Landesabfallwirtschaftsplanung
Die Landesabfallwirtschaftsplanung hat zum Ziel, die Abfallwirtschaft verstärkt an den Leitlinien der Umweltverträglichkeit, der Schonung natürlicher Ressourcen, des Klimaschutzes und der Wirtschaftlichkeit auszurichten.
Grundlage ist die 5-stufige, europaweit gültige Abfallhierarchie:
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
- Beseitigung
Der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz unterteilt sich in die Teilpläne "Siedlungsabfälle" und "Sonderabfallwirtschaft".
Anhörungsverfahren: Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Rheinland-Pfalz, Teilplan Siedlungsabfälle und andere nicht gefährliche Abfälle 2022
Bekanntmachung des Entwurfes eines fortgeschriebenen Abfallwirtschaftsplans Rheinland-Pfalz, Teilplan Siedlungsabfälle und andere nicht gefährliche Abfälle 2022
Der Entwurf zum Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz, Teilplan Siedlungsabfälle und andere nicht gefährliche Abfälle 2022 wird hiermit gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 KrWG öffentlich bekannt gemacht. Zum Zwecke der Abstimmung ihrer Abfallwirtschaftsplanungen werden die Bundesländer gemäß § 31 Abs. 1 eingebunden. Gemäß § 12 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) Absatz 3 werden die im Plangebiet tätigen, im Sinne des § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft gehört.
Gemäß § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellen die Bundesländer für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne auf, die alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben sind. Der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz 2013, Teilplan Siedlungsabfälle wurde seinerzeit vom Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz gebilligt und ist weiter gültig.
Zwischenzeitlich wurde der Entwurf einer Fortschreibung erarbeitet. Gemäß § 32 Absatz 2 KrWG ist der Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Rheinland-Pfalz, Teilplan Siedlungsabfälle und andere nicht gefährliche Abfälle 2022 für einen Monat zur Einsicht der Öffentlichkeit auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz schriftlich Stellung genommen werden.
Auf der Grundlage von § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Plansicherstellungsgesetz – PlanSiG) wird diese öffentliche Auslegung durch die Veröffentlichung des Inhaltes hier im Internet ersetzt.
Alternativ erfolgt auf schriftliche Anfrage an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz, Referat 1072, Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz die Zusendung eines Druckexemplars des Entwurfs des fortgeschriebenen Abfallwirtschaftsplans Rheinland-Pfalz, Teilplan Siedlungsabfälle und andere nicht gefährliche Abfälle 2022.
Der Entwurf des fortgeschriebenen Abfallwirtschaftsplans Rheinland-Pfalz, Teilplan Siedlungsabfälle und andere nicht gefährliche Abfälle 2022 ist somit vom 21.02. bis 20.03.2022 hier im Internet einsehbar.
Schriftliche Stellungnahmen sind bis zwei Wochen nach Ablauf der o.g. Frist möglich. Diese Stellungnahmen müssen bis spätestens 03.04.2022, 24 Uhr, gegenüber dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz eingegangen sein. Stellungnahmen sind auch per E-Mail über AWP-Siedlungsabfaelle-2022(at)mkuem.rlp.de möglich.
Nach Ablauf der Frist werden alle rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen eingehend geprüft und angemessen berücksichtigt. Eine Beantwortung jeder einzelnen eingehenden Stellungnahme ist nicht vorgesehen.
Hinweise:
- Abfallwirtschaftspläne sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG einer strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen, wenn sie einen Rahmen für Vorhaben setzen, die einer UVP oder einer Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen. Dies ist nach § 35 Abs. 3 UVPG dann der Fall, wenn der Plan Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen enthält. Derartige Festlegungen werden nicht getroffen. Der Plan entfaltet somit keine rahmensetzende Wirkung, sodass im vorliegenden Fall keine SUP erforderlich ist.
Aktueller Abfallwirtschaftsplan
© A.R.T. Abfallberatungs- und Verwertungsgesellschaft mbH
Nach §§ 30 ff Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 12 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) stellen die Bundesländer für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne auf, die alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben sind. Vor diesem Hintergrund wurde der bestehende Abfallwirtschaftsplan, Teilplan: Siedlungsabfälle, im Jahr 2013 fortgeschrieben.
Der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz 2013 stellt die gegenwärtige und zukünftige abfallwirtschaftlichen Situation des Landes dar und trägt der geänderten Gesetzeslage Rechnung. Im Hinblick auf die zu gewährleistende Entsorgungssicherheit werden das voraussichtliche Siedlungsabfallaufkommen für das Jahr 2025 prognostiziert und nach einer Neuerfassung des Bestandes an verfügbaren Entsorgungsanlagen in Rheinland-Pfalz der Handlungsbedarf bezüglich der Vorhaltung von ausreichenden Anlagenkapazitäten zur Entsorgung von Siedlungsabfällen in Rheinland-Pfalz dokumentiert. Eine Ausweisung von neuen Flächen für Entsorgungsanlagen erfolgt nicht. In standardisierten Abfallwirtschaftsprofilen der einzelnen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird das jeweilige Aufkommen wesentlicher Abfallströme den Zielgrößen des Landes für 2025 gegenübergestellt und daraus Prüfhinweise für einen möglichen Handlungsbedarf hergeleitet. Der Abfallwirtschaftsplan trägt den Charakter einer Konzeption zur Sicherstellung einer gemeinwohlverträglichen Entsorgung von Abfällen.
Ziel des Plans ist die Weiterentwicklung der klassischen Abfallwirtschaft hin zu einer nachhaltigen Rohstoffwirtschaft, in der Abfälle aufbereitet und als Sekundärrohstoffe in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden. Mittel zur Umsetzung dieses Kreislaufwirtschaftsansatzes ist das Stoffstrommanagement, das für den kommunalen Bereich in § 6 Abs.1 Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) normiert ist. Priorität hat die Vermeidung von Abfällen, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung, z.B. energetische Verwertung, und der Beseitigung. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtauf¬gaben der kommunalen Selbstverwaltung und setzen die bundes-gesetzlichen Vorgaben als unmittelbar geltendes Recht um.
Gemäß § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellen die Bundesländer für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne auf, die alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben sind.
Der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz, Teilplan: Sonderabfallwirtschaft wurde vom Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz am 02.11.2021 zur Kenntnis genommen.
Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz, Teilplan: Sonderabfallwirtschaft (2021)
Hinweise:
- Als „Sonderabfälle“ werden „gefährliche Abfälle“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verstanden.
- Im Rahmen der aktuellen Sonderabfallwirtschaftsplanung erfolgt keine Ausweisung von neuen Flächen für Anlagen zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Der Plan stellt die im Land vorhandenen Abfallentsorgungsanlagen dar. Zudem enthält er Aussagen über die Organisation der Sonderabfallentsorgung des Landes, welche durch die SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH wahrgenommen wird.
- Eine stets aktuelle Aufstellung der Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle in Rheinland-Pfalz ist auf der Homepage der SAM (www.sam-rlp.de) verfügbar.
Historie:
Der aktuelle Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz, Teilplan Sonderabfallwirtschaft 2021 löst den Plan aus dem Jahr 2013 ab.
Mit der Schließung der Sonderabfalldeponie Gerolsheim im Jahr 2002 hat sich das Land komplett aus dem operativen Entsorgungsgeschäft herausgezogen.
Abfallwirtschaftskonzepte
Gemäß § 6 Absatz 2 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) haben die Landkreise und die kreisfreien Städte als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung des aktuellen rheinland-pfälzischen Abfallwirtschaftsplans zu erstellen.
Die Abfallwirtschaftskonzepte haben gemäß § 6 Abs. 1 LKrWG neben den dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Abfällen das Stoffstrommanagement des gesamten Landkreises bzw. der gesamten kreisfreien Stadt zum Gegenstand. Insoweit zielt das Konzept über die seitens der Abfallwirtschaftsbetriebe bewirtschafteten Stoffströme hinaus und beinhaltet auch die seitens der Privatwirtschaft zu verantwortenden Stoffströme.
Mit dem Leitfaden für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes bietet das MKUEM den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Hilfe bei der Erstellung ihrer kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte an. Dieser Leitfaden soll dazu beitragen, einen landesweit einheitlichen Standard im Hinblick auf den Aufbau und der darzustellenden Inhalte der Abfallwirtschaftskonzepte zu erreichen. Hierdurch soll die Vergleichbarkeit der Abfallwirtschaftskonzepte erleichtert und insgesamt die Qualität der Konzepte der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte auf hohem Niveau aneinander angeglichen werden.
Kontrollplan Rheinland-Pfalz
Vor dem Hintergrund zahlreicher illegaler Exporte von Abfällen/Elektroschrott kommt der Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen eine besondere Bedeutung zu.
Mit Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EU) Nr. 660/2014 wurde deshalb die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) unter anderem dahingehend geändert, dass die Mitgliedstaaten erstmals bis zum 1. Januar 2017 für ihr gesamtes geo-graphisches Gebiet Pläne für die nach VVA durchzuführenden Kontrollen zu erstellen hatten. Die Kontrollpläne sind zu veröffentlichen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben.
In Deutschland erfolgt die Erstellung der Kontrollpläne entsprechend der Zuständigkeit für den Vollzug des Abfallrechts auf der Ebene der Bundesländer. Der erste Kontrollplan für Rheinland-Pfalz wurde im Laufe des Jahres 2016 landesintern mit allen zuständigen Behörden abgestimmt. Nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) müssen sich die Bundesländer zudem bei der Erstellung ihrer Kontrollpläne untereinander beteiligen, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Bundesländer betreffen. Außerdem ist das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, welche die Zollbehörden und das BAG betreffen, herbeizuführen. Der Kontrollplan 2017 wurde vor diesem Hintergrund unter Beteiligung der angrenzenden Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland erstellt.
Der Kontrollplan Rheinland-Pfalz 2020 wurde in Abstimmung mit den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der SAM – Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, dem Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz, dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz, sowie den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr überprüft und fortgeschrieben. Das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem BAG wurde hergestellt.
Der Kontrollplan Rheinland-Pfalz 2020 wird hiermit veröffentlicht und steht zum Download zur Verfügung.