Fragen und Antworten

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat ein Programm zur Förderung einer gesundheitsfördernden und nachhaltigen Verpflegung in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung in Rheinland-Pfalz auf den Weg gebracht.

Die wichtigsten Informationen sowie Antworten auf Ihre Fragen finden Sie hier.

Das 

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität 
Referat 42
Kaiser-Friedrich-Straße 1 
55116 Mainz 
Telefon: 06131 16-4626
E-Mail: ernaehrung(at)mkuem.rlp.de

ist als Bewilligungsstelle Ansprechpartner bei allen Fragen 

  • zur Antragstellung
  • zur Bewilligung
  • zum Verwendungszweck
  • zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen 
  • sowie bei allen sonstigen Fragen zum Förderprogramm.

Die 

Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung Rheinland-Pfalz 
am Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel
Bahnhofstraße 32
56410 Montabaur
 

Kitaverpflegung
Telefon: 02602 9228-28
E-Mail: kitaverpflegung(at)dlr.rlp.de 
Schulverpflegung
Telefon: 02602 9228-46
E-Mail: schulverpflegung(at)dlr.rlp.de

ist als Ansprechpartner zuständig. Sie berät, informiert und unterstützt beim Aufbau und der Weiterentwicklung des Verpflegungsangebots und gibt Antworten auf alle Fragen

  • ­zum Verpflegungskonzept
  • zur Bescheinigung der Prüfung des Verpflegungskonzepts
  • zur Bestätigung der Notwendigkeit der Anschaffungen.

Anträge dürfen nur von den Trägern der Einrichtungen gestellt werden. 
Die Einrichtungen selbst sind nicht antragsberechtigt.

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen) des Landes Rheinland-Pfalz, 

  • ­die keine kommerziellen und gewinnorientierten Ziele verfolgen, 
  • deren Einrichtungen mindestens eines der in der Verwaltungsvorschrift unter Nummer 1 genannten Ziele umsetzen wollen und mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
    • Sitz der Einrichtung in einer der Pilotregionen des zweiten Öko-Aktionsplans (Region Eifel mit den Landkreisen Trier-Saarburg, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Stadt Trier; Region Westerwald-Taunus mit den Landkreisen Altenkirchen, Neuwied, Westerwaldkreis und Rhein-Lahn-Kreis sowie Region Westpfalz mit den Landkreisen Kusel und Kaiserslautern und Städten Kaiserslautern und Zweibrücken) in Rheinland-Pfalz oder
    • ­Abschluss des 3-Sterne-Qualifizierungsprozesses für die Schulverpflegung mit der Auszeichnung zur 3-Sterne-Schule oder 
    • Abschluss der 3-Sterne-Qualifizierung für die Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder mit der Auszeichnung zur Ernährungs-Kita
    • ­Durchführung und Dokumentation von Ernährungsbildungsmaßnahmen im Rahmen des EU- Schulprogramms oder 
  • ­eine externe Zertifizierungsmaßnahme (Zertifizierung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) für Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wie Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Mensen und/oder Bio-Zertifizierung für Mensen) anstreben.

Freie Träger von Kitas und Schulen sind als sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Rheinland-Pfalz antragsberechtigt.
 

Studierendenwerke gehören zum Verpflegungssegment von Mensen im Bildungs- und Ausbildungsbereich und sind deshalb antragsberechtigt. Sie können eine Zuwendung zur finanziellen Unterstützung von Qualifizierungs-, Zertifizierungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen beantragen.
 

Caterer verfolgen aus betriebswirtschaftlichen Gründen grundsätzlich kommerzielle und gewinnorientierte Ziele. Somit sind Caterer nicht zuwendungsberechtigt und vom Förderprogramm ausgeschlossen.
 

Voraussetzung für die Gewährung einer einmaligen Zuwendung ist für Träger von Kitas und Schulen …

  • ein individuelles, abgestimmtes Verpflegungskonzept, das durch die Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung Rheinland-Pfalz oder durch eine andere externe zertifizierende Institution geprüft wurde und
  • die Zusicherung des Zuwendungsempfängers, bei der Beschaffung Qualitätskriterien wie beispielsweise Nachhaltigkeit, Langlebigkeit, Energieeffizienz zu berücksichtigen.

Ein Verpflegungskonzept auf Trägerebene ist grundsätzlich eine gute Basis und wird anerkannt, wenn die von der Zuwendung profitierende Einrichtung individuelle Bedarfe daraus für sich ableiten und diese im Maßnahmenplan zielführend darstellen kann.
 

Gefördert werden:

  • Ausstattungsgegenstände, insbesondere
    ­
    • Buffet-Ausstattung, z. B. Topping-Spender, Salatbar u. Ä. m., 
    • energieeffiziente und langlebige Geräte, insbesondere Kühlgeräte/-boxen, Küchenmaschinen mit Zubehör, Servierwagen, 
    • Maßnahmen zur Visualisierung des Speiseplans z. B. Schauteller, „Marktstand“ zur Präsentation von Produkten, die an den jeweiligen Tagen angeboten werden,
    • Trinkwasserautomaten,
    • mobile Gargeräte, z. B. Kochplatte, Elektropfanne, Wok, Elektrogrill

       
  • Maßnahmen zur Darbietung und atmosphärischen Gestaltung von Speiseräumen, insbesondere
    • Raumteiler und ähnliche Gestaltungsmaßnahmen, 
    • geräuschschluckende / schallisolierende Gestaltungselemente für Speiseräume,
    • technische Ausstattung/Anlage zur atmosphärischen Gestaltung, z. B. Lärmampel, Timer, Lichtregulierung zur Verbesserung der Essatmosphäre,
    • kindgerechte Möbelergänzungen für Kinder im Krippenbereich

       
  • Maßnahmen zur Ernährungsbildung, insbesondere
    • Lehrmaterialien und Medien in didaktischer Qualität, z. B. Ernährungspyramide, Ernährungsspiele,
    • Gerätschaften für das pädagogische Kochen, z. B. Koch- und Backutensilien, Getreidemühle, Saftpresse,
    • mobile Kochsysteme,
    • Materialien und Zubehör für kleine Gartenprojekte

       
  • Maßnahmen für eine zweckentsprechende Qualifizierung und Sensibili-sierung des Personals, insbesondere
    • Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen des Personals zur dauerhaften Optimierung einer qualitätsgesicherten Verpflegung,
    • Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen des Personals zur nachhaltigen Beschaffung bei Einführung oder Erhöhung eines Wareneinsatzes an ökologischen und möglichst regional erzeugten Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung und/oder 

       
  • Maßnahmen der Zertifizierung der Einrichtung, z. B. 
    • Zertifizierung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) für Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wie Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und Mensen und/oder 
    • Bio-Zertifizierung für Mensen.

Langlebige Geräte zeichnen sich durch eine gute Qualität aus, d.h. lange Lebensdauer, lange Aktualität, Wirksamkeit und Funktionstüchtigkeit, gute Belastbarkeit. Indizien zur Langlebigkeit sind u.a. das Reparatur- und Wartungsangebot des Herstellers, die Ersatzteilverfügbarkeit und die Serviceleistungen des Werkskundendienstes. Einhergehend mit der Langlebigkeit von Produkten ist meist auch ein höherer Anschaffungspreis, der sich über die Lebensdauer der Produkte relativiert.
Energieeffiziente Geräte: Energieeffizienz beschreibt allgemein das Verhältnis eines bestimmten Nutzens zu dessen Energieeinsatz. Je weniger Energie eingesetzt werden muss, umso energieeffizienter ist ein Produkt. 
Deshalb ist bei der Anschaffung grundsätzlich darauf zu achten, dass Geräte mit einem niedrigen Energieverbrauch mit der höchsten Energieeffizienzklasse der jeweiligen Gerätekategorie auszuwählen sind. Maßgebend ist außerdem die Anpassung der Größe der Geräte an die Bedürfnisse.  
Energieeffizienzlabels sollten bei der Kaufentscheidung von energiesparenden und die Umwelt schonenden Geräte unbedingt beachtet werden. Die Energieeffizienz wird mit den Klassen A (hohe Effizienz) bis G (niedrige Effizienz) bezeichnet. Die Energieeffizienzklassen sind dabei für jede Produktgruppe individuell festgelegt und unterscheiden sich.  
 

Die Zuwendung im Sinne dieses Förderprogramms ist lediglich für ergänzende Anschaffungen und Schulungsbedarf des Personals zum Umgang mit bereits vorhandenen Küchengeräten mit dem Ziel der Optimierung der Mischküche vorgesehen.

Förderfähig ist eine einmalige Beratungsleistung, zum Beispiel durch private Beratungsanbieter oder Vergaberechtsexperten. 

Ein Honorar für die Ernährungsbildung von Schülerinnen und Schülern ist nach der VV nicht förderfähig. 
Diese Maßnahme fällt nicht unter die lfd. Nr. 5.1.3. Zudem liegt auch keine Qualifizierungsmaßnahme von Personal im Sinne der lfd. Nr. 5.1.4 vor. 
 

Kitas, Schulen und Mensen 

  • ­können eine Zertifizierung der Verpflegung anstreben. 
    In der Verwaltungsvorschrift wird die Zertifizierung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) ausdrücklich genannt, da die staatliche Ernährungsberatung in Rheinland-Pfalz nach dem DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in dem jeweiligen Einrichtungstyp erfolgt.

    Neben der DGE-Zertifizierung ist auch eine Zertifizierung der Verpflegung durch eine anerkannte, vergleichbare Institution förderfähig.

Die erforderlichen Antragsformulare stehen Online auf der Website der Bewilligungsbehörde unter dem folgenden Link:
https://mkuem.rlp.de/de/themen/ernaehrung/verpflegung-gesund-und-nachhaltig/
zum Herunterladen zur Verfügung.
 

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass für jede Einrichtung ein separater Antrag auf finanzielle Zuwendung zu stellen ist. Sammelanträge werden nicht anerkannt.
 

Der Antrag ist die Grundlage für die Bewilligung. Der Antrag muss die zur Beurteilung der Fördervoraussetzungen und Förderhöhe erforderlichen Angaben enthalten. 
Dem Antrag sind beizufügen:

  • ­ein Maßnahmenplan, aus dem die Notwendigkeit der zu fördernden Beschaffungen hervorgeht, 
  • ein Kostenplan mit detaillierten Angaben der anfallenden Kosten, 
  • eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme (nur bei kommunalen Gebietskör-perschaften und Zweckverbänden)
  • eine Bestätigung der fachlichen Prüfung des Verpflegungskonzepts - entweder durch die Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung Rheinland-Pfalz oder eine externe Zertifizierungsstelle, 
  • eine Bescheinigung durch die Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung Rheinland-Pfalz über ein erhebliches Defizit hinsichtlich der Essatmosphäre der Speiseräume; ggf. ist ein Nachweis in Form einer Fotodokumentation nachzureichen. 

Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist in der im Antragsformular vorgegebenen Form postalisch an das

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM)
Referat 42
Kaiser-Friedrich-Straße 1 
55116 Mainz 


zu richten. 
 

Anträge auf Förderung einer finanziellen Zuwendung sind dem MKUEM (Referat 42) vom 01. Januar bis spätestens 31. August eines jeden Förderjahres schriftlich vorzulegen. 
Ein jährlicher Förderaufruf ist nicht beabsichtigt.
 

Vollständig vorgelegte Förderanträge werden nach Eingang sofort bearbeitet. 
Anträge, die nach dem Stichtag 31. August eingehen, bleiben für das laufende Kalenderjahr unberücksichtigt und werden im darauffolgenden Jahr berücksichtigt.
Grundsätzlich gilt das „Windhundprinzip“. 
 

Nein, denn diese Maßnahme fällt nicht unter die lfd. Nr. 5.1.1 bis 5.1.3.

Eine Ersatzbeschaffung von Küchengeräten, die zum zweckgemäßen Betrieb der Einrichtung zu leisten sind, sind gemäß der lfd. Nr. 5.2.1 von der Förderung ausgeschlossen.

Wichtig zu wissen:

Mit den Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt werden soll, darf auf keinen Fall vor dem Erhalt des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides begonnen werden. 

Nach Abschluss der Maßnahmen soll der Verwendungsnachweis umgehend der Prüfstelle vorgelegt werden.

Ihre Frage wurde nicht beantwortet?

Gerne stehen wir Ihnen auch persönlich für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer: 06131 / 16-4626 an.