Fragen und Antworten zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Was ist die Afrikanische Schweinepest? Woher kommt sie und wie verbreitet sie sich? Antworten auf diese und viele weitere wichtige Fragen zur Afrikanischen Schweinepest finden Sie in der nachfolgenden Auflistung. 

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Es handelt sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche und unterliegt somit den seuchenspezifischen Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung.

Ursprünglich war die Afrikanische Schweinepest (ASP) auf Afrika begrenzt. Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in  Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen. Nur in Tschechien konnte die Tierseuche bei Wildschweinen bisher erfolgreich bekämpft werden; in den anderen Ländern nicht. Mit den Seuchengeschehen in Belgien und Polen rückt die ASP weiter an Deutschland heran.

Mit dem ASP-Nachweis bei einem Stück Fallwild im Landkreis Spree-Neiße, Land Brandenburg, ist die Tierseuche im September 2020 auch in Deutschland angekommen. Im Oktober 2020 wurde an einem im Landkreis Görlitz, Freistaat Sachsen, geschossenen Wildschwein die Tierseuche festgestellt und bestätigt. 
Mit der Meldung vom 15.06.2024 ist die ASP auch in dem benachbarten Bundesland Hessen im Landkreis Groß-Gerau aufgetreten. 

Aktuelle Informationen zur Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest liefert die Website des Bundesforschungsinstituts für Tiergesundheit, Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI).

Aktuelle Karte Zur Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest in Europa (FLI)

Die Erkrankung kann direkt von Tier zu Tier oder indirekt über kontaminierte Gegenstände und Futter übertragen werden. Besonders effizient ist die Übertragung über Blut. Kleinste Tropfen reichen für eine Infektion.

Das Virus überlebt sowohl in gekühltem, als auch in gefrorenem, gepökeltem und geräuchertem Fleisch oder in Wurst mehrere Wochen bis Jahre. Die Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest erfolgt daher in den betroffenen Ländern hauptsächlich über infizierte Lebensmittel. Das höchste Risiko geht von auf Parkplätzen entlang von Straßen und Picknickplätzen im Wald entsorgten, mit ASP-Virus kontaminierten Lebensmitteln aus.  Diese können von Wildschweinen gefressen werden und sich somit der Virus weiter verbreiten.

Zudem spielen auch andere durch den Menschen verursachte indirekte Übertragungswege eine wichtige Rolle. Personen, die mit infizierten Tieren in Kontakt gekommen sind, können das Virus durch Fahrzeuge oder kontaminierte Ausrüstungs- und Arbeitsgegenstände der Jagd, Landwirtschaft oder des Campings verbreiten.

In ihrem Hauptverbreitungsgebiet, in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und einigen Mittelmeerländern kann die Erkrankung über Lederzecken übertragen werden, die in unseren Breiten jedoch nicht vorkommen.

Die Afrikanische Schweinepest ist gem. der Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt/ Animal Health Law [AHL]) i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 eine Seuche der Kategorie A(+D+E). 

Eine Kategorie A Seuche ist dadurch gekennzeichnet, dass sie normalerweise nicht in der Union auftritt und dass unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 regelt besondere Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest.

Wird die Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt werden sog. Sperrzonen eingerichtet. Die Zielsetzung ist hierbei dass sich die Tierseuche nicht in Gebiete ohne Beschränkungen ausbreitet. Dabei werden verschiedene Sperrzonen ausgewiesen. 

Eine Sperrzone wird um die Fundstelle gezogen. In diesem Gebiet können verschiedene Maßnahmen behördlich angeordnet werden. Dazu gehören beispielsweise zeitlich befristete Jagdverbote, später eine verstärkte Bejagung (nach Abgrenzung des Gebiets beispielsweise durch Zäune), aktive Fallwildsuche mittels Drohnen, Kadaversuchhunden etc., Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, und verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen und – beschränkungen. 

Die einzelnen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren im Einzelfall festgelegt. Die Größe der Sperrzone ist hierbei nicht gesetzlich vorgeschrieben und wird unter Berücksichtigung der Wildschweinpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürlicher Barrieren sowie Überwachungsmöglichkeiten etc. festgelegt. In den verschiedenen Zonen gelten unterschiedliche, zumeist von innen nach außen abgestufte Maßnahmen. 

Jäger:
Funde von toten Wildschweinen innerhalb der Sperrzone sind unmittelbar und möglichst unter Angabe der Koordinaten des Fundorts der zuständigen Stell zu melden. Die Fundstelle sollte kenntlich gemacht und abgesperrt werden wobei der Kontakt zu dem Kadaver zu vermeiden ist. Wildschweinkadaver können große Mengen an Viruspartikeln enthalten. Sollte dennoch ein Kadaverkontakt erfolgt sein, ist die Kleidung bei mindestens 60 °C zu waschen und ggf. zu desinfizieren. Die unmittelbare Bergung eines Wildschweinkadavers ist im Seuchenfall unerlässlich. Die eigentliche Bergung wird allerdings ausschließlich durch speziell geschulte Bergungsteams durchgeführt. 


Bürger:
Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend die zuständige Kreisverwaltung und ggf. den Jagdausübungsberechtigten bzw. die Polizeidienststelle. Das Auffinden und die Bergung von Wildschweinkadavern durch ausgebildete Bergungsteams ist insbesondere im Tierseuchenfall eine wichtige Säule der Bekämpfungsmaßnahmen.  

Kontakt zu den Kreisverwaltungen

Die Maßnahmen sind im Einzelnen der jeweiligen Allgemeinverfügung, welche durch die betroffenen Landkreise veröffentlicht wird zu entnehmen: 

Kontakt zu den Kreisverwaltungen

  • Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, in der Infizierten Zone erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Infizierten Zone heraus ist verboten.
  • Für das gesamte Gebiet der Infizierten Zone gilt eine Leinenpflicht für Hunde.
  • Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Infizierten Zone untersagt. (z.B. Messen, Versteigerungen usw.).
  • Es gilt ein Jagdverbot.
  • Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist der für den Fundort zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich den vom Landkreis dafür beauftragten Personen.
  • Verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.
  • Halter von Schweinen teilen der zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich folgendes mit:

a)    die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b)    verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine

  • An den Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten.
  • Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.
  • Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind im Landesuntersuchungsamt Koblenz virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
  • Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der infizierten Zone zu verbringen. 
  • Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden. Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege ist möglich.
  • Es ist verboten, Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen. 
  • Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind, und von Schweinen stammen, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nicht aus Betrieben der Infizierten Zone verbracht werden. 
  • Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden. 
  • Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
  • Gras, Heu und Stroh, das in der Infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Infizierten Zone gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.

Des Weiteren können für Eigentümer, Bewirtschafter, Pächter oder Besitzer eines landwirtschaftlichen Grundstücks innerhalb der Infizierten Zone die Nutzung der Flächen beispielsweise durch ein Verbot der maschinellen Bewirtschaftung und Ernte in der offenen Landschaft mit Ausnahme des Weinbaus eingeschränkt werden. 

Etwaige Betretungs- und Bewirtschaftungsverbote haben zum Ziel, die Wildschweine in dem Gebiet nicht zu beunruhigen, sie an Ort und Stelle verweilen und fressen zu lassen, um das Virus nicht weiter zu verschleppen. Also dürften weder landwirtschaftliche noch jagdliche Maßnahmen durchgeführt werden und auch keine Freizeitaktivitäten stattfinden (Jogger, Radfahrer, Hundespaziergänger etc.).

Ausnahmen sind nur auf Antrag und nur im Einzelfall möglich. Der Antrag ist schriftlich an die örtlich zuständige Veterinärbehörde zu stellen. 

Das gefährdete Gebiet und die Pufferzone müssen so lange bestehen bleiben, bis das Seuchengeschehen erloschen ist. Damit gelten auch die tierseuchenrechtlichen Anordnungen so lange, bis die ASP wieder getilgt wurde. Dabei unterscheidet sich der Maßnahmenkatalog und die Größe der Sperrzonen auch in Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem ASP Fall um einen flächenhaften Eintrag oder um einen Punkteintrag handelt. Um einen Punkteintrag frühzeitig zu erkennen, kommt der Früherkennung und dem Monitoring der ASP eine wichtige Bedeutung zu.

In Deutschland ist die Bekämpfung von Tierseuchen Ländersache. Dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität obliegt hierbei in Rheinland-Pfalz die übergeordnete Koordination im Tierseuchenfall. 

Das Landesuntersuchungsamt (LUA) untersucht eingesendete Proben von Haus- und Wildschweinen virologisch auf das ASP Virus. 

Bei einem Verdacht auf Vorliegen von ASP werden die Proben zur Bestätigung noch an das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) weitergeleitet. Das FLI als selbstständige Bundesbehörde des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fungiert als nationales Referenzzentrum für die Afrikanische Schweinepest. Dem FLI obliegt somit die Bestätigung des Untersuchungsbefundes des LUA und die weitere Charakterisierung des Erregers. Erst bei Bestätigung durch das FLI handelt es sich um einen amtlich bestätigten Tierseuchenfall. 

Erster Ansprechpartner bei der Tierseuchenbekämpfung ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Kreisverwaltungen bzw. deren Veterinärämter koordinieren und überwachen die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen. Der Kontakt zu den jeweiligen Kreisverwaltungen findet sich hier: 

Die Bekanntmachung tierseuchenrechtlicher Anordnungen kann über verschiedene Wege erfolgen. So werden beispielsweise die „Tierseuchenrechtlichen Anordnungen des Landesuntersuchungsamtes“ in den ortsüblichen Zeitungen veröffentlicht und auf der Homepage des LUA zur Verfügung gestellt. 

Die Anordnungen der Kreisverwaltungen / Veterinärämter ergehen meist schriftlich an die Betroffenen und erläutern darin alle Maßnahmen incl. einer Begründung. 

Allgemeinverfügungen werden in der Regel auch veröffentlicht und auf der Homepage der Kreisverwaltung eingestellt.

Im Falle eines ASP Ausbruchs bei Hausschweinen erhalten betroffene Betriebe Entschädigungen, welche je hälftig durch die Tierseuchenkasse und das Land Rheinland-Pfalz getragen werden, sofern die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden.

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Hausschweinbestand müssen alle Schweine in dem Bestand getötet und unschädlich beseitigt werden. Die Erkrankung an Afrikanischer Schweinepest führt in den meisten Fällen zum Tod des betroffenen Schweines innerhalb weniger Tage. Die unschädliche Beseitigung des Fleisches infizierter Schweine dient der Seuchenausbreitungsprävention. Das Fleisch von infizierten Tieren, stellt für den Menschen zwar keine Gefahr dar, kann aber bei unsachgemäßer Behandlung oder Entsorgung aber maßgeblich zur Verbreitung der Seuche beitragen. 

Prinzipiell ist das möglich, jedoch sind etwaige spezifische von der zuständigen Behörde verhängte Anordnungen zu beachten, welche u.a. eine Leinenpflicht für Hunde, ein Betretungsverbot für bestimmte Wege bzw. ein Gebot zur Benutzung bestimmter Wege beinhalten können. 
Die ASP ist jedoch nur für Schweine und Wildschweine gefährlich, somit dienen etwaige Maßnahmen der Vermeidung der Verschleppung des Virus durch Mensch oder Hund. 

Die Veröffentlichung der Sperrzone erfolgt i.d.R. durch die zuständige Behörde. Ggf. werden die Gebiete auch mittels Schildern ausgewiesen. 

Kontakt zu den Kreisverwaltungen

Mit dem Auftreten der ASP kommt der deutsche Schweinemarkt in den betroffenen Regionen zum Erliegen kommen. Die Handelsrestriktionen und Vermarktungsbeschränkungen für Hausschweine, Fleisch und Fleischerzeugnissen von Haus- und Wildschweinen sind enorm hoch. Dies gilt für den nationalen Handel, aber auch für die EU und insbesondere den Handel in Drittländer. 

Es gelten Verbringungsbeschränkungen für Schweinehalter aus Sperrzonen (siehe auch: „Aktuelles – FAQs“ unter „Welche Maßnahmen werden im Tierseuchenfall in der Sperrzone getroffen“).

In Rheinland-Pfalz gibt es rund 2.200 Schweinehaltungsbetriebe, aufgeteilt etwa zur Hälfte auf Mast- und Zuchtbetriebe. Rund 160 Betriebe verfügen über einen Bestand von mehr als 500 Tieren, 460 Betriebe halten 10 bis 500 Schweine und 1.600 Betriebe haben weniger als 10 Schweine.

Andere Säugetiere (u. a. Hunde, Katzen) sowie der Mensch sind für das Virus nicht empfänglich.

Ein besonders großes Risiko der plötzlichen Verbreitung über große Distanzen stellt die Verschleppung des Virus durch den Menschen dar. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Seuche auch durch infizierte Speiseabfälle, welche auf Parkplätzen entlang von Straßen und Picknickplätzen im Wald für Wildtiere zugänglich sind, verbreitet werden kann. Auch bei Arbeiten im Wald, in der Landwirtschaft und in Weinbergen achtlos weggeworfene, infizierte Lebensmittel stellen ein hohes Risiko dar. Im ungünstigsten Fall reicht bereits ein achtlos weggeworfenes Wurstbrot aus, um das Virus auf Wild- und Hausschweine zu übertragen.

Generell ist es verboten, Lebensmittel, die Teile von Haus- oder Wildschwein enthalten, aus den betroffenen Gebieten im Baltikum, Russland, Weißrussland, Ukraine, Polen oder Tschechien nach Deutschland einzuführen.

Bei europäischen Wildschweinen führt die Infektion zu schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme. Durchfall und Nasenblutungen können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientierung. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb einer Woche.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Raubtiere und Aasfresser bei der Verbreitung der ASP eine besondere Rolle spielen. Eine Verschleppung virushaltiger Kadaverteile oder Kontamination des Fells kann für Raubtiere und Aasfresser zwar nicht ausgeschlossen werden, eine Vermehrung des Virus findet in bzw. auf diesen Tieren aber nicht statt. Der Wolf ist hier keine Ausnahme. Auch wenn er weiter wandert als andere Raubtiere, wird davon ausgegangen, dass er keine Nahrungsvorräte mitnimmt.Eine Darmpassage überlebt das Virus – aufgrund des pH-Wert im Magen der Fleischfresser - nicht.

Wer ein totes Wildschwein findet, sollte umgehend die zuständige Veterinärbehörde der Kreisverwaltung benachrichtigen, unter Angabe des genauen Fundortes. Zum eigenen Schutz sollte darauf geachtet werden, nichts anzufassen. Sofern die Afrikanische Schweinepest bei uns auftritt, sollten tote Wildschweine nicht berührt werden, um das möglicherweise vorhandene Virus nicht zu verschleppen. Der Kontakt mit dem infizierten Tier wäre für den Menschen bezüglich der Afrikanischen Schweinepest jedoch völlig ungefährlich.

Kontakt zu den Kreisverwaltungen

Grundsätzlich können auch die zuständigen Jäger - falls bekannt - oder die Polizeidienststellen verständigt werden.

Den Jägerinnen und Jägern kommt eine besondere Rolle bei der Früherkennung der ASP zu. Sofern der Virus nach einer Einschleppung in den Wildschweinebestand früh festgestellt wird, stellt dies – nach den aktuellen Erkenntnissen – die einzige Chance dar, die Seuche im Keim zu ersticken. Gelingt dies nicht – so im Baltikum und Polen – wird sie sich immer weiter ausbreiten. Die Früherkennung ist daher das A und O in der Tierseuchenbekämpfung, denn diese verläuft umso erfolgreicher, je schneller, enger und strenger gehandelt wird.

Daher führt das Land Rheinland-Pfalz seit 2014 für die Afrikanische Schweinepest ein routinemäßiges Monitoring bei allen tot gefundenen (Fallwild), verunfallten, krank erlegten und pathologisch-anatomisch auffälligen Wildschweinen durch. Seit Frühjahr 2018 wird eine Prämie für Fallwild, seit 2020 auch für Unfallwild gezahlt. Für jede Beprobung von Fallwild bzw. Unfallwild erhalten Jägerinnen und Jäger eine Prämie in Höhe von 70 Euro.

Bei der Klassischen Schweinepest ist das Monitoring - zusätzlich auch bei jungen, gesund erlegten Wildschweine - seit rund 20 Jahren etabliert. 

Das Monitoring wird durch die „Anordnung des LUA zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest“ 11.01.2020 geregelt.

Anordnung des LUA zur Durchführung eines Monitorings auf die KSP und ASP.

Früherkennung von ASP - richtig Proben nehmen: Video-Clip Beprobung von Fallwild.

 

Das Land Rheinland-Pfalz hat bereits frühzeitig verschiedene Maßnahmen ergriffen, um den Abschuss von Schwarzwild vor dem Hintergrund von Tierseuchen – unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Aspekte – für die Jägerschaft zu erleichtern. Rheinland-Pfalz hat viele von diesen Maßnahmen bereits seit Jahren umgesetzt, die in anderen Bundesländern noch diskutiert werden:

Bereits seit 2002 können Wildschweine in Rheinland-Pfalz ganzjährig bejagt werden. Ausgenommen hiervon sind Bachen, die abhängige Frischlinge führen.  

Das Jagen von Schwarzwild in den staatlichen Eigenjagdbezirken ist für Jägerinnen und Jäger seit Jahren kostenfrei.

Mit der Novellierung des Landesjagdgesetzes im Jahr 2010 ermöglicht eine gesetzliche Abschussregelung die Festsetzung von Abschusskontingenten bei Wildschweinen.

Seit August 2017 können künstliche Lichtquellen bei der Nachtjagd auf Wildschweine eingesetzt werden. Jedoch gilt das nur für Taschenlampen oder Handscheinwerfer, die nicht fest mit der Waffe verbunden sind.  

Das Umweltministerium legt gemeinsam mit den beiden Bauern- und Winzerverbänden, dem Landesjagdverband, dem Gemeinde- und Städtebund, dem Ökologischen Jagdverband sowie dem Berufsjägerverband ein „Handlungsprogramm Schwarzwild“ auf, das Bejagungsempfehlungen für die Jägerschaft enthält. Die Akteure vor Ort sollen „Runde Tische Schwarzwild“ in allen Landkreisen unter Federführung der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters durchführen. Dies sollte mit allen von der Jagd betroffenen Institutionen und Verbänden unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Verhältnisse geschehen. Dort haben vor allem Vertreter der Landwirtschaft die Möglichkeit, auf Schadensschwerpunkte hinzuweisen und stehen gleichzeitig in der Verantwortung, Maßnahmen zur Erleichterung der Jagd zu unterstützen.

Handlungsprogramm Schwarzwild

Derzeit erfolgt eine Erprobung von technischen Hilfsmitteln zur effektiveren Wildschweinbejagung. Geprüft wird, ob mit einem fliegendem Multikopter, der mit einer Wärmebildkamera ausgestattet ist, die Tageseinstände des Schwarzwildes geortet werden können, um dann anschließend dort zielgerichtet zu jagen.

Gemeinsam mit dem Landesjagdverband ist das Vorgehen zur Früherkennung der ASP und die Vermeidung der Verbreitung  festgelegt worden. Die Jägerschaft ist aufgefordert, verendete Wildschweine der zuständigen Behörde zu melden und entsprechende Proben zu nehmen. Diese werden im Landesuntersuchungsamt auf Klassische wie Afrikanische Schweinepest untersucht. Detailliertere Informationen erteilt das zuständige Veterinäramt der Kreisverwaltung. Beim Kontakt mit verendeten Tieren oder nach der Erlegung eines Wildschweins und dessen Abtransport sind besonders gründliche Hygienemaßnahmen zu beachten. Gegenstände mit Kontakt zu Wildschweinen, wie beispielsweise Schuhe, Kleidung und Messer müssen ordentlich gereinigt und desinfiziert werden. Ein infizierter, getrockneter Blutstropfen kann ausreichen, um die hiesige Schwarzwildpopulation mit ASP zu infizieren.

Bei Jagdreisen in betroffene Regionen (z.B. im Baltikum, Polen, Tschechien) dürfen Jagdtrophäen nur nach entsprechender Behandlung nach Deutschland eingeführt werden. Die Mitnahme von (Wild-) Schweinefleisch aus diesen Gebieten ist verboten. Kleidung, Schuhe, Messer und sonstige Gegenstände müssen nach Kontakt mit potentiell infizierten Wildschweinen sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden, um das Virus nicht zu verschleppen!

Besondere Vorsicht müssen Jäger walten lassen, die zugleich Schweinehalter sind.

Zur Früherkennung der ASP ist es unbedingt erforderlich, Proben bei verendeten und erlegten Wildschweinen zu nehmen. Für den Fund eines Wildschweines in einer Restriktionszone, siehe hierzu:  auch „Aktuelles - FAQs“ mit der Frage „Maßnahmen bei Fund eines Wildschweinkadavers in einer Restriktionszone“

Hinweise dazu finden Sie auf der Website des Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz:

Antrag zur Untersuchung eine Wildschweins auf KSP und ASP

Antrag zur Untersuchung von Wildschweinen auf KSP und ASP (Sammeleinsendung)

Merkblatt - Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest bei WildschweinenMerkblatt - Verbringen von Proben zur Untersuchung auf KSP und ASP

Früherkennung von ASP - richtig Proben nehmen: Video-Clip Beprobung von Fallwild

 

Fleisch von Haus- und Wildschweinen kann unter Beachtung der allgemeinen Hygienemaßnahmen bedenkenlos verzehrt werden. Wildbret ist ein hochwertiges Lebensmittel reich an Mineralstoffen und weist einen geringen Fettanteil auf. Wild lebt artgerecht in freier Natur und kennt keinen Transportstress zur Schlachtung.

Da es bislang keinen Impfstoff gegen die ASP gibt, kann man der Seuche nur durch Biosicherheit und Bestandshygiene, insbesondere in den Produktionsbetrieben, begegnen. In absehbarer Zeit dürfte kein Impfstoff zur Verfügung stehen.

Wichtig ist die Früherkennung eines ASP-Ausbruchs, um im Falle eines ersten Seucheneintrags das infizierte Gebiete schnell abgrenzen und isolieren zu können. Ein deutlich reduzierter Wildschweinbestand könnte eine mögliche Verbreitung des Virus einschränken.

Die Tiergesundheitsdienste des Landesuntersuchungsamtes (LUA) helfen, die Rinder- und Schweinebestände im Land gesund und leistungsfähig zu erhalten. Sie sind Ansprechpartner für Tierhalter, Tierärzte, die staatliche Veterinärverwaltung, Organisationen der Landwirtschaft und Lebensmittelproduzenten.  

Rheinland-pfälzischer Schweinegesundheitsdienst


Im Fall eines Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht nur die Möglichkeit, die Tierseuche durch die Einrichtung verschiedener Sperrzonen einzudämmen (Siehe hierzu auch: „Aktuelles-FAQs“ mit der Frage „Was ist eine Sperrzone im ASP- Seuchenfall bei Wildschweinen“).

In diesen werden je nach örtlichen und jahreszeitlichen Bedingungen bestimmte Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt. Die Bekämpfungsmaßnahmen werden an die Reviergegebenheiten angepasst und ständig überprüft. Siehe hierzu auch: „Aktuelles-FAQs“ mit der Frage „Welche rechtlichen Bestimmungen gelten zur ASP im Seuchenfall“). 

Die o.g. Maßnahmen sollen v.a. einen Eintrag in die Hausschweinpopulation vermeiden. Ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen hätte weitreichende Folgen und müsste zügig mit den bewährten Instrumenten der Tierseuchenbekämpfung eingedämmt und bekämpft werden.