Förderungen Tierschutz

Das Land Rheinland-Pfalz fördert sowohl Investitionen in Tierheime, als auch den ehrenamtlichen Einsatz im Tierschutz. Die Voraussetzungen hierfür sind in den Grundsätzen zur Förderung von Tierheimen und den Grundsätzen für die Förderung des ehrenamtlichen Elements im Bereich des Tierschutzes festgelegt.

Daneben werden Projekte finanziell gefördert, die der Erforschung von Alternativen zum Tierversuch dienen.

Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen, zum Verfahren sowie Antragsvordrucke finden Sie hier.

Grundsätze zur Förderung

Grundsätze zur Förderung von Tierheimen

I. Allgemeines

Das Land fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach 

  • § 23 und § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) für Rheinland-Pfalz,
  • den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung ( VV-LHO) und
  • diesen Grundsätzen für die Förderung von Tierheimen


im Wege der Projektförderung tierschutzrelevante Projekte.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Gefördert werden können der Bau und die Einrichtung von Tierheimen, die zur Verbesserung der Unterbringung und Pflege von herrenlosen, ausgesetzten oder vorübergehend eingezogenen oder unter amtlicher Beobachtung stehenden Tieren dienen.

Gefördert werden nicht Maßnahmen, die der Unterbringung von Hunden dienen, die im Rahmen des Vollzugs des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) durch die örtlichen Ordnungsbehörden sichergestellt wurden.

Zuwendungsfähig sind die Kosten für:


1. Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten sowie die Wiederherstellung

2. Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und wirtschaftlichen Einrichtungen sowie

3. die Beschaffung von Geräten und Fahrzeugen.


Nicht zuwendungsfähig sind Kosten des Grunderwerbs inklusive Nebenkosten und Kapitalbeschaffungskosten.


Die Zuwendungen für die genannten Zwecke werden gemeinnützigen Trägern von Tierheimen gewährt. Die Landeszuwendungen werden in der Regel zur Teilfinanzierung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 v.H. der als förderungsfähigen anerkannten Gesamtkosten. In begründeten Ausnahmefällen kann von der v.g. Regelung abgewichen werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verbesserung der Hundehaltung dienen. Für diese Maßnahmen kann eine Zuwendung bis zu 90 v.H. der als förderungsfähig anerkannten Gesamtkosten gewährt werden.

 

II. Voraussetzungen

Der Träger des Tierheimes muss in der Lage sein, das Projekt nach Fertigstellung mit eigenen Mitteln zu unterhalten.

Vorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Zuwendung des Landes zur Förderung des Projektes schriftlich bewilligt worden ist.

Das Projekt ist mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde abzustimmen. Die für den Tierschutz zuständige Behörde soll bei Antragstellung gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität eine Stellungnahme abgeben, insbesondere hinsichtlich tierschutzrechtlicher und veterinärhygienischer Gesichtspunkte.

 

III. Verfahren

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen des Landes sind beim Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Ref. 1044, Kaiser-Friedrich Straße 1, 55116 Mainz oder unter RP-Tier(at)mkuem.rlp.de einzureichen.

Anträge auf Zuwendung müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Unterlagen enthalten.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • ein Finanzierungsplan (Aufstellung der Gesamtausgaben und -einnahmen) Kostenvoranschläge sowie bei Bauvorhaben ein Bauvorentwurf und ein Erläuterungsbericht,
  • Die schriftliche Anforderung einer Stellungnahme bei der für den Tierschutz zuständigen Behörde.
  • Erklärung des Trägers des Tierheimes, dass das Projekt nach Fertigstellung ohne Landesmittel unterhalten werden kann.
  • Erklärung des Trägers des Tierheimes, dass das Projekt noch nicht begonnen worden ist.
  • Mitteilung, ob der Träger für die Maßnahme zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität. Vor Bewilligung wird grundsätzlich der Tierschutzbeirat des Landes Rheinland-Pfalz gehört. In begründeten Ausnahmefällen kann von der v.g. Regelung abgewichen werden.

Grundsätze für die Förderung des ehrenamtlichen Elements im Bereich des Tierschutzes

I. Allgemeines

Das Land gewährt Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach

  • den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) für Rheinland-Pfalz,
  • den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung ( VV-LHO) und
  • diesen Grundsätzen für die Förderung des ehrenamtlichen Elements im Bereich des Tierschutzes 

im Wege der Projektförderung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 

Gefördert werden können:

  1. private Träger von Tierpflegestationen oder gemeinnützige Vereine, die Tierheime oder ähnliche Einrichtungen unterhalten, für den Unterhalt dieser Einrichtungen bis zu 30 v.H. der Gesamtausgaben, jedoch höchstens 3.500,00  EUR. In begründeten Einzelfällen kann von der v.g. Regelung abgewichen werden. 
  2. ganztägige Informationsveranstaltungen zum Thema Tierschutz für Mitglieder der Verbände und Vereine sowie Außenstehende in Höhe von bis zu 5,00 EUR je Teilnehmer. Die Teilnehmer sind listenmäßig zu erfassen und nachzuweisen. 
  3. der Einsatz von Vereinsmitgliedern zur Weitergabe von Informationen über Tierschutz (Multiplikatoren) sowie zur Fertigung von Informationsmaterial (Merkblätter usw.). Die Höhe der Zuwendung für den Einsatz von Vereinsmitgliedern als Multiplikatoren beträgt 10,00 EUR je Tag als anteiliger Auslagenersatz; zur Fertigung von Informationsmaterial usw. bis max. 30 v.H. der Gesamtausgaben. 
  4. Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, zur Ausgestaltung von Symposien oder anderen Vorhaben, die der Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Tierschutzes dienen und vorher mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität nach Art und Inhalt abgestimmt worden sind. Die Höhe der Zuwendung kann pro Veranstaltung bis zu 510,00 EUR betragen; in begründeten Einzelfällen mehr. 
  5. im Tierschutz tätige gemeinnützige Vereine, denen durch die Kastration von Katzen Kosten entstehen, mit einem Betrag bis zu  30 v.H.  der jährlichen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 2.560,00 EUR. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben für Kastrationszuschüsse an Dritte und sonstige Behandlungskosten, die im Zusammenhang mit der Kastration entstanden sind.

II. Voraussetzungen

Vorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Zuwendung des Landes zur Förderung des Projektes schriftlich bewilligt worden ist.
Beim Erstantrag sind vorzulegen:

  • die Vereinssatzung
  • die Eintragung ins Vereinsregister und 
  • die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes

III. Verfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landes ist beim Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Ref. 1044, Kaiser-Friedrich Straße 1, 55116 Mainz oder unter RP-Tier(at)mkuem.rlp.de einzureichen.

Dem Antrag auf Zuwendung müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Unterlagen enthalten.

Dem Antrag sind beizufügen: 

  • im Fall von Nr. 1 (Unterhaltungskosten) die Gewinn- und Verlustrechnung oder der Kassenbericht des Vorjahres
  • im Fall von Nr. 5 (Katzenkastration) die Höhe der Kastrationskosten des Vorjahres nach der Musterkostenaufstellung Kastrationen 
  • Erklärung, dass das Projekt noch nicht begonnen worden ist
  • Mitteilung, ob der Verein für die Maßnahme zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität.

Seit dem Jahr 1992 fördert das Land Rheinland-Pfalz Forschungsprojekte, die das Ziel haben, Ersatzmethoden zum Tierversuch zu entwickeln. Die Förderung der Projekte erfolgt nach positiver Bewertung durch die Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ergänzungs- und Ersatzmethoden zum Tierversuch (ZEBET)  beim Deutschen Zentrum zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R) beim Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR).

Die bisher geförderten Forschungsvorhaben können Sie nachfolgender Tabelle entnehmen:

 

Jahr

2019

Empfänger Bezeichnung des Forschungsprojektes

Universitätsmedizin Mainz  
I. Medizinische Klinik und Poliklinik, Schwerpunkt Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen 
Sensitivierung der Radiopeptid- und Strahlentherapie bei Neuroendokrinen Neoplasien - Etablierung des Hühnerei-Chorioallantoismembran (CAM) Modells

 

Zuwendung

25.320,00 €

 

2011

Institut für Humangenetik - Heidelberg und
Institut für Biologische Grenzflächen 1 - Karlsruhe
Entwicklung eines in vitro Modellsystems für die Charakterisierung der Sinusknotenfunktion bei intakter und gestörter Herzschrittmacherfunktion

58.000,00 €

2008

Universität Mainz - Institut für Pharmakologie -
Pharmakologische Suppression der Genexpression der NADPH-Oxidase als ein neuer therapeutischer Ansatz für Herzkreislauf-Erkrankungen

60.000,00 €

2007

Technische Universität Kaiserslautern- Abteilung Mikrobiologie
Alternatives Infektionsmodell für humanpathogene Bakterien mittels der Raupen des Tabakschwärmers (manduca sexta)

70.900,00 €

2006

Technische Universität Kaiserslautern- Fachbereich Chemie
Eignung hochdifferenzierter humaner Hepa-RG Hepatom-Zellen zur Vorhersage der Induktionswirkung von Stoffen auf den Fremdstoffmetabolismus

70.200,00 €

2005

Freie Universität Berlin - Institut für Veterinär- Anatomie
Standardisierung und Patentierung einer Mehtode zur Quantifizierung von Angioenese und Antiangiogenese in vitro

41.090,00 €

2001

Akademie für Tierschutz e.V. des Deutschen Tierschutzbundes
Standarisierung und Evaluierung der in vitro-Produktion eines S9-Mix mit der humanen Leberkazinomzelllinie Hep-G2 in Langzeitsuspensionskultur

50.515,64 €

2000

Universität Mainz
Modifizierung und neue Anwendung des HET-CAM-Tests

17.312,34 €

1995

Universität Mainz
Regulation der Stickoxid (NO) Synthasen

45.249,33 €

1998

Universität Mainz
In vitro Modelle der Interaktion von Konidien von Aspergillus fumigatus, dem Erreger der invasiven Aspergillose mit Zellen des humanen Immunsystems

51.129,19 €

1994

Universität Kaiserslautern
Entwicklung eines in vitro Mikronukleus Tests mit primären humanen Zellen

50.280,44 €

1993

Universität Mainz
Erarbeitung von neuroimmunologischen und neuroepithelialen Wechselwirkungen mittels Kultivierung von Respirationsepithelzellen Entwicklung optimierter Verfahren zur Isolierung, Kryokonservierung und hypothermischen Kurzzeitlagerung von Hepatozyten zur Einsparung von Tierversuchen

61.201,64 €

1992

Universität Mainz
An Herzmuskelzellen des Menschen, die aus Operationsmaterial gewonnen wurden, wurden elektrophysiologische Messungen durchgeführt, um die Verwendung von Organen von Versuchstieren zu vermeiden

61.355,03 €

 

In § 7 Abs. 1 Nr. 11 Landestransparenzgesetz  (LTranspG) ist geregelt, dass Zuwendungen über 1.000,-- € auf der Transparenzplattform  veröffentlicht werden. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität wird daher jährlich unter anderem folgende Daten in einer Liste zusammengefasst bekannt geben:

  • Datum der Bewilligung,
  • Zuwendungsempfänger (Name, Titel, akademischer Grad, ggf. Beruf-/Funktions-bezeichnung und Ort),
  • Zuwendungsart, 
  • Höhe und Zweck der Zuwendung.

Die auf der Transparenzplattform veröffentlichten Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten.

Detaillierte Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.