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Griese: „Atomkraftwerk ist eine tickende Zeitbombe“

Erster Verhandlungstag gegen Wiederinbetriebnahme und Weiterbetrieb des Risikoreaktors im Atomkraftwerk Tihange 2 gestartet. Kläger sehen Eingriff in Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention, Verstoß gegen das Vorsorge- sowie gegen das Präventionsprinzip.
Atomkraftwerk Tihange
Atomkraftwerk Tihange

„Die Katastrophen von Tschernobyl und Fukushima haben jedermann vor Augen geführt, dass die friedliche Nutzung von Atomkraft eine von Menschenhand nicht beherrschbare Hoch-Risikotechnologie ist. Ich finde es unverantwortlich, wenn auf mögliche Bedrohungen, die etwa von Mängeln im Bau ausgehen, nicht eingegangen wird. So hat auch das belgische Atomkraftwerk Tihange 2 Risse im Druckbehälter. Es ist zwingend notwendig, dass es vom Netz geht“, sagt der rheinland-pfälzische Umweltstaatssekretär Thomas Griese. Heute fand der erste Verhandlungstag in Brüssel vor dem belgischen Gericht erster Instanz gegen den belgischen Staat, die belgische Atomaufsichtsbehörde FANC (Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle) sowie gegen den Betreiber des Atomkraftwerkes Tihange 2, die Electrabel NV statt. Das Land Rheinland-Pfalz hat sich gemeinsam mit dem Land Nordrhein-Westfalen einer Klage der Städteregion Aachen und zwölf weiteren Klägern angeschlossen. Ziel ist die Einstellung des Betriebs des AKWs Tihange 2. „Das Atomkraftwerk ist eine tickende Zeitbombe“, so der Umweltstaatssekretär.

Das AKW Tihange 2 enthält nachweislich Risse im Reaktordruckbehälter. Obwohl davon ein Risiko für die Menschen der Region ausgehen kann, hat die Genehmigungsbehörde nichts Ausreichendes unternommen, um die Bedrohung abzuwenden.

Die Kläger begründen ihre Klage mit der Verletzung von Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, darunter Artikel 8. Dieser spricht jeder Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korres-pondenz zu. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte umfasste dabei in anderen Urteilen auch das Recht auf eine gesunde Umgebung und das Recht auf Schutz der Gesundheit.

Auch verpflichte Artikel 8 einen Staat, adäquate Regeln und Verfahren zu ergreifen, wenn bestimmte Umweltrisiken auftreten. Ein solches Risiko stellen die Risse dar.

Es ist nicht auszuschließen, dass im Fall einer Atomkatastrophe die Ursache im mangelhaften Zustand von Tihange 2 liegen kann. Der Staat kann diesen Mangel „verringern”, indem er sich aufgrund eines soliden Verfahrens von den Risiken, die von den Rissen ausgehen, vergewissert oder, wenn nötig, indem er das Kraftwerk vorüberge-hend stilllegt.

Zudem sind die Kläger der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip vorliegt. Der Reaktordruckbehälter müsse demnach vor der Inbetriebnahme die höchsten Sicherheitsbedingungen erfüllen. Erfüllt er diese, dann darf der Betreiber den Behälter in Betrieb nehmen. Erfüllt er diese nicht, dann darf der Betreiber den Behälter nie in Betrieb nehmen.

Der dritte Klagegrund ist ein Verstoß gegen das Präventionsprinzip: Dieses dient der Abwendung von Risiken, die nachweislich der Gesundheit oder dem Lebensraum Schaden zufügen. Wenn der Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung bekannt ist, sollte eingegriffen werden, um Umweltschäden präventiv zu vermeiden, statt den Schaden hinterher beheben zu müssen.

Die Klageerhebung fand bereits am 22.12.2016 statt, nach einigen Erwiderungsschriften der Beklagten fand heute der erste Verhandlungstag statt. Ergebnisse gab es hierbei bislang noch nicht. Eine Urteilsverkündung soll Anfang September erfolgen.

Tihange 2 war im Jahr 1983 ans Netz gegangen und hat nach belgischem Gesetz eine Laufzeit bis 2023. Aufgrund der Risse im Reaktorbehälter wurde das AKW im März 2014 stillgelegt und nach einer Überprüfung durch die belgische Atomaufsicht im November 2015 wieder angefahren. Am 12.07.2016 gab es einen Ministerratsbeschluss, dass sich das Land Rheinland-Pfalz der Klage anschließen wird. Denn bei einer atomaren Katastrophe im AKW Tihange 2 wäre Rheinland-Pfalz unmittelbar betroffen. Das AKW liegt nur 80 Kilometer von der Landesgrenze entfernt.

 

 

 

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