Landeseisenbahnaufsicht

Ein Zug durchquert einen Bahnübergang. Der Bahnübergang ist mit einer Schranke gesichert. Vor der Schranke steht eine rote Ampel.
Gesicherter Bahnübergang

Allgemein unterscheidet man in Deutschland zwischen Eisenbahnen des Bundes (EdB) und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE). Eisenbahnen, die sich im mehrheitlichen Besitz des Bundes befinden, zählen zu den EdB. Sie sind seit der Bahnreform (1994) als privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen zu führen und unterliegen der bundeseigenen Verwaltung und Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).  Nichtbundeseigene Eisenbahnen, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen, werden hingegen grundsätzlich von den Ländern beaufsichtigt.

Landeseisenbahnaufsicht in RLP
Der Gesetzgeber hat den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Eisenbahnaufsicht und auch die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise dem EBA zu übertragen.  Von dieser Möglichkeit haben Rheinland-Pfalz und 10 weitere Länder Gebrauch gemacht. Der Umfang und die Art der Aufgaben, die das EBA für das jeweilige Bundesland wahrnimmt, werden individuell zwischen Land und EBA vereinbart. Für alle nichtbundeseigenen Eisenbahnunternehmen mit Sitz oder Eisenbahnanlagen in Rheinland-Pfalz sind das MKUEM und – auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung – die Außenstellte Frankfurt a. M / Saarbrücken gemeinsam für die Aufsicht zuständig. Das Ministerium hat weiterhin das Weisungsrecht inne. Das EBA – beziehungsweise dessen Außenstelle – erlässt hingegen eigenständig Verwaltungsakte im Namen des Landes (unter der Bezeichnung „Ministerium für Klimaschutz, Energie und Mobilität – Landeseisenbahnaufsicht“) und bereitet Entscheidungen des Ministeriums vor.

Aufgaben der Eisenbahnaufsicht
Die Aufgaben der Eisenbahnaufsicht sind in den §§ 5 und 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) definiert:
Ganz allgemein obliegt der Eisenbahnaufsicht somit die Pflicht, die rechtlichen Vorschriften des AEG sowie die Verordnung der Europäischen Union über die „Rechte und Pflichten der Fahrgäste Europäischen Union über die „Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ zu überwachen und einzuhalten. Die Eisenbahnaufsicht hat dabei insbesondere die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die sich aus dem Eisenbahnbetrieb (gilt auch für die Fahrzeugüberwachung) ergeben, abzuwehren und gefährliche Ereignisse zu untersuchen.
Hierzu fungiert die Eisenbahnaufsicht u.a. auch als Genehmigungsbehörde. Nach § 6 AEG benötigt jedes Unternehmen eine entsprechende Zulassung, um Eisenbahnverkehrsdienste zu erbringen, als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilzunehmen oder Schienenwege, beziehungsweise Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu betreiben.

Kontakt zur Landeseisenbahnaufsicht beim MKUEM und dem EBA

MKUEM
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und MobilitätKaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Referat 91 Grundsatz, Finanzen, Recht und Aufsicht im SPNV/ÖPNV

Referentin: 
Sophie Uhlmann
Tel. 06131 16-5981
Mail: lea-rlp(at)mkuem.rlp.de

EBA
Das EBA hat für die Landeseisenbahnaufsicht je Bundesland eigene Ansprechpartner. Für Rheinland-Pfalz finden Sie die Kontaktdaten hier:

Landeseisenbahnaufsicht Rheinland-Pfalz
Grülingsstraße 4
66113 Saarbrücken

Herr Schmitt: +49 681 38977-110
Frau Dezes: +49 681 38977-210
Mail: sb2-ffm-sbr(at)eba.bund.de

Die für Rheinland-Pfalz zuständigen Standorte der Außenstelle (Frankfurt a.M. / Saarbrücken) des EBA finden Sie hier:

Standort Frankfurt (Main)
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken
Untermainkai 23 – 25
60329 Frankfurt (Main)

Standort Saarbrücken
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken
Grülingsstraße 4
66113 Saarbrücken