Afrikanische Schweinepest (ASP)

Wildschwein
Wildschwein

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen. Für Menschen ist die Viruserkrankung ungefährlich. Die Seuche befällt stattdessen ausschließlich Haus- und Wildschweine. Für diese Tiere verläuft eine Infektion fast immer tödlich.
Sie wird durch ein Virus hervorgerufen, welches sich von dem der Klassischen Schweinepest unterscheidet. Als Überträger der ASP sind infizierte Schweine, deren Kadaver, Schlacht- und Speiseabfälle, aber auch Wurst- und Fleischprodukte infizierter Tiere anzuführen.

Die klinischen Anzeichen sind unspezifisch und umfassen hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Atemwegs- und Magen-Darm-Probleme, Blaufärbungen (insbesondere bei Erregung), Festliegen, aber auch plötzliche Todesfälle.

Die klinischen Symptome lassen sich nicht von denen der Klassischen Schweinepest unterscheiden. Im Gegensatz zur Klassischen Schweinepest gibt es keinen Impfstoff zum Schutz der Wildschweine und Hausschweine.

Aktuelles

Schweinehaltende Betriebe sind verstärkt zu Biosicherheitsmaßnahmen aufgerufen!

Auf Grund des aktuellen Seuchengeschehens sind besondere Biosicherheitsmaßnahmen erforderlich um die Schweinebestände zu schützen – gerade vor dem Hintergrund der ASP-Fälle in Hausschweinebeständen in Hessen.
Dementsprechend werden die Schweinehalter in ganz Rheinland-Pfalz dazu aufgerufen ihre Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und ggf. anzupassen. 

  • Liegt der Betrieb in einer Sperrzone sind die Vorgaben aus der Allgemeinverfügung maßgeblich. Kontakt zu den Kreisverwaltungen
  • Die generelle Biosicherheit kann an Hand der folgenden Merkblätter bzw. Broschüren überprüft werden. 
  • Oberstes Gebot ist hierbei den Bestand und verwendete Materialien wie Futter und Einstreu wildschweinsicher zu halten bzw. zu lagern.
  • Ebenso wichtig ist der Faktor Mensch als Eintragsquelle!
    • G​​​​​​erade auf Grund der großen Stabilität des ASP-Virus in der Umwelt ist besonders auf eine geeignete Desinfektion zu achten.
    • Bitte beachten Sie hierbei auch in welchem Turnus das jeweilige Desinfektionsmittel gewechselt werden muss bzw. die Einwirkzeit! 
    • Ein Wechsel des Schuhwerks und das Verwenden von stallspezifischer Kleidung ist gleichermaßen wichtig.
    • Des Weiteren sollten nach Möglichkeit keine Schuhe, welche in der Natur bzw. im Wald verwendet wurden, in der Nähe des Stallgebäudes bzw. bei der Anfahrt getragen werden. 
    • Der Schweinebestand ist durch entsprechende Schilder vor Unbefugten Betreten zu schützen. 
    • Insbesondere Schweinehalter oder Schweinehalterinnen, die gleichzeitig Jäger sind, sollten extrem penibel auf Hygiene und Desinfektion achten.
    • Betriebsfremde Hunde sollten nicht auf das Betriebsgelände kommen.

      Siehe hierzu auch die FAQs unter „Informationen für Landwirtinnen und Landwirte“ weiter unten

Rheinland-Pfalz

Nachdem am 15. Juni 2024 in Hessen die ersten Fälle von afrikanischer Schweinepest (ASP) bestätigt wurden, hat die ASP am 6. Juli 2024 auch Rheinland-Pfalz erreicht. Auf Grund der ASP-Fälle wurde eine Sperrzone von rund 15 Kilometern um die Fundorte der positiv beprobten Wildschweine ausgewiesen. In dieser wird verstärkt nach Wildschweinkadavern gesucht. Auch gelten dort bestimmte Restriktionen, die mittels Allgemeinverfügung bekannt gemacht werden. Zielsetzung ist hierbei zu verhindern, dass sich die Tierseuche weiter ausbreitet.
 
Sowohl im Landkreis Alzey-Worms als auch im Landkreis Mainz-Bingen wurden im Rahmen der Suche nach erkrankten Wildschweinen in der Sperrzone seuchenverdächtige Wildschweine gefunden und zur Untersuchung an das Landesuntersuchungsamt (LUA) gesandt. Nach einem positiven ASP-Befund von Seiten des LUA, wird eine Probe grundsätzlich zur Bestätigung an das Nationale Referenzlabor für ASP, das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) gesandt.

Die aktuellen Fallzahlen für Rheinland-Pfalz sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. 

 

 Aktuelle Fallzahlen in der Restriktionszone in Rheinland-Pfalz: Wildschweine

 GesamtLandkreis
Alzey-Worms
Landkreis 
Mainz-Bingen
Beprobte Tiere15510
Verdachtsfälle000
Bestätigte Fälle15510

Die Informationen der betroffenen Landkreise in Rheinland-Pfalz finden sich hier: 

https://www.kreis-alzey-worms.de/afrikanische-schweinepest
https://www.mainz-bingen.de/de/afrikanische-schweinepest.php

Der Kontakt zu den einzelnen Kreisverwaltungen in Rheinland-Pfalz ist hier aufgeführt: Kontakt zu den Kreisverwaltungen
 

Hessen

Im Landkreis Groß-Gerau wurde am 15. Juni 2024 erstmals in Hessen ein Wildschwein positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet.  Die eingerichtete Sperrzone betraf auf rheinland-pfälzischer Seite Teile des Landkreises Mainz-Bingen und die Stadt Mainz, später musste die Sperrzone auf den Landkreis Alzey-Worms ausgeweitet werden.  

Des Weiteren sind in Hessen mehrere schweinehaltende Betrieb positiv auf ASP getestet worden. 

Die Informationen zum Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Hessen sind hier zusammengefasst: https://landwirtschaft.hessen.de/tierschutz-und-tierseuchen/tierseuchen/afrikanische-schweinepest

 

Deutschland und Europa

Aktuelle Informationen zur Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland und Europa liefert die Website des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI),  Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit unter www.fli.de

 

Interaktive Karten

Karte mit eingezeichneten Zonen
Karte mit eingezeichneten Zonen

Auf Grund des Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen wurden die folgenden Zonen eingerichtet:  

https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/A4F7B4BB126007600F8B247BD8DCCE5184F6FA60F919A58A8C641E492F3C2716

Orange Linie: Kerngebiet
Lila Linie: Infizierte Zone
Grüne Linie : Pufferzone

Karte mit eingezeichneten Zonen
Karte mit eingezeichneten Zonen

Wegen des Ausbruchs der ASP bei Hausschweinen wurden die folgenden Zonen eingerichtet: : 

https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/86ED234448788E91FFC845D7AADAF84ECFD5598A117CE8B17F88CA17EA070C86

Rote Linie: Schutzzone
Blaue Linie: Überwachungszone



Zur näheren Erläuterung der einzelnen Zonen, siehe auch die FAQ „Was für Sperrzonen werden im Seuchenfall unterschieden?

 

Weitere aktuelle Informationen zur ASP – Fragen und Antworten

Um einer Verschleppung der ASP entgegenzuwirken, herrscht in der gesamten Infizierten Zone Leinenpflicht!
Hintergrund ist, eine Beunruhigung der Wildbestände zu verhindern, damit möglicherweise infizierte Wildschweine nicht in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Schweine vorhanden sind. 

Weggeworfene Speisereste wie Fleisch oder Wurst z. B. an Autobahnen oder Landstraßen werden von Wildschweinen gefressen und können somit eine Ausbreitung der Seuche bewirken. Bitte werfen Sie daher Speisereste nur in verschlossene Müllbehälter! Der Verzehr an sich ist für den Menschen ungefährlich. 

Mit dem Auftreten der ASP kommt der deutsche Schweinemarkt in den betroffenen Regionen zum Erliegen. Die Handelsrestriktionen und Vermarktungsbeschränkungen für Hausschweine, Fleisch und Fleischerzeugnissen von Haus- und Wildschweinen sind enorm hoch. Dies gilt für den nationalen Handel, aber auch für die EU und insbesondere den Handel in Drittländer.  Es gelten Verbringungsbeschränkungen für Schweinehalter aus Sperrzonen (siehe auch unter „Welche Maßnahmen werden im Tierseuchenfall in der Sperrzone getroffen“). 

In Rheinland-Pfalz gibt es rund 2.200 Schweinehaltungsbetriebe, aufgeteilt etwa zur Hälfte auf Mast- und Zuchtbetriebe. Rund 160 Betriebe verfügen über einen Bestand von mehr als 500 Tieren, 460 Betriebe halten 10 bis 500 Schweine und 1.600 Betriebe haben weniger als 10 Schweine.

EU-Recht

  • Die Afrikanische Schweinepest ist gem. der Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt/ Animal Health Law [AHL]) i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 eine Seuche der Kategorie A(+D+E). 
  • Eine Kategorie A Seuche ist dadurch gekennzeichnet, dass sie normalerweise nicht in der Union auftritt und dass unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird. 
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 regelt besondere Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. 
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 enthält ergänzende Bekämpfungsvorschriften zur VO (EU) 2016/429.

Bundesrecht

  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
  • Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
  • Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung, SchwPestMonV)
  • Schweinehaltungshygiene Verordnung
  • Viehverkehrs Verordnung 

Landesrecht

  • Rheinland-pfälzisches Landestierseuchengesetz (LTierSG) in der gültigen Fassung
  • Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der zurzeit geltenden Fassung
     

Wird die Afrikanische Schweinepest amtlich festgestellt werden sog. Sperrzonen eingerichtet. Die Zielsetzung ist hierbei dass sich die Tierseuche nicht in Gebiete ohne Beschränkungen ausbreitet. Dabei werden gem. der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verschiedene Sperrzonen in Abhängigkeit von der Betroffenheit von Haus- oder Wildschweinen unterschieden.

Nachweis von ASP bei Wildschweinen

  • „Infizierte Zone“: Ausbruch der ASP in einem zuvor seuchenfreien Gebiet.
  • „Sperrzone II“: Ausbruch der ASP in einer nicht-zuvor seuchenfreien Zone.

Die infizierte Zone bzw. die Sperrzone II wird um die Fundstelle gezogen. In beiden Zonen, Infizierte Zone bzw. Sperrzone II, können verschiedene Maßnahmen behördlich angeordnet werden. Dazu gehören beispielsweise zeitlich befristete Jagdverbote, später eine verstärkte Bejagung (nach Abgrenzung des Gebiets beispielsweise durch Zäune), aktive Fallwildsuche mittels Drohnen, Kadaversuchhunden etc., Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, und verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen.
 
Evtl. wird zusätzlich noch ein sog. Kerngebiet innerhalb der Infizierten Zone ausgewiesen. 

  • „Sperrzone I (Pufferzone)“: Errichtung um die infizierte Zone bzw. um die Sperrzone II oder III. Hier werden intensivere Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, beispielsweise durch Betretungs- und Befahrungsverbote, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen für Haussschweinebetriebe. 

Die einzelnen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren im Einzelfall festgelegt. Die Größe der Sperrzone ist hierbei nicht gesetzlich vorgeschrieben und wird unter Berücksichtigung der Wildschweinpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürlicher Barrieren sowie Überwachungsmöglichkeiten etc. festgelegt. In den verschiedenen Zonen gelten unterschiedliche, zumeist von innen nach außen abgestufte Maßnahmen. 

 

Nachweis von ASP bei gehaltenen Schweinen

Bei der amtlichen Feststellung von ASP bei gehaltenen Schweinen, wird die um den Ausbruchsort gebildete Sperrzone als Sperrzone III bezeichnet. 

Liegt das Gebiet allerdings in einer zuvor seuchenfreien Zone, werden nochmals zwei Zonen unterschieden:

  • Schutzzone: Um den Ausbruchsort mit gesetzlich vorgegebenen Mindestradius von 3 km
  • Überwachungszone: Um den Ausbruchsort mit gesetzlich vorgegebenen Mindestradius von 10 km

Innerhalb dieser Sperrzonen gelten strikte Auflagen für die schweinehaltenden Betrieben, die u.a. ein Verbot der Verbringung beinhalten.

Die Sperrzonen müssen so lange bestehen bleiben, bis das Seuchengeschehen erloschen ist. Damit gelten auch die tierseuchenrechtlichen Anordnungen so lange, bis die ASP wieder getilgt wurde. Dabei unterscheidet sich der Maßnahmenkatalog und die Größe der Sperrzonen auch in Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem ASP Fall um einen flächenhaften Eintrag oder um einen Punkteintrag handelt und ob die ASP bei einem Wildschwein oder bei einem gehaltenen Schwein festgestellt wurde. Um einen Punkteintrag frühzeitig zu erkennen, kommt der Früherkennung und dem Monitoring der ASP eine wichtige Bedeutung zu.
 

Die Maßnahmen sind im Einzelnen der jeweiligen Allgemeinverfügung, welche durch die betroffenen Landkreise veröffentlicht wird, zu entnehmen:
 
Kontakt zu den Kreisverwaltungen

  • Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, in der Infizierten Zone erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Infizierten Zone heraus ist verboten.
  • Für das gesamte Gebiet der Infizierten Zone gilt eine Leinenpflicht für Hunde.
  • Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Infizierten Zone untersagt. (z.B. Messen, Versteigerungen usw.).
  • Es gilt ein Jagdverbot.
  • Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist der für den Fundort zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich den vom Landkreis dafür beauftragten Personen.
  • Verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden
  • Halter von Schweinen teilen der zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich folgendes mit: 
    • a. die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
    • b. verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine
  • An den Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten.
  • Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.
  • Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind im Landesuntersuchungsamt Koblenz virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
  • Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der infizierten Zone zu verbringen. 
  • Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden. Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege ist möglich.
  • Es ist verboten, Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen. 
  • Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind, und von Schweinen stammen, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nicht aus Betrieben der Infizierten Zone verbracht werden. 
  • Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden. 
  • Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
  • Gras, Heu und Stroh, das in der Infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Infizierten Zone gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.

Des Weiteren können für Eigentümer, Bewirtschafter, Pächter oder Besitzer eines landwirtschaftlichen Grundstücks innerhalb der Infizierten Zone die Nutzung der Flächen beispielsweise durch ein Verbot der maschinellen Bewirtschaftung und Ernte in der offenen Landschaft mit Ausnahme des Weinbaus eingeschränkt werden.

Etwaige Betretungs- und Bewirtschaftungsverbote haben zum Ziel, die Wildschweine in dem Gebiet nicht zu beunruhigen, sie an Ort und Stelle verweilen und fressen zu lassen, um das Virus nicht weiter zu verschleppen. Sofern Betretungs- und Bewirtschaftungsverbote ausgesprochen wurden, sind Ausnahmen nur auf Antrag und nur im Einzelfall möglich. Der Antrag ist schriftlich an die örtlich zuständige
Veterinärbehörde zu stellen. 

Weitere Maßnahmen können auch eine Aufstallungspflicht bzw. eine Beschränkung der Freiland- und Auslaufhaltung beinhalten. Auch hiervon sind im Einzelfall und auf Antrag Ausnahmen möglich.

Da es bislang keinen Impfstoff gegen die ASP gibt, kann man der Seuche nur durch Biosicherheit und Bestandshygiene, insbesondere in den Produktionsbetrieben, begegnen. In absehbarer Zeit dürfte kein Impfstoff zur Verfügung stehen.
Wichtig ist die Früherkennung eines ASP-Ausbruchs, um im Falle eines ersten Seucheneintrags das infizierte Gebiete/ Sperrzone schnell abgrenzen und isolieren zu können. 
Ein deutlich reduzierter Wildschweinbestand kann eine mögliche Verbreitung des Virus einschränken.

Wer ein totes Wildschwein findet, sollte umgehend die zuständige Veterinärbehörde der Kreisverwaltung benachrichtigen, unter Angabe des genauen Fundortes. Kontakt zu den Kreisverwaltungen. Grundsätzlich können auch die zuständigen Jäger - falls bekannt - oder die Polizeidienststellen verständigt werden.

Zum eigenen Schutz sollte darauf geachtet werden, nichts anzufassen. 

Sofern es sich um einen Fund innerhalb einer Sperrzone für die Afrikanische Schweinepest handelt, sollten tote Wildschweine auf keinen Fall berührt werden, um das möglicherweise vorhandene Virus nicht zu verschleppen. Der Kontakt mit dem infizierten Tier wäre für den Menschen bezüglich der Afrikanischen Schweinepest jedoch völlig ungefährlich.
Die Bergung wird von speziell dafür ausgebildeten Bergeteams durchgeführt und die Kadaver an spezifisch dafür eingerichtete Sammelplätze gelagert. Bergen Sie tote Wildscheinkadaver auf gar keinen Fall eigenständig!

In Deutschland ist die Bekämpfung von Tierseuchen Ländersache. Dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität obliegt hierbei in Rheinland-Pfalz die übergeordnete Koordination im Tierseuchenfall. 

Das Landesuntersuchungsamt (LUA) untersucht eingesendete Proben von Haus- und Wildschweinen virologisch auf das ASP Virus. Bei einem Verdacht auf Vorliegen von ASP werden die Proben zur Bestätigung noch an das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) weitergeleitet. Das FLI als selbstständige Bundesbehörde des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fungiert als nationales Referenzzentrum für die Afrikanische Schweinepest. Dem FLI obliegt somit die Bestätigung des Untersuchungsbefundes des LUA und die weitere Charakterisierung des Erregers. Erst bei Bestätigung durch das FLI handelt es sich um einen amtlich bestätigten Tierseuchenfall. 

Erster Ansprechpartner bei der Tierseuchenbekämpfung ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Kreisverwaltungen bzw. deren Veterinärämter koordinieren und überwachen die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen. Der Kontakt zu den jeweiligen Kreisverwaltungen findet sich hier: Kontakt zu den Kreisverwaltungen

Die Bekanntmachung tierseuchenrechtlicher Anordnungen kann über verschiedene Wege erfolgen. So werden beispielsweise die „Tierseuchenrechtlichen Anordnungen des Landesuntersuchungsamtes“ in den ortsüblichen Zeitungen veröffentlicht und auf der Homepage des LUA zur Verfügung gestellt. https://lua.rlp.de

Die Anordnungen der Kreisverwaltungen / Veterinärämter ergehen meist schriftlich an die Betroffenen und erläutern darin alle Maßnahmen incl. einer Begründung. 

Allgemeinverfügungen werden in der Regel auch veröffentlicht und auf der Homepage der Kreisverwaltung eingestellt. Kontakt zu den Kreisverwaltungen.

Weitere Fragen und Antworten zur Afrikanischen Schweinpest