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Informationsfreiheit hat in Rheinland-Pfalz durch das Landestransparenzgesetz (LTranspG) vom 27. November 2015 eine neue Dimension erfahren.

Sie umfasst einerseits das Recht, auf Antrag Zugang zu den Informationen zu erhalten, die bei öffentlichen Stellen (Behörden) vorhanden sind. Andererseits kann man viele Informationen auch ohne einen Antrag zu stellen einsehen. Diese werden auf der Transparenzplattform, die über die Website www.TPP.RLP.de aufgerufen werden kann, veröffentlicht.

Interessierten und Betroffenen ist es auf diesen beiden Wegen möglich, die Arbeit und Entscheidungsprozesse von Behörden besser nachzuvollziehen.

Im Landestransparenzgesetz (§ 7) ist geregelt, welche Informationen von den transparenzpflichtigen Behörden auf der Transparenzplattform (www.TPP.RLP.de) veröffentlicht werden müssen.

§ 7 Absatz 1 zählt die amtlichen Informationen auf:

1.    Ministerratsbeschlüsse mit Erläuterungen,
2.    Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag,
3.    in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse mit Protokollen und Anlagen,
4.    die wesentlichen Inhalte von Verträgen … mit einem Auftragswert von mehr als 20.000 EUR, …
5.    Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,
6.    Verwaltungsvorschriften und allgemeine Veröffentlichungen,
7.    amtliche Statistiken,
8.    Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden …,
9.    Geodaten,
10.  öffentliche Pläne,
11.  Zuwendungen ab einem Betrag von 1.000 EUR,
12.  wesentliche Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen  
       Unternehmen …,
13.  Zuwendungen an die öffentliche Hand ab einem Betrag von 1.000 EUR,
14.  im Rahmen des Antragsverfahrens zugänglich gemachte Informationen.

In § 7 Absatz 2 sind die Umweltinformationen genannt:

1.  Völkerrechtliche Verträge, EU-Recht und Rechtsvorschriften von Bund, Land, Gemeinden und     
     Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,
2.  politische Konzepte, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
3.  Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften, Plänen und Programmen      
     (siehe Punkte 1 und 2)
4.  Daten und Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf
     die Umwelt auswirken,
5.  Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,
6.  zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach  
     UVP-Gesetz (§§ 11 und 12).

Die Transparenzplattform wird schrittweise aufgebaut. Die Veröffentlichung der oben aufgeführten Informationen wird innerhalb bestimmter Fristen sichergestellt (siehe dazu § 15 LTranspG)

Sie können eine Anfrage/einen Antrag an die Behörde oder Stelle richten, bei der Sie die gewünschte Information vermuten. Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Das sind zum Beispiel Ministerien, Stadtverwaltungen oder Gemein-den oder Hochschulen und Schulen.
Es ist nicht vorgeschrieben, in welcher Form Sie eine Anfrage/einen Antrag stellen müssen, Sie können sich schriftlich, telefonisch oder auch per Mail an die Behörde wenden. Der Antrag muss auch nicht begründet sein; Sie sollten jedoch so genau wie möglich beschreiben, welche Information Sie wünschen. Ein konkret gestellter Antrag hilft der der Behörde und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Ihnen die Information zur Verfügung zu stellen.
Liegt in der Behörde oder bei der Stelle, an die Sie den Antrag gerichtet haben, die Information nicht vor, soll sie den Antrag an die transparenzpflichtige Stelle weiterleiten, die über die Information verfügt. Sie werden darüber unterrichtet oder gebeten, den Antrag dort zu stellen.

Der Antrag kann die Herausgabe amtlicher Informationen oder Umweltinformationen umfassen.


Amtliche Informationen sind alle dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen. Das können Briefe, Vermerke, Protokolle, Tabellen, Diagramme, Bilder, Karten, Videos und Fotos sein.

Die Behörde/Stelle soll Ihnen die gewünschte Information unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats, zugänglich machen.

Allerdings ist eine Fristverlängerung möglich, zum Beispiel wenn Dritte betroffen sind und diese beteiligt werden müssen; diese müssen mit der Weitergabe und/oder Veröffentlichung ihrer Daten einverstanden sein.
Wenn eine Bearbeitung der Anfrage sehr komplex oder umfangreich ist, kann die Monatsfrist ebenfalls verlängert werden.

Die Behörde muss Ihnen die Fristverlängerung mitteilen und begründen.

Im Landestransparenzgesetz (§§ 14 bis 17) ist festgelegt, aus welchen Gründen Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt werden kann. Das ist zum Beispiel der Schutz von personenbezogenen Daten, von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der Schutz geistigen Eigentums, der Schutz von Forschung und Lehre oder der Schutz von öffentlichen und behördlichen Belangen.

Die Behörde muss – wenn solche Belange vorliegen – abwägen, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (also Ihr Interesse) oder der Schutz der oben genannten Belange überwiegt. Diese Abwägung kann dazu führen, dass Sie die Information nur teilweise (z.B. geschwärzt) oder gar nicht erhalten.

Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Akteneinsicht sind kostenfrei.

Ist die Beantwortung der Anfrage mit viel Aufwand (z.B. Zusammenstellen der Unterlagen; Anhörung betroffener Dritter) und/oder Material (z.B. Anfertigung von Kopien) verbunden, darf die Behörde allerdings Gebühren und Auslagen (Porto) verlangen.
Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und ist im Allgemeinen Gebührenverzeichnis geregelt Die Gebühr darf höchstens 500 EUR betragen.
Hilfreich ist es, die Behörde vorher zu bitten, Sie über möglicherweise anfallende Kosten zu informieren, damit Sie ggf. entscheiden können, ob Sie dennoch an Ihrem Antrag festhalten wollen.
sthalten wollen.

Die Behörde muss Ihnen mitteilen, warum Ihr Antrag – ganz oder teilweise - abgelehnt wurde oder ob Sie die Informationen zu einem späteren Zeitpunkt erhalten können.

Gegen einen (ganz oder teilweise) abgelehnten Antrag können Sie bei der Behörde Widerspruch einlegen. Falls dieser zu keinem anderen Ergebnis führt, ist Ihnen der Klageweg eröffnet.

Sie können sich zusätzlich auch an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (LfDI) wenden. Er wird die Angelegenheit und die Entscheidung der Behörde prüfen und sich ggf. mit ihr in Verbindung setzen, wenn er der Meinung ist, dass die Entscheidung nicht richtig ist.

Sie können sich mit Fragen zum Landestransparenzgesetz oder wenn Sie Hilfe in diesem Zusammenhang benötigen an die Transparenzbeauftragte des Ministeriums (Herr Sayed Belal Saidi) wenden.
E-Mail: Transparenz(at)mkuem.rlp.de
 

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