gemeinschaftliche Jagdbezirke zu bilden, wenn und solange die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter mit Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer sich vertraglich zur gemeinsamen Bewirtschaftung zusammengeschlossen haben und die betreffenden Flächen zusammenhängend mindestens 100 ha betragen. 
Die Regelung zielt insbesondere auf in Waldbauvereinen in Form von Forstbetriebsgemeinschaften organisierte Privatwaldbesitzende ab, sofern sie sich auf vertraglicher Grundlage zur gemeinsamen Bewirtschaftung zusammengeschlossen haben. 
In der Land- oder Fischereiwirtschaft sind vergleichbare Konstruktionen nach hiesiger Kenntnis in der Praxis noch nicht etabliert. Die in Rede stehende jagdrechtliche Regelung eröffnet jedoch grundsätzlich die Option, auch im Bereich dieser Landnutzungen Modelle der gemeinsamen Bewirtschaftung für den genannten Zweck nutzbar zu machen.

Das geltende LJG eröffnet den Jagdrechtsinhabenden die Möglichkeit, sich im Falle der Jagdverpachtung ausgewählte Wildarten zur Jagd vorzubehalten. Diese Rechtsposition wurde nunmehr zugunsten des Anspruchs auf Erteilung eines Jagderlaubnisscheins für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern aufgegeben. Danach wird diesen Personen unter bestimmten Maßgaben nunmehr alternativ die Möglichkeit eröffnet, auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen selbst, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen oder durch Dritte an der Bejagung verpachteter Jagdbezirke mitzuwirken. Dies eröffnet ihnen die Möglichkeit, auch im Falle verpachteter Jagden an der Bejagung ihrer Grundstücke – ähnlich wie Jagdgäste – mitzuwirken, ohne zugleich in die Konstruktion des „Reviersystems“ eingreifen zu müssen. Dabei gibt der Regierungsentwurf ganz klare Bedingungen vor, wann und wie das Mitjagen möglich ist.

  • In der Regel werden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die nur selten im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind, eine solche Jagderlaubnis an Dritte vergeben. Dies kann in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nur mit der Zustimmung des Jagdvorstands geltend gemacht werden. Dies gilt auch für kommunale Waldbesitzende und für das Land, als staatlicher Waldbesitzer, die als juristische Personen keinen Jagdschein besitzen und den Jagderlaubnisschein beispielsweise durch die örtlich zuständigen Revierleitungen in Anspruch nehmen wollen. 
  • Der Anspruch des Mitjagens ist rechtzeitig vor Beginn des Jagdjahres bei der pachtenden Person anzuzeigen. Bevor die tatsächliche Jagd ausgeübt wird, ist zudem eine Benachrichtigung an die Jagdpächterin oder den Jagdpächter vonnöten. Dies gewährt eine ordnungsgemäße Jagdausübung insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der im Jagdbezirk agierenden Personen.
  • Da die Neuregelung zur Vermeidung von Wildschäden beitragen soll, erstreckt sich der Jagderlaubnisanspruch allein auf Wildarten und Klassen, deren Abschuss keiner zahlenmäßigen Beschränkung unterliegt. 
  • Das Aneignungsrecht der pachtenden Personen bleibt grundsätzlich auch hinsichtlich solchen Wildes bestehen, das durch die Grundeigentümerin, den Grundeigentümer oder einen Dritten nach Inanspruchnahme eines Jagderlaubnisscheins erlegt wurde. Die Jagdpächterinnen und Jagdpächter können aber verlangen, dass das Wild seitens der Grundeigentümer erworben werden muss. 
  • Bei Inanspruchnahme des Jagderlaubnisscheins erwachsen den Grundeigentümern Rechtsverluste. Dementsprechend sind die pachtenden Personen berechtigt den Jagdpachtzins im Verhältnis zu den beanspruchten Jagderlaubnisflächen zu mindern. Für die betreffenden Flächen entfällt zudem der Anspruch auf Wildschadensersatz in Bezug auf die von der Jagderlaubnis erfassten Wildarten und Klassen. Darüber hinaus besitzen pachtende Personen das Recht das Jagdpachtverhältnis außerordentlich zu kündigen, sofern auf mehr als 50 Prozent des Jagdbezirks Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Jagderlaubnisschein in Anspruch genommen haben.
  • Laufende Jagdpachtverträge sind von dieser Neuregelung nicht berührt.

Dieser Anspruch auf Jagdbeteiligung bezieht sich somit nicht auf eine vollständige oder auch nur teilweise „Rückholung“ des verpachteten Rechts.

Die Koexistenz von Wildtier und Mensch im Siedlungsraum des Menschen ist kein neues Phänomen, doch auch in Rheinland-Pfalz mehren sich Probleme mit Wildtieren in urbanen Räumen. Ein steigender Informations-, Beratungs- und Handlungsbedarf seitens der Bevölkerung und Städte ist deutlich zu erkennen. Urbane Wildberaterinnen und Wildberater sollen in Fragen des Managements von Wildarten und ökosystemfremden Arten beraten und tätig werden. Sie werden von einer unteren Jagdbehörde anerkannt; die Anerkennung setzt eine entsprechende Ausbildung sowie die Inhaberschaft eines Jagdscheins voraus und gilt landesweit. Den Gemeinden und Städten wird durch die genannte Regelung ein Instrument des urbanen Wildmanagements an die Hand gegeben, indem sie anerkannte Wildberaterinnen oder Wildberater in ihrem Bereich einsetzen können. Auch der Naturschutz bekommt hierdurch kompetente Ansprechpersonen für das Management von ökosystemfremden Arten im urbanen Raum.

Zur Sicherstellung der genetischen Vielfalt und einer artgerechten Lebensweise der heimischen Wildart Rotwild werden die gesetzlich verankerten Bewirtschaftungsbezirke für diese Wildart aufgegeben und damit die bisherige Beschränkung ihres legalen Vorkommensgebiets nahezu aufgehoben. Der Gedanke, diese großräumig lebende Wildart revierübergreifend zu bewirtschaften und dies in Körperschaften des öffentlichen Rechts zu bündeln, wird jedoch beibehalten. In den Vorkommensgebieten des Rotwildes werden diese Managementeinrichtungen daher weiterhin eine zentrale Rolle spielen, wobei auch den Jagdrechtsinhabenden über die ihnen bisher zur Verfügung stehenden Mitwirkungsmöglichkeiten (Zustimmung Teilabschussplan, beratende Stimme) hinaus nunmehr eine feste Mitgliedschaft gewährt wird.

Der Abschuss von Rotwild innerhalb der Bewirtschaftungsgemeinschaften erfolgt auf Grundlage eines von dieser für drei Jahre aufzustellenden Gesamtabschussplanes. Mit Ausnahme der mittelalten und alten Hirsche kann dieser künftig im Sinne einer „Poollösung“ von allen Jagdbezirken ausgeschöpft werden. Hierdurch wird innerhalb der räumlichen Grenzen der Bewirtschaftungsgemeinschaften zum einen (Stichwort: Abschusspool) eine höhere Flexibilität im Abschussvollzug erreicht, die dem räumlichen Bewegungsverhalten dieser Wildart Rechnung trägt und zum anderen (Stichwort: Ausnahmeregelung für Hirsche) eine artgerechte Alters- und Sozialstruktur der lokalen Populationen unterstützt.

Während in Bezug auf das Rotwild als einheimischer Wildart die nach bisherigem Recht geltenden Bewirtschaftungsbezirke aufgelöst werden, sind dem Dam- und Muffelwild als nicht heimische Wildarten weiterhin Lebensräume in Form von Duldungsgebieten zugewiesen worden. Einer weiteren Ausbreitung dieser Wildarten soll insbesondere aufgrund des von ihnen ausgehenden hohen Wildschadenspotenzials entgegengewirkt werden, indem alles vorkommende Dam- und Muffelwild unabhängig von Schonzeiten, jedoch unter Beachtung der Regelungen zum Muttertierschutz, außerhalb dieser Duldungsgebiete zu erlegen ist; tierschutzrechtliche Belange stehen dieser Neuregelung nicht entgegen. Hierdurch wird ein hohes Maß an Flexibilität in der effektiven Bejagung dieser Wildarten erreicht. Die Hegegemeinschaften für das Dam- und Muffelwild werden als Körperschaften öffentlichen Rechts nicht fortgeführt, können sich aber auf privatrechtlicher Basis grundsätzlich weiterhin selbst organisieren. Dadurch werden zum einen die unteren Jagdbehörden (die bisher als Aufsichtsbehörden fungiert haben) entlastet, zum anderen haben die zurückliegenden Jahre gezeigt, dass diese Wildarten aufgrund ihrer im Vergleich zum Rotwild deutlich kleinräumigeren Lebensweise einer jagdbezirksübergreifenden Bewirtschaftung nicht zwingend bedürfen.

Die Populationen aller Schalenwildarten sind aufgrund der zunehmend verbesserten Lebensraumbedingungen im langjährigen Mittel landesweit immer weiter angestiegen. Zugleich besteht vielerorts mehr denn je die Notwendigkeit, die Schalenwildbestände zur Vermeidung von Wildschäden zu reduzieren. Eine Fütterung von Schalenwildarten steht dem vorgenannten Ziel entgegen. Sofern trotz des Klimawandels überhaupt noch für das Schalenwild bedrohliche winterliche Witterungsbedingungen vorkommen sollten, sind diese als natürlicher Selektionsfaktor anzusehen. Eine Ausrottung der Schalenwildarten aufgrund ausbleibender Fütterungen ist aus wildbiologischer Sicht in keiner Weise zu befürchten. Gesundes Schalenwild übersteht selbst strengste Winter.

Künftig darf Wild nach Maßgabe der gesetzlich normierten Anforderungen an die Jagdausübung während der festgesetzten Jagdzeiten bejagt werden. Ausnahmeregelungen gelten für das Rotwild innerhalb der Zuständigkeitsräume von Bewirtschaftungsgemeinschaften und im Falle behördlich festgesetzter Höchstabschusspläne und Mindestabschusspläne. Aus den dargestellten Gründen bedarf es für den Abschuss von Reh-, Dam- und Muffelwild sowie für Rotwild außerhalb der Bewirtschaftungsgemeinschaften keiner Vorlage formalisierter Abschussvereinbarungen/-zielsetzungen mehr. Gleiches gilt für das Schwarzwild, dessen Abschuss nach der bisherigen Regelung in den Abschussvereinbarungen und -zielsetzungen zahlenmäßig veranschlagt werden sollte. Darüber hinaus ermöglicht die Neugestaltung der Abschussregelungen sowohl für das Rotwild, als auch für das Dam- und Muffelwild eine zielgerichtete und flexible Bejagung und insbesondere eine Reduktion der letztgenannten Wildarten, die in Rheinland-Pfalz nicht heimisch sind, außerhalb der für sie festgesetzten Duldungsgebiete. Neu hinzukommende Restriktionen für den Abschuss von Rothirschen außerhalb der Bewirtschaftungsgemeinschaften tragen dem Erfordernis eines genetischen Austauschs dieser nicht flächendeckend vorkommenden heimischen Wildart Rechnung.

Insgesamt führt die Vereinfachung der Abschussregelung zu einem erheblichen Bürokratieabbau insbesondere bei den unteren Jagdbehörden aber auch bei der Jägerschaft.

Die forstbehördliche Stellungnahme wird wie bisher seitens der unteren Forstbehörde erstellt und je nach Wildart der künftig zuständigen Jagdbehörde vorgelegt. Während die Vorgängervorschrift vorsah, dass die forstbehördliche Stellungnahme den Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel abbilden sollte, wird nunmehr der Einfluss des Wildes auf die allgemeinen geschützten forstlichen Belange untersucht. Während das waldbauliche Betriebsziel bisher als die Gesamtheit der im Jagdbezirk vorkommenden Waldentwicklungsziele definiert und damit in der Regel aus der Mittelfristigen Betriebsplanung (Forsteinrichtungswerk) in Verbindung mit den vor Ort vorhandenen Leit- und Mischbaumarten abgeleitet wurde, wird nun als Grundlage für die Bewertung eine im allgemeinen Interesse liegende Waldentwicklung angenommen. Waldbaulich wird dieser Anspruch in Form einer artenreichen, standortgerechten Waldverjüngung definiert, die sich im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen einstellen kann und durch die örtlichen Gegebenheiten näher bestimmt werden muss. Die Betrachtungsweise der forstbehördlichen Stellungnahme wird damit durch zusätzliche ökologische Kriterien erweitert. Das Verfahren und die Erstellung der forstbehördlichen Stellungnahme wird gegenwärtig evaluiert und zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.

Die Konsequenzen in Folge der forstbehördlichen Stellungnahme haben sich gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung geändert. 
Nach wie vor ist der Abschuss in Folge einer Gefährdung der geschützten forstlichen Belange grundsätzlich zu erhöhen. Kommt es zu einer erheblichen Gefährdung dieser Belange, so ist für Reh, Dam- und Muffelwild seitens der unteren Jagdbehörde und für Rotwild seitens der oberen Jagdbehörde ein Mindestabschussplan festzusetzen. Eine Nichterfüllung des Mindestabschussplanes wird, anders als bislang, nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass den betreffenden Jagdausübungsberechtigten häufig kein Verschulden nachzuweisen war. Die Ahndungsandrohung lief daher regelmäßig ins Leere. Das Instrument des behördlichen Mindestabschussplans mit körperlichem Nachweis der Abschusserfüllung soll jedoch weiterhin im Sinne einer „Vorwarnstufe“ erhalten bleiben, da im Falle zweier aufeinanderfolgender erheblicher Gefährdungseinstufungen weitergehende Maßnahmen im Raum stehen. So hat die zuständige Behörde in derlei Fällen künftig die Verringerung des Wildbestandes unter Verwaltungszwang anzuordnen. Darüber hinaus greift ein Sonderkündigungsrecht der Jagdrechtsinhabenden sowie die Regelung zur Kostenübernahme für die Erstellung eines Wildschadensgutachtens.

Die zuständigen Fachbehörden für Landwirtschaft und Naturschutz können nunmehr nach eigenen Ermessen der zuständigen Jagdbehörde eine Stellungnahme über etwaige Feststellungen der Beeinträchtigung der in ihren Zuständigkeitsbereichen zu wahrenden Belange vorlegen. Ferner soll die zuständige Naturschutzbehörde soweit für ausgewiesene Naturschutzgebiete sowie gesetzlich geschützte Biotope begründet anzunehmen ist, dass deren Schutzzweck durch den Einfluss von Wild beeinträchtigt ist, der zuständigen Behörde eine solche Stellungnahme abgegeben.

In Bezug auf die fachbehördliche Stellungnahme seitens der Landwirtschaft ergeben sich die gleichen Rechtsfolgen wie bei der forstbehördlichen Stellungnahme. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen der naturschutzbehördlichen Stellungnahme; die Regelung zum Sonderkündigungsrecht greift hier jedoch nicht.

Die bisherige jagdgesetzliche Regelung zum Elterntierschutz stellte darauf ab, dass Elterntiere „in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere“ nicht bejagt werden dürfen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes war somit der Anwendungsbereich der Regelung bislang zeitlich auf die Setz- und Brutzeiten beschränkt, obwohl Jungtiere vieler Wildarten auch nach deren Abschluss noch nicht selbstständig sind und weiterhin ihre Elterntiere zur Aufzucht benötigen. Im juristischen Schrifttum gehen die Auffassungen darüber auseinander, ob die Schutznorm, losgelöst vom eigentlichen Wortlaut, bei teleologischer Auslegung auch den Zeitraum nach den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere umfassen könnte.

Die neue Regelung schafft hier Rechtssicherheit, indem sie klarstellt, dass das Bejagungsverbot bezogen auf Haarwild auch nach dem Ende der eigentlichen Setzzeit weitergilt, soweit die Jungtiere auf die Führung des Elterntieres und eine Nahrungsversorgung mit Muttermilch weiterhin angewiesen sind. Der Elterntierschutz erfährt insoweit eine Stärkung.

Denn gerade durch die Benennung sowohl der Angewiesenheit auf die Führung durch das Muttertier, als auch auf die Muttermilchversorgung wird wildartenspezifischen Unterschieden Rechnung getragen. So bleiben beispielsweise Rotwildkälber auch nach dem Ende ihrer Abhängigkeit von Muttermilch weiterhin von der Führung seitens der Mutter abhängig, sodass die Muttertiere in dieser Zeit nicht bejagt werden dürfen, während dies bei Wildschweinen nicht der Fall ist. Frischlinge (Jungtiere des Wildschweins) sind mit dem Verlust der Streifen im Haarkleid nicht mehr auf die Muttermilch und auf die Führung des Muttertiers angewiesen. Durch ein redaktionelles Versehen im Begründungstext zum Gesetzentwurf (das Wort „Vorhandensein“ wurde irrtümlich anstelle des Wortes „Verlust“ verwendet), ist der fälschliche Eindruck entstanden, dass die Jungtiere mit dem Vorhandensein der Streifen im Haarkleid als selbständig gelten. Die vom MKUEM stets vertretene Auffassung, die auch seit jeher die jagdliche Praxis bestimmt, stellt darauf ab, dass die Muttertiere gestreifter Frischlinge selbstverständlich mit der Jagd zu verschonen sind. Der Korrekturbedarf wurde vermerkt und der diesbezüglich kommentierte Regierungsentwurf auf der Homepage des MKUEM bereits entsprechend hochgeladen. 

Im Gesetzestext wurde die differenzierte Betrachtung des Elterntierschutzes je nach Wildart durch das Wort „und“ in § 22 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ausgedrückt. Dessen Verwendung bringt zum Ausdruck, dass die beiden genannten Voraussetzungen (Abhängigkeit von der Nahrungsversorgung mit Muttermilch einerseits und von der Führung des Elterntiers andererseits) sowohl alternativ als auch kumulativ vorliegen können, um den Schutzzweck der Norm auszulösen. 

Demnach gilt der Elterntierschutz in allen folgenden Fallkonstellationen: 

  1. Wenn und solange die Jungtiere sowohl auf die Versorgung mit Muttermilch als auch auf die Führung durch das Elterntier angewiesen sind.
  2. Wenn die Jungtiere (nur) auf die Versorgung mit Muttermilch angewiesen sind.
  3. Wenn die Jungtiere (nur noch) auf die Führung des Elterntiers angewiesen sind.

Die Einrichtung von Wildruhezonen dient insbesondere als Umsetzungsinstrument der Hegeverpflichtung und soll störungsempfindlichen Wildarten, wie etwa dem Rotwild, Ruhebereiche eröffnen. Nicht zuletzt kommt Wildruhezonen durch die mit ihnen verbundene Lenkungswirkung auf das Raumverhalten des Wildes das Potential zu, andernorts Wildschäden (insbesondere Schälschäden) zu vermeiden. Im Unterschied zu den vormaligen Wildschutzgebieten kann eine Ausweisung praxisgerecht durch bloßes Anzeigen seitens der Jagdrechtsinhabenden mit Zustimmung der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erfolgen. Eine damit einhergehende Einschränkung des Betretungsrechts und der Jagdausübung wird nunmehr gesetzlich normiert, wohin gegen entsprechende Restriktionen im Falle der vormaligen Wildschutzgebiete seitens der unteren Jagdbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen festzulegen waren. Darüber hinaus wird anlässlich der Ausweisung von Wildruhezonen in Waldgebieten zukünftig die untere Forstbehörde miteinbezogen, um die Folgewirkung in Bezug auf Waldwildschäden abzuschätzen; dies war bei dem bisherigen Verfahren zur Ausweisung von Wildschutzgebieten nicht sichergestellt.

Der Gesetzentwurf benennt eine generelle Pflicht für die Jagdbezirksverantwortlichen, Kenntnisse und Einschätzungen hinsichtlich der Entwicklung der in den Jagdbezirken vorkommenden Wildarten der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung erfolgt auf Basis einer landesweiten turnusmäßigen Abfrage im Jagd- und Wildtierportal. Sowohl die zu meldenden Inhalte, als auch der Turnus werden im Verordnungswege festgelegt. Die Abfragen werden so gestaltet, dass eine Beantwortung ohne Weiteres, basierend auf den Beobachtungen im Rahmen der alltäglichen Revierpraxis, erfolgen kann.

In Ausgestaltung der im Gesetz normierten Hegeverpflichtung wird darüber hinaus erstmals eine anlassbezogene Verpflichtung für Jagdbezirksverantwortliche festgelegt, das Monitoring insbesondere bedrohter Wildarten durch Mitwirkung zu unterstützen. Um eine Vielzahl an Aufträgen zu vermeiden und zugleich eine Bündelung etwaiger Informationsinteressen verschiedener Verwaltungen an der örtlichen Erhebung von Artvorkommen zu gewährleisten, ist die genannte Mitwirkungsverpflichtung seitens der obersten Jagdbehörde zu verfügen. Als in diesem Zusammenhang in Frage kommendes Monitoringprogramm kann beispielsweise das durch das MKUEM geförderte Rebhuhnmonitoring des Landesjagdverbandes e.V. genannt werden.

Folgende Sachverhalte sollen künftig das Wildschadensverfahren vereinfachen:

  1. Flexibilisierung der Anmeldefristen

    Die Anmeldefrist des Wildschadens wird von einer Woche auf zwei Wochen erweitert. Des Weiteren müssen Schäden an Grünland, die im Zeitraum zwischen dem 01. November eines Kalenderjahres und dem 15. März des darauffolgenden Kalenderjahres entstehen, gebündelt erst zum 15. März angemeldet werden. Darüber hinaus werden nunmehr erstmals die Jagdbezirksverantwortlichen in die Pflicht genommen, ihrerseits Wildschaden, von dem sie Kenntnis erhalten haben, zu melden.
     
  2. Professionalisierung der Wildschadenschätzerinnen und Wildschadenschätzer.

    Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz soll zukünftig den landesweiten Bedarf an Wildschadensschätzerinnen und Wildschadenschätzern bestimmen und diese auch förmlich anerkennen und bestellen. Über die für die Anerkennung notwendigen Qualifizierungen entscheidet die Landwirtschaftskammer in eigener Zuständigkeit, sorgt in Zusammenarbeit mit den Verbänden für ein entsprechendes Schulungsprogramm und ermöglicht hierdurch interessierten Personen, die Qualifizierung als Wildschadenschätzerin oder Wildschadenschätzer zu absolvieren. Da zukünftig die Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer Termine am Schadensort leiten und der Gemeindeverwaltung ein Protokoll über mögliche Vereinbarungen zur Verfügung stellen werden, besteht für die Gemeinde keine Verpflichtung mehr, am Vor-Ort-Termin teilzunehmen.

Mit der Neufassung des Landesjagdgesetzes wurde eine Verlagerung von Zuständigkeiten innerhalb der Jagdverwaltung normiert, die auf eine zweckmäßige Zuweisung von Vollzugsaufgaben gerichtet ist. In diesem Zusammenhang wurden den unteren Jagdbehörden Aufgaben zugewiesen, für die es einer örtlichen Expertise oder spezifischer Bürgernähe bedarf. Hierzu zählt beispielsweise die Ausnahmegenehmigung zum Aussetzen von Wild, die Gestaltung von Jagdbezirken, die Befriedung von Grundflächen, die Erteilung des Jagdscheins, das Führen des digitalen Jagdbezirkskatasters sowie die Betreuung des Wildmonitorings. Demgegenüber fallen in die Zuständigkeit der oberen Jagdbehörde zukünftig Aufgaben, die einer jagdbezirksübergreifenden Betrachtungsweise und wildbiologischer Kenntnisse bedürfen. Hier kann beispielhaft die Aufsicht über die Bewirtschaftungsgemeinschaften für das Rotwild, die Abschussregelung in Bezug auf das Rotwild, die Ausnahmegenehmigungen im Bereich der sachlichen Verbote, der Jagd- und Schonzeiten sowie des Elterntierschutzes genannt werden. Die oberste Jagdbehörde ist aufgrund der landesweiten Auswirkungen und politischen Bedeutung nunmehr für die Entwicklung des Jagd- und Wildtierportals und weiterhin auch für die Verwaltung der Jagdabgabe sowie für die Geschäftsführung des Landesjagdbeirates zuständig.

Der Gesetzentwurf trägt insgesamt zu einem erheblichen Bürokratieabbau bei. Der behördliche Aufwand reduziert sich gegenüber der aktuellen Jagdgesetzgebung deutlich. Aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten soll zudem die Effizienz des behördlichen Handelns durch die Digitalisierung der Jagdverwaltung mithilfe des Jagd- und Wildtierportals mittelfristig bis langfristig gesteigert werden.

Das Institut der Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister geht in der neuen Funktion der Kreisjagdberaterinnen und Kreisjagdberater auf, welche nunmehr aus der Mitte des Kreisjagdbeirates gewählt werden. Wahlberechtigt sind somit künftig Repräsentanten der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Gemeinden, der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Eigenjagdbezirken, der Jagdpachtenden, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde gebildeten Bewirtschaftungsgemeinschaften für das Rotwild, der Jagdbezirksverantwortlichen, der jeweils anerkannten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger sowie der anerkannten Naturschutzverbände, sofern sie auf Kreisebene organisiert sind. Dadurch wird den Kreisjagdberaterinnen und den Kreisjagdberatern eine weitaus breitere Legitimation in ihrer Vertretungsrolle und Funktion geschaffen, als durch die Wahl nach bisheriger Regelung. Zugleich entfällt hierdurch Verwaltungsaufwand für die Organisation gesonderter Wahlen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass der erweiterte Kreis der Wahlberechtigten bei den bisher nicht einbezogenen Akteursgruppen, wie etwa im Bereich des Naturschutzes, zusätzlich vertrauensbildend wirkt. Schließlich werden der Kreisjagdberaterin oder dem Kreisjagdberater neue Aufgaben zugewiesen, die über die bisherige Beratung der unteren Jagdbehörde und den Vorsitz des Prüfungsausschusses hinausgehen und u.a. auf das Konfliktmanagement in Zusammenhang mit jagdlichen Problemstellungen vor Ort abzielen.

Mit der Entwicklung des Jagd- und Wildtierportals sollen alle weiteren jagdlichen Verwaltungsleistungen digitalisiert und den Jagdbehörden hierfür ein geeignetes Programm zur Verfügung gestellt werden. Darin inbegriffen sind Module zur digitalen Übermittlung von Melde- und Nachweispflichten seitens der Jagdrechtsinhabenden und Jagdbezirksverantwortlichen (Abschussmeldung, Jagdbezirksdaten, Wildtiermonitoring etc.). Neben einem Verwaltungsportal soll das Jagd- und Wildtierportal auch als Wissensbereich fungieren, indem Befunde der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft hinsichtlich der Populationsentwicklung der Wildarten und andere bedeutsame Erkenntnisse der Wildbiologie zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch sollen wissenschaftliche Erkenntnisse für Jägerinnen und Jäger, Grundbesitzende aber auch für interessierte Dritte, zugänglich und dort für praktische Zwecke nutzbar gemacht werden.

Die Rahmenbedingungen des Natur- und Tierschutzes entwickeln sich laufend fort und geben Anlass für darauf basierende jagdgesetzliche Anpassungen. Zudem hängt die Akzeptanz der Jagd in der Gesellschaft zu einem wesentlichen Teil davon ab, inwieweit die Jagdausübung auch den berechtigten Forderungen des Natur- und Tierschutzes genügt.

Im Kontext des Naturschutzes kommen im Konkreten folgende Neuregelungen zum Tragen: 

  • Die gesetzlich normierten Anforderungen an Jagd und Hege sowie die darauf verweisenden Vollzugsnormen unterstützen eine ökosystemgerechte Jagdpraxis, die letztlich auch der Vielfalt und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes dient. 
  • Die jagdgesetzliche Regelung bezüglich ökosystemfremder Arten unterstützt deren Management mit jagdlichen Mitteln und kann für eine unbürokratische Entnahme potenziell invasiver sowie invasiver Tierarten genutzt werden.
  • Die Regelung bezüglich urbaner Wildberaterinnen und Wildberater eröffnet den Städten und Gemeinden die Möglichkeit, Jägerinnen und Jäger einzusetzen, die in dieser neu geschaffenen Funktion zum Umgang mit der von Wildtieren in der Stadt ausgehenden Problematik qualifiziert sind. Gleichermaßen erhält der Naturschutz durch deren Einsatz direkte Ansprechpersonen vor Ort. 
  • Die Neuregelungen hinsichtlich Erstellung und Rechtsfolge der naturschutzfachlichen Stellungnahme stärkt die Belange des Naturschutzes bezüglich der diesbezüglichen Folgen von Wildeinwirkungen. 
  • Das nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren greifende Verbot der jagdlichen Nutzung bleihaltiger Munition verhindert den weiteren Eintrag dieses Schwermetalls in die Ökosysteme und die damit verbundenen potentiell schädlichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Tiergesundheit.
     

Im Kontext des Tierschutzes kommen im Konkreten folgende Neuregelungen zum Tragen:

  • Im Rahmen der Definition der Weidgerechtigkeit als Teil der guten jagdfachlichen Praxis werden konkrete tierschutzfachliche Anforderungen an die Jagdausübung normiert. So ist etwa in den Vorgaben zur Hegeverpflichtung die Unterstützung seitens der Jagdrevierinhaber bei der Rettung von Jungwild, wie etwa Rehkitzen, anlässlich der Wiesenmahd, ausdrücklich neu benannt worden. 
  • Für Naturbauten wird die Jagd mit Hunden zu deren Schutz untersagt, es sei denn, sie ist erforderlich, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. 
  • Das Verbot der Ausbildung von Jagdhunden an flugunfähig gemachten lebenden Enten wird eingeführt und damit das OVG Urteil vom 30.03.2001 (Az. 12 A 11997/00.OV G) gesetzlich umgesetzt.
  • Fanggeräte, die sofort töten, werden nunmehr gänzlich verboten, weil bei Totschlagfallen, die für Baum- und Steinmarder konstruiert sind, nicht ausgeschlossen werden kann, dass Iltisse, welche in Rheinland-Pfalz eine ganzjährige Schonzeit genießen, in die Falle gelangen. Zudem wurde die Verwendung von Wippbrettfallen mit in den Verbotstatbestand aufgenommen, weil diese Fangmethode zu einer nicht zuverlässig tierschutzgerechten Tötung des Tieres führt. 
  • Die Fallenjagd darf nur noch mit Nachweis eines entsprechenden Fallenlehrgangs ausgeübt werden. Tierschutzrelevante Anforderungen an die Bauart bestimmter Fallen und an die Voraussetzungen zur Erlangung der zur Ausübung der Fallenjagd nötigen Sachkunde werden im Verordnungsweg geregelt. 
  • An Bewegungsjagden dürfen zukünftig nur noch Jägerinnen und Jäger teilnehmen, die einen Schießübungsnachweis vorlegen können, der nicht älter als 12 Monate ist. 
  • Durch die Möglichkeit der Einrichtung von Wildruhezonen wird ein Instrument für die artgerechte und damit tierschutzgerechte Hege insbesondere von störungsempfindlichen oder im Bestand zurückgehenden Wildarten geschaffen. Hierdurch wird insbesondere auch ein Schutz der betroffenen Wildarten vor dem steigenden Erholungsdruck auf die freie Landschaft und gerade in den Wäldern ermöglicht. 
  • Die Regelung zur Entnahme von wildernden Hunden und Katzen ist dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch gesetzlich sichergestellt ist, dass Katzen, die sich erkennbar in menschlicher Obhut befinden, nicht getötet werden dürfen. Der Tatbestand des wildernden Hundes ist ebenfalls konkretisiert worden, sodass Hunde, die irrtümlich als wildernd wahrgenommen werden, vor einem Tötungsschuss geschützt werden. 
  • Die Möglichkeiten zur Abgabe von Fangschüssen auf verletztes Wild, das den Jagdbezirk, von dem aus es beschossen wurde, verlassen hat, wurden erweitert. 
  • Anerkannten Schweißhundeführerinnen und -führern wurde die Möglichkeit zur Begleitung durch bewaffnete Hilfspersonen bei jagdbezirksübergreifenden Nachsuchen eröffnet.

Bereits seit 2001 ist die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden an lebenden Enten in Rheinland-Pfalz aufgrund eines OVG-Urteils (Az. 12 A 11997/00.OVG) verboten. § 24 Abs.1 Nr. 3 Buchst. r setzt damit ein bisher bestehendes Verbot gesetzlich um.
Der Prüfungsteil „Wasserarbeit hinter der lebenden Ente“ verstößt gemäß OVG-Urteil gegen den Tierschutz. Ein Tier darf nur auf ein anderes Tier gehetzt werden, wenn die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung dies erfordern. Bei der Jagdgebrauchshundeausbildung und –prüfung ist dies nicht der Fall. 

Es entspricht zwar dem Zwecke des Tierschutzes, einen Jagdhund so auszubilden, dass dieser bei der praktischen Jagdausübung eine angeschossene Ente zuverlässig aufstöbern und der Jägerin oder dem Jäger zutreiben kann, sodass dem Wild unnötiges Leiden erspart wird. Hierfür ist aber die Ausbildung an der mittels Papiermanschette kurzzeitig flugunfähig gemachten lebenden Ente nicht von Nöten. Stattdessen zeigt die Praxis, dass Jagdhunde, die an bereits erlegten Enten ausgebildet wurden, gleichermaßen den Anforderungen an das Aufstöbern und Zutreiben angeschossene Enten entsprechen. Vielmehr sorgt der angewölfte Jagdtrieb der Jagdhunde dafür, dass diese bei der praktischen Jagdausübung aufgrund ihrer Nasenleistung die Schwimmspur einer angeschossenen Ente zuverlässig verfolgen und diese sodann unverzüglich erlegt und damit von ihren Leiden erlöst werden kann. 

Aus tierschutzfachlicher Sicht ist das Leiden der bei Ausbildung und Prüfung eingesetzten Enten von großer Bedeutung. Es handelt sich nicht um Wildtiere, sondern um Tiere, die in menschlicher Obhut aufgezogen und gehalten wurden. Diese an Menschen gewöhnten Enten zeigen ein anderes Verhalten als Wildvögel. Sie werden bei Transport, Handling und Aussetzen in fremdem Gebiet Stress und Leiden ausgesetzt. 
Zudem sind in Rheinland-Pfalz kaum geeignete Gewässer mit entsprechendem Schilfbewuchs vorhanden, die eine Ausbildung an der lebenden Ente erlauben oder gar für die Praxis notwendig machen. Auch die Kosten der Ausbildung und der Prüfung würden mit dem Einsatz der kurzzeitig flugunfähig gemachten lebenden Ente nicht unerheblich steigen. Des Weiteren erscheint aufgrund der abnehmenden Streckenzahlen der Stockente in Rheinland-Pfalz eine Einführung der sogenannten „Müller-Ente“ zum Übungs- und Prüfungszweck nicht angemessen.

Eine Stärkung der Jagdrechtsinhabenden wird durch ihre nunmehr gesetzlich geregelte Mitgliedschaft in den Bewirtschaftungsgemeinschaften für das Rotwild, ihr Sonderkündigungsrecht bei Jagdpachtverträgen, die Möglichkeit der Gründung von Gemeinschaftlichen Jagdbezirken nach § 10 sowie durch ihren Anspruch auf einen Jagderlaubnisschein bei Jagdverpachtung erreicht. Darüber hinaus kommt ihnen die Flexibilisierung und Professionalisierung des Wildschadensverfahrens und eine im Zusammenhang mit der forstbehördlichen Stellungnahme unter bestimmten Konstellationen zustehende Anspruch auf Finanzierung von Wildschadensgutachten im Wald zugute. Schließlich dient die grundsätzliche Gewährung von Vertragsfreiheit unter Beachtung gesetzlicher Anforderungen hinsichtlich der Festlegung von Jagdpachtzeiten der Stärkung der Jagdrechtsinhaberinnen und Jagdrechtsinhaber.

  • Insgesamt führen die erwähnten Regelungen zur Stärkung der Jagdrechtsinhabenden, d.h. der Grundbesitzenden, dazu, dass sie eine ökosystemgerechte und ihre Belange hinreichend berücksichtigende Jagd effektiver in Eigenregie durchführen oder mit den Jagdbezirksverantwortlichen vereinbaren können. Behördliches Einwirken tritt daher im Regelfall weiter hinter die Wahrnehmung der Verantwortung seitens der Partner im Jagdrecht vor Ort (d.h., Grundbesitzende und Jagdausübende) zurück. Umgekehrt werden die behördlichen Eingriffsmöglichkeiten im Falle schwerwiegender Defizite im Jagdrechtsvollzug zugleich gestärkt.
  • Der grundsätzliche Verzicht auf formalisierte Verfahren zur Bestimmung der Abschusshöhe führt zu einer Flexibilisierung der Bejagung insbesondere des Rehwildes.
  • Die neue Abschussregelung für das Rotwild innerhalb der Bewirtschaftungsgemeinschaften ermöglicht eine zielgerichtete und flexible Bejagung, die zur Vermeidung von Wildschäden genutzt werden kann.
  • Die neue Abschussregelung für das Dam- und Muffelwild erleichtert eine wirkungsvolle Reduktion dieser Wildbestände außerhalb der Duldungsgebiete.
  • Die Neuregelungen im Bereich der fachbehördlichen Stellungnahmen ermöglichen eine umfassende Begutachtung der Wildschäden im Wald, in der Landwirtschaft sowie seitens des Naturschutzes.
  • Unter Vorbehalt einer möglichen Änderung des Waffengesetzes auf Bundesebene, eröffnet der Einsatz von Nachtzieltechnik neue Möglichkeiten zur effektiven Bejagung von Schwarzwild. 
  • Die Regelung zu überjagenden Hunden vereinfacht die Durchführung von Bewegungsjagden.
  • Durch die Benennung von Jagdbeauftragten seitens der Jagdbefugten kann die Verantwortung zur Erfüllung der Anforderungen an die Jagdausübung auf mehrere Schultern verteilt werden und erleichtert deren effizientere Wahrnehmung.