Marktüberwachung

Sinnbildlich für die Marktüberwachung 3 Überwachungskameras, die in verschiedene Richtungen ausgerichtet sind
Überwachungskameras

Die Verpflichtung zur Marktüberwachung wird durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die „Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten“ europaweit einheitlich geregelt.

Der Begriff der Marktüberwachung umfasst alle von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Produkte mit den Anforderungen der Rechtsvorschriften der EU übereinstimmen und die Produkte keine Gefährdung für die Gesundheit, Umwelt, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schutzwürdige Bereiche darstellen.

Die Marktüberwachung von Produkten nach den abfallrechtlichen Vorschriften betrifft die Überwachung von Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten, Batterien und Akkumulatoren sowie Verpackungen und Verpackungsabfällen. Diese Produkte sind auf die Einhaltung der Stoffverbote bzw. Stoffbeschränkungen sowie sonstiger Voraussetzungen (z. B. Kennzeichnungspflichten) zu kontrollieren.

Durch die Marktüberwachung soll sichergestellt werden, dass Produkte, die die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden oder die die Anforderungen an die Rechtsvorschriften in anderer Hinsicht nicht erfüllen, vom Markt genommen werden bzw. dass ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird und dass die Öffentlichkeit, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß hierüber informiert werden.

Ansprechpartner

Abteilung Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz
Referat Grundsatzfragen und Produktverantwortung

Melanie Bohland
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon: 06131 16-2433
E-Mail

Die Marktüberwachung wird durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (nachfolgend kurz MÜVO genannt) geregelt und durch das Marktüberwachungsgesetz (MüG) auf Bundesebene ergänzt und konkretisiert.

Ziel der Marktüberwachung ist die Sicherstellung, dass nur rechtlich konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Durch die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die der Marktüberwachung unterliegen, werden diejenigen Anforderungen erfüllt, die ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher*Innen, Arbeitnehmer*Innen und weitere öffentliche Interessen, wie z.B. den Umweltschutz, gewährleisten. Ebenso soll hierdurch das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert und damit Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Die Marktüberwachungsverordnung gilt sowohl für offline als auch für online vertriebene Produkte, unabhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb der Union hergestellt wurden. Darüber hinaus regelt die MÜVO und das MüG die Zuständigkeiten und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie mit den Zollbehörden.

In Deutschland ist die Marktüberwachung wie folgt organisiert:

Das Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF), welches als koordinierendes Gremium agiert, ist im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz angesiedelt. Die Mitglieder in dem Gremium setzen sich aus verschiedenen Vertretern (z.B. Gremienvertreter), die in Deutschland mit der Marktüberwachung betraut sind zusammen.  (z.B. Bundesoberbehörden, Landesbehörden, obere Behörden der Länder). Das DMÜF wurde eingerichtet, um die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden zu strukturieren und zu verbessern sowie einen einheitlicheren Vollzug zu gewährleisten.

Der Vollzug der Marktüberwachung ist für die meisten Sektoren Aufgabe der Länder.

Wichtige Links:

MÜVO - Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) NR. 305/201

MüG – Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz – MüG)

1. Art und Umfang der Marktüberwachung - Welche Produkte mit welchen Regelungen sind betroffen?

Die Marktüberwachung von Produkten nach den abfallrechtlichen Vorschriften betrifft die Überwachung von Verpackungen, Fahrzeugen, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräten sowie von bestimmten Einwegkunststoffprodukten. Bei der Festlegung geeigneter Überprüfungen haben die Marktüberwachungsbehörden auf einen angemessenen Umfang der Prüfungstiefe und des Stichprobenumfangs zu achten. Die betroffenen Produkte sind auf die Einhaltung der Stoffverbote bzw. Stoffbeschränkungen sowie sonstiger Voraussetzungen (z. B. Kennzeichnungspflichten) zu prüfen.

Die Vorgaben ergeben sich aus nachfolgenden abfallrechtlichen Rechtsvorschriften:

  • Verpackungen (Verpackungsgesetz)
  • Fahrzeuge (Altfahrzeugverordnung)
  • Batterien (Batteriegesetz)
  • Elektro- und Elektronikgeräte (Elektrogesetz, Elektrostoffverordnung)
  • Einwegkunststoffe (Einwegkunststoffverbotsverordnung und -kennzeichnungsverordnung)

Im Rahmen der Überwachungsplanung und -aktivitäten der Marktüberwachungsbehörden werden Überprüfungen in Form von Sichtprüfungen, Dokumentenprüfungen, Produkttest vor Ort (z.B. Screening auf bestimmte Stoffüberschreitungen), Laboranalysen oder Systemprüfungen durch vor Ort Audits durchgeführt. Die Sichtprüfung umfasst z.B. die Kontrolle von Kennzeichnungen/Kennzeichnungsanforderungen, während die Dokumentenprüfung z.B. die EU-Konformitätserklärung beinhaltet. Des Weiteren werden Laboranalysen vorgenommen, um zu überprüfen, ob bestimmte Stoffverbote eingehalten werden oder die Produkte umwelt- oder gesundheitsgefährdende Stoffe wie z.B. Blei, Cadmium, Chrom VI und weitere Stoffe maximal in der zulässigen Konzentration enthalten. Bei der Systemüberprüfung vor Ort, werden z.B. die internen Verfahren zur Produktions- und Fertigungskontrolle überprüft.

2. Organisation der Marktüberwachung im abfallrechtlichen Bereich

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sowie der nachgeordnete Ausschuss für Produktverantwortung (APV) beschäftigen sich mit der Koordinierung und Abstimmung der abfallrechtlichen Marktüberwachung. Die Art und der Umgang der Marktüberwachung im abfallwirtschaftlichen Bereich ist im Marktüberwachungskonzept der LAGA festgeschrieben. Für den Vollzug der Marktüberwachung im abfallrechtlichen Bereich liegt die Zuständigkeit bei den Ländern. Diese benennen obere oder untere Behörden als Marktüberwachungsbehörden.

3. Strategische Ansätze der Marktüberwachung - Marktüberwachungsstrategie

Der Ausschuss für Produktverantwortung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-APV) koordiniert die Tätigkeiten der Marktüberwachung und erarbeitet die sektorale Marktüberwachungsstrategie als ein Beitrag zur nationalen Marktüberwachungsstrategie. Die Marktüberwachungsstrategie (MÜ-Strategie) legt die Vorgehensweise zur Ermittlung der prioritären Überwachungsbereiche zur Verringerung der Nichtkonformität von Produkten fest. Die MÜ-Strategie sieht einen risikobasierten Ansatz vor, wodurch Produkte, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auf eine Nichtkonformität hindeuten, verstärkt kontrolliert werden sollen. Basierend auf der MÜ-Strategie richten die Marktüberwachungsbehörden ihre Marktüberwachungsplanungen aus.

Bei der Überwachung wird zwischen aktiver und reaktiver Marktüberwachung unterschieden:

  • Die Marktüberwachungsbehörde wird bei der aktiven Marktüberwachung ohne konkreten äußeren Anlass tätig.
  • Die reaktive Marktüberwachung wird durch konkrete Verdachtsmomente ausgelöst. Sie erfolgt demnach z.B. aufgrund von Hinweisen anderer Überwachungsbehörden, Beschwerden, Medienberichten und damit aufgrund eines konkreten Anlasses.


 

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht auf ihrer Homepage Informationen über Rückrufaktionen und Untersagungsverfügungen bestimmter Produkte.

Über folgende Datenbank ICSMS Meldeportal können Sie unsichere Produkte melden, die entsprechend Ihrer Meldungen von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf entsprechende Rechtskonformität überprüft werden.