Landesklimaschutzgesetz
Am 23. August 2014 ist das Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes (Landesklimaschutzgesetz - LKSG) in Kraft getreten. Damit stellte Rheinland-Pfalz als drittes Bundesland den Klimaschutz auf eine gesetzliche Grundlage und dokumentiert auf diese Weise die Bedeutung dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe.
Das Landesklimaschutzgesetz ist ein zentrales Element der rheinland-pfälzischen Klimaschutzpolitik und verfolgt den Zweck, den Klimaschutz in unserem Land in Ergänzung nationaler, europäischer sowie internationaler Anstrengungen nachhaltig zu verbessern.
Das Klimaschutzgesetz trifft insbesondere folgende Regelungen:
- Die Gesamtsumme aller Treibhausgasemissionen in Rheinland-Pfalz soll bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Basisjahr 1990 gesenkt werden. Bis zum Jahr 2050 wird eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 100 Prozent, mindestens jedoch um 90 Prozent, angestrebt.
- Die Maßnahmen zur Erreichung der genannten Reduktionsziele sind in einem Klimaschutzkonzept darzustellen. Das Konzept soll erstmals 2015 vorgelegt und spätestens alle vier Jahre fortgeschrieben werden. Ein Klimaschutzmonitoring ist zu entwickeln. Das Monitoring soll eine zweijährige Kurzberichterstattung im Rahmen der Energieberichte der Landesregierung (erstmals 2015) sowie eine zusammenfassende Berichterstattung alle vier Jahre (erstmals 2017) umfassen.
- Bei dem für den Klimaschutz zuständigen Ministerium wird ein Beirat für Klimaschutz gebildet.
- Das Land setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2030 die Behörden, Hochschulen und sonstigen Landeseinrichtungen, soweit sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Landes unterliegen, in der Gesamtbilanz klimaneutral zu organisieren.
Den amtlichen Text des Landesgesetzes zur Förderung des Klimaschutzes finden Sie hier.
Mit dem Koalitionsvertrag (Zukunftsvertrag Rheinland-Pfalz – 2021 bis 2026) streben die Regierungsparteien an, das Landesklimaschutzgesetz weiterzuentwickeln und fortzuschreiben. Damit verbunden sollen die Klimaziele verschärft und Sektorziele festgelegt werden. Ziel ist es, Klimaneutralität in einem Korridor zwischen 2035 und 2040 in Abhängigkeit von deutschen und europäischen Rahmenbedingungen zu erreichen.
Leitfaden für die Erreichung einer klimaneutralen Landesverwaltung
Die Landesregierung hat sich mit dem Landesklimaschutzgesetz 2014 (§ 9 Absatz 3) verpflichtet, eine Vorbildrolle einzunehmen und die Behörden, Hochschulen und sonstige Landeseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sie der unmittelbaren Organisationsgewalt des Landes unterliegen, sowie die Fahrzeuge des Landes und die Dienstreisen in der Gesamtbilanz bis 2030 klimaneutral zu organisieren. Ausgeschlossen sind Einrichtungen des Landes, soweit sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit Privaten erbringen. Dazu wurde ein Pilotprojekt mit drei Forstämtern und dem damaligen Umweltministerium durchgeführt. Aus den gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen wurde der Leitfaden zur Erreichung einer klimaneutralen Landesverwaltung (Anlage A; Anlage B) für Rheinland-Pfalz entwickelt, der allen Ressorts und nachgeordneten Bereichen bei der weiteren Umsetzung zur Verfügung steht.