Informationen zur Abfallentsorgung während der Corona-Pandemie
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bemüht, die Abfallentsorgung grundsätzlich im bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten. Soweit aufgrund der aktuellen Situation Änderungen erfolgen müssen, werden Sie von dort informiert. Bei Fragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an Ihren Abfallwirtschaftsbetrieb.
Bitte halten Sie sich weiterhin an die Abfalltrennung und helfen Sie mit, dass Restabfalltonnen nicht überquellen. Bitte entsorgen Sie auf keinen Fall Ihren Abfall über die Toilette, auch keine feuchten Tücher. Dies kann sowohl in Ihrem Haushalt als auch in der Kanalisation und in Kläranlagen zu Verstopfungen führen.
Haushalte, in denen Personen, die mit dem neuartigen Corona-Virus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, sollen auch Bioabfälle, Altpapier und Verpackungsabfälle, die sonst getrennt gesammelt werden, über die Restabfalltonne entsorgen. Diese Abfälle sollen bereits im Haushalt in stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke und dann gut verschlossen in die Restabfalltonne gegeben werden. Spitze und scharfe Gegenstände sollen in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt werden. Einzelgegenstände wie Taschentücher werden nicht lose in Abfalltonnen geworfen. Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien und Schadstoffe werden nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern nach Gesundung und Aufhebung der Quarantäne wie gewohnt getrennt entsorgt.
Sofern Sie in häusliche Quarantäne eingewiesen sind und die Behälterkapazität Ihrer Restabfalltonne vorübergehend nicht ausreicht, wenden Sie sich bitte an Ihren Abfallwirtschaftsbetrieb, der Sie dann über die Verfahrensweise informieren wird.
Auf spontane Entrümpelungsaktionen sollte verzichtet werden, ein stark erhöhtes Sperrmüllaufkommen ist von den Entsorgungsbetrieben kaum zu bewältigen.
Die Notfallbetreuung in Kindertagesstätten, die nach § 6 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung RLP der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der Grundversorgung der Bevölkerung dient, steht auch für Kinder zur Verfügung, deren Eltern im Bereich der öffentlichen und privaten Abfallentsorgung tätig sind.