Aktuelles – FAQ Maßnahmen im Seuchenfall

Erstes Ziel bei Ausbruch der ASP ist es eine Weiterverbreitung zu verhindern. Hierfür ist es erforderlich die im Seuchenausbruchsgebiet lebenden und mit dem Virus infizierten Wildschweine in dem Gebiet zu halten. Hierfür können beispielsweise Zäune errichtet werden. 

Ferner müssen Schweine haltende Betriebe auf strikte Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen einhalten und die angeordneten Verbringungsregelungen beachten. Es sind verschiedene Maßnahmenkataloge denkbar, welche i.d.R. mittels Allgemeinverfügungen durch die zuständige Behörde veröffentlicht werden. 
 

Kontakt zu den Kreisverwaltungen

Die Afrikanische Schweinepest ist gem. der Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt/ Animal Health Law [AHL]) i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 eine Seuche der Kategorie A(+D+E). 

Eine Kategorie A Seuche ist dadurch gekennzeichnet, dass sie normalerweise nicht in der Union auftritt und dass unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird. 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 regelt besondere Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. 


Wird die Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt werden sog. Sperrzonen eingerichtet. Die Zielsetzung ist hierbei dass sich die Tierseuche nicht in Gebiete ohne Beschränkungen ausbreitet. Dabei werden verschiedene Sperrzonen ausgewiesen. 

Eine Sperrzone wird um die Fundstelle gezogen. In diesem Gebiet können verschiedene Maßnahmen behördlich angeordnet werden. Dazu gehören beispielsweise zeitlich befristete Jagdverbote, später eine verstärkte Bejagung (nach Abgrenzung des Gebiets beispielsweise durch Zäune), aktive Fallwildsuche mittels Drohnen, Kadaversuchhunden etc., Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, und verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen und – beschränkungen. 

Die einzelnen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren im Einzelfall festgelegt. Die Größe der Sperrzone ist hierbei nicht gesetzlich vorgeschrieben und wird unter Berücksichtigung der Wildschweinpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürlicher Barrieren sowie Überwachungsmöglichkeiten etc. festgelegt. In den verschiedenen Zonen gelten unterschiedliche, zumeist von innen nach außen abgestufte Maßnahmen. 

Jäger:
Funde von toten Wildschweinen innerhalb der Sperrzone sind unmittelbar und möglichst unter Angabe der Koordinaten des Fundorts der zuständigen Stell zu melden. Die Fundstelle sollte kenntlich gemacht und abgesperrt werden wobei der Kontakt zu dem Kadaver zu vermeiden ist. Wildschweinkadaver können große Mengen an Viruspartikeln enthalten. Sollte dennoch ein Kadaverkontakt erfolgt sein, ist die Kleidung bei mindestens 60 °C zu waschen und ggf. zu desinfizieren. Die unmittelbare Bergung eines Wildschweinkadavers ist im Seuchenfall unerlässlich. Die eigentliche Bergung wird allerdings ausschließlich durch speziell geschulte Bergungsteams durchgeführt. 


Bürger:
Sollten Sie ein totes Wildschwein sehen, informieren Sie bitte umgehend die zuständige Kreisverwaltung und ggf. den Jagdausübungsberechtigten bzw. die Polizeidienststelle. Das Auffinden und die Bergung von Wildschweinkadavern durch ausgebildete Bergungsteams ist insbesondere im Tierseuchenfall eine wichtige Säule der Bekämpfungsmaßnahmen.  

Kontakt zu den Kreisverwaltungen


Die Maßnahmen sind im Einzelnen der jeweiligen Allgemeinverfügung, welche durch die betroffenen Landkreise veröffentlicht wird zu entnehmen: 

Kontakt zu den Kreisverwaltungen

  • Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, in der Infizierten Zone erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Infizierten Zone heraus ist verboten.
  • Für das gesamte Gebiet der Infizierten Zone gilt eine Leinenpflicht für Hunde.
  • Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Infizierten Zone untersagt. (z.B. Messen, Versteigerungen usw.).
  • Es gilt ein Jagdverbot.
  • Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist der für den Fundort zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich den vom Landkreis dafür beauftragten Personen.
  • Verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.
  • Halter von Schweinen teilen der zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich folgendes mit:

a)    die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b)    verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine

  • An den Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten.
  • Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden.
  • Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind im Landesuntersuchungsamt Koblenz virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
  • Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der infizierten Zone zu verbringen. 
  • Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden. Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege ist möglich.
  • Es ist verboten, Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen. 
  • Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind, und von Schweinen stammen, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nicht aus Betrieben der Infizierten Zone verbracht werden. 
  • Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden. 
  • Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
  • Gras, Heu und Stroh, das in der Infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Infizierten Zone gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.

Des Weiteren können für Eigentümer, Bewirtschafter, Pächter oder Besitzer eines landwirtschaftlichen Grundstücks innerhalb der Infizierten Zone die Nutzung der Flächen beispielsweise durch ein Verbot der maschinellen Bewirtschaftung und Ernte in der offenen Landschaft mit Ausnahme des Weinbaus eingeschränkt werden. 

Etwaige Betretungs- und Bewirtschaftungsverbote haben zum Ziel, die Wildschweine in dem Gebiet nicht zu beunruhigen, sie an Ort und Stelle verweilen und fressen zu lassen, um das Virus nicht weiter zu verschleppen. Also dürften weder landwirtschaftliche noch jagdliche Maßnahmen durchgeführt werden und auch keine Freizeitaktivitäten stattfinden (Jogger, Radfahrer, Hundespaziergänger etc.).

Ausnahmen sind nur auf Antrag und nur im Einzelfall möglich. Der Antrag ist schriftlich an die örtlich zuständige Veterinärbehörde zu stellen. 

Das gefährdete Gebiet und die Pufferzone müssen so lange bestehen bleiben, bis das Seuchengeschehen erloschen ist. Damit gelten auch die tierseuchenrechtlichen Anordnungen so lange, bis die ASP wieder getilgt wurde. Dabei unterscheidet sich der Maßnahmenkatalog und die Größe der Sperrzonen auch in Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem ASP Fall um einen flächenhaften Eintrag oder um einen Punkteintrag handelt. Um einen Punkteintrag frühzeitig zu erkennen, kommt der Früherkennung und dem Monitoring der ASP eine wichtige Bedeutung zu.

In Deutschland ist die Bekämpfung von Tierseuchen Ländersache. Dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität obliegt hierbei in Rheinland-Pfalz die übergeordnete Koordination im Tierseuchenfall. 

Das Landesuntersuchungsamt (LUA) untersucht eingesendete Proben von Haus- und Wildschweinen virologisch auf das ASP Virus. 

Bei einem Verdacht auf Vorliegen von ASP werden die Proben zur Bestätigung noch an das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) weitergeleitet. Das FLI als selbstständige Bundesbehörde des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fungiert als nationales Referenzzentrum für die Afrikanische Schweinepest. Dem FLI obliegt somit die Bestätigung des Untersuchungsbefundes des LUA und die weitere Charakterisierung des Erregers. Erst bei Bestätigung durch das FLI handelt es sich um einen amtlich bestätigten Tierseuchenfall. 

Erster Ansprechpartner bei der Tierseuchenbekämpfung ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Kreisverwaltungen bzw. deren Veterinärämter koordinieren und überwachen die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen. Der Kontakt zu den jeweiligen Kreisverwaltungen findet sich hier: 

Die Bekanntmachung tierseuchenrechtlicher Anordnungen kann über verschiedene Wege erfolgen. So werden beispielsweise die „Tierseuchenrechtlichen Anordnungen des Landesuntersuchungsamtes“ in den ortsüblichen Zeitungen veröffentlicht und auf der Homepage des LUA zur Verfügung gestellt. 

Die Anordnungen der Kreisverwaltungen / Veterinärämter ergehen meist schriftlich an die Betroffenen und erläutern darin alle Maßnahmen incl. einer Begründung. 

Allgemeinverfügungen werden in der Regel auch veröffentlicht und auf der Homepage der Kreisverwaltung eingestellt.
 

Im Falle eines ASP Ausbruchs bei Hausschweinen erhalten betroffene Betriebe Entschädigungen, welche je hälftig durch die Tierseuchenkasse und das Land Rheinland-Pfalz getragen werden, sofern die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden. 
 

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Hausschweinbestand müssen alle Schweine in dem Bestand getötet und unschädlich beseitigt werden. Die Erkrankung an Afrikanischer Schweinepest führt in den meisten Fällen zum Tod des betroffenen Schweines innerhalb weniger Tage. Die unschädliche Beseitigung des Fleisches infizierter Schweine dient der Seuchenausbreitungsprävention. Das Fleisch von infizierten Tieren, stellt für den Menschen zwar keine Gefahr dar, kann aber bei unsachgemäßer Behandlung oder Entsorgung aber maßgeblich zur Verbreitung der Seuche beitragen. 

Prinzipiell ist das möglich, jedoch sind etwaige spezifische von der zuständigen Behörde verhängte Anordnungen zu beachten, welche u.a. eine Leinenpflicht für Hunde, ein Betretungsverbot für bestimmte Wege bzw. ein Gebot zur Benutzung bestimmter Wege beinhalten können. 
Die ASP ist jedoch nur für Schweine und Wildschweine gefährlich, somit dienen etwaige Maßnahmen der Vermeidung der Verschleppung des Virus durch Mensch oder Hund. 

Die Veröffentlichung der Sperrzone erfolgt i.d.R. durch die zuständige Behörde. Ggf. werden die Gebiete auch mittels Schildern ausgewiesen. 

Kontakt zu den Kreisverwaltungen