Förderung der Energiewende
Die Energieförderung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität möchte einen nachhaltigen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten. Sie verfolgt dabei den Ansatz, möglichst investive Projekte mit hoher CO2-Einsparung zu fördern. Nichtinvestive Fördermaßnahmen sind darauf ausgerichtet, Hemmnisse abzubauen und damit die Voraussetzung für die Umsetzung von klimafreundlichen investiven Folgemaßnahmen zu schaffen.
Aktuell befindet sich die Energieförderlandschaft in Rheinland-Pfalz im Umbau. Treiber ist dabei die sich in Vorbereitung befindliche neue EFRE-Förderperiode 2021-2027.
Informationen zur neuen EFRE-Förderperiode sowie etwaigen EFRE-Fördercalls erhalten Sie unter dem Menupunkt: EFRE-Förderperiode 2021-2027 „Energieeffizienz und intelligente Netz- und Speicherinfrastruktur."
Förderprogramme des Landes im Bereich Energie
Die EFRE-Förderperiode 2021-2027 befindet sich aktuell im Aufbau und wird voraussichtlich zum Jahreswechsel 2022/2023 aktiv gesetzt.
Die Teilnahme am Fördercall „Kommunale Gebäudeenergieeffizienzmaßnahmen“ wird voraussichtlich bereits ab der zweiten Jahreshälfte 2022 möglich sein.
Weitere Informationen erhalten Sie aus den Veröffentlichungen.
Nach § 23 der Landeshaushaltsordnung kann das Land Zuwendungen für Maßnahmen gewähren, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, weil sie der Verwirklichung der energiepolitischen Ziele des Landes dienen.
- Wer wird gefördert?
Einzelpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Genossenschaften, Kommunen, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.
- Was wird gefördert?
Das Land Rheinland-Pfalz fördert Maßnahmen, die der Umsetzung seiner energiepolitischen Ziele dienen. Es handelt sich um Maßnahmen zur verstärkten Nutzung von erneuerbaren Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Entwicklung von innovativen Technologien und ihrer beschleunigten Erprobung und Markteinführung. Außerdem wird die Verbreitung von Informationen über solche Technologien sowie die Vernetzung der Akteure gefördert.
Nicht gefördert werden Investitionen in Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert werden,
- Wie wird gefördert?
Der Antragsteller hat in angemessenem Umfang Eigenmittel und wenn möglich Drittmittel einzusetzen, damit die Projektziele erreicht werden können.
Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetrags-, Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
- Wo wird beantragt?
Projektskizzen können zur weiteren fachlichen Abstimmung an das Referat Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten eingereicht werden:
Referat Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ,
UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT
RHEINLAND-PFALZ
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon 06131/16-5913
foerderung-energie(at)mkuem.rlp.de
www.mkuem.rlp.de
Formulare & Downloads
Formulare rund um den Antrag
- Antragsformular
- De-Minimis-Erklärung
- Datenschutzerklärung und Information zur Veröffentlichung
- Vergabeleitfaden „Anwendung des Vergaberechts bei Zuwendungen an Private“
Formulare für den Mittelabruf und Verwendungsnachweis
- Vordruck Mittelabruf
- Checkliste „Unterlagen zum Zwischenverwendungsnachweis“
- Checkliste „Unterlagen zum Schlusswendungsnachweis“
- Vordruck für Verwendungsnachweis
- Gesamtübersicht der Kostenarten
- Einzelübersicht der Kostenarten
- Einzelübersicht der Einnahmen
- Vergabevordruck
- Personalkostenberechnung
- Wer wird gefördert?
Kommunen, Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als auch für Energiegenossenschaften. Bei Maßnahmen (z.B. LED-Straßenbeleuchtung), die mit Mitteln nach dem Landesfinanzausgleich finanziert werden, kann die Zuwendung nur kommunalen Gebietskörperschaften gewährt werden. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
- Was wird gefördert?
Gefördert werden:
- Der Bau und Ausbau von Wärmenetzen zur direkten Wärmeversorgung von zwei oder mehr Gebäuden. Diese müssen durch Biomasse, geothermische und solare Energie, industrielle Abwärme und Wärme aus Abwasser versorgt werden. Darüber hinaus werden damit in Verbindung stehenden zentralen Wärmeerzeuger (Biomassefeuerungsanlagen, thermische Solaranlagen, effiziente Wärmepumpen) sowie Hausübergabestationen, Wärmespeicher, Anlagen zur Verwertung von Abwärme und Messtechnik gefördert.
- Sanierung der Straßenbeleuchtung durch energieeffiziente LED-Technik, die hohe Anforderungen im Hinblick auf Insektenfreundlichkeit und dem Schutz der Dunkelheit genügen. Im Einzelfall können auch LED-Lichtmasten gefördert werden, soweit diese für Zwecke einer integrierten multifunktionalen und digitalen Infrastruktur ausgestattet werden (z.B. öffentliches WLAN, Notruffunktion, Sensoren zur Messung von Schadstoffen und Instrumenten zur Verkehrssteuerung).
- Durchführbarkeitsstudien, die sich auf Projekte der ZEIS-Förderrichtlinie beziehen. Damit sollen die Anforderungen und Potenziale neuer Energiewende-Projekte analysiert werden.
- Wie wird gefördert?
Der Zuschuss beträgt bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 5 Mio. Euro. Die förderfähigen Aufwendungen für Investitionen im Bereich der Wärmeversorgung dürfen 100.000 Euro nicht unterschreiten.
Im Bereich der Straßenbeleuchtung dürfen die förderfähigen Investitionen einen Betrag von 50.000 Euro nicht unterschreiten.
Bei Durchführbarkeitsstudien beträgt der Zuschuss 60 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, bis zu einem Maximalbetrag von bis zu 50.000 Euro.
Es ist zulässig, andere öffentliche Förderungen zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Allerdings nur bis zu einer Gesamtförderquote von 50 v. H.
Bitte beachten Sie, dass die Förderquote regelmäßig 20% beträgt.
- Wo wird beantragt?
Anträge auf Gewährung der Zuschüsse sind zu richten an:
Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH
Trippstadter Straße 122
67663 Kaiserslautern
Ansprechpartner bei Anfragen:
David Hemmer,
Tel: 0631 34371 169;
Email: david.hemmer(at)energieagentur.rlp.de
Formulare & Downloads
Richtlinie
Formulare rund um den Antrag
- Antragsformulare
- De-Minimis-Erklärung
- Datenschutzerklärung und Information zur Veröffentlichung
- Vergabeleitfaden „Anwendung des Vergaberechts bei Zuwendungen an Private“
Formulare für den Mittelabruf und Verwendungsnachweis
Das Land Rheinland-Pfalz fördert aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Operationellen Programms „OP Rheinland-Pfalz EFRE 2014-2020“ Investitionen und nichtinvestive Vorhaben zur Umsetzung innovativer klima- und ressourcenschonender Technologien und Strategien.
- Wer wird gefördert?
Einzelpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Genossenschaften, Kommunen, Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.
- Was wird gefördert?
Es sollen Hemmnisse und Informationsdefizite identifiziert und beseitigt werden, zukunftsweisende Modell- und Demonstrationsvorhaben mit Klimaschutzinnovationen initiiert und ihre Markt-durchdringung unterstützt werden. Neben innovationsbezogenen Ansätzen sollen Energieeffizienzmaßnahmen in öffentlichen Gebäuden und Infrastrukturen unterstützt werden, sofern diese auf kommunalen Strategien zum Klimaschutz (z.B. kommunale Klimaschutzkonzepte) aufbauen.
- Wie wird gefördert?
Anteils- oder Vollfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt i.d.R. 50 v. H. der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens. Für Zuwendungen, die im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV beihilferelevant sind, gelten ggf. die niedrigeren Grenzen des Beihilferechtes.
Die Antragstellung ist nur noch in einem sehr begrenzten Zeitfenster möglich.
- Wo wird beantragt?
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ,
UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT
RHEINLAND-PFALZ
Referat 1083a, Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Ansprechpartner: Werner Robrecht
Telefon 06131/16-2520
Email: werner.robrecht(at)mkuem.rlp.de
Die Verwaltungsvorschrift zur "Verringerung der CO2-Emissionen und Ressourcenschutz durch regenerative und effiziente Energienutzung" finden Sie hier.
Die Datenschutzerklärung und Information zur Veröffentlichung finden Sie hier.
Mit Inkrafttreten der verbesserten Förderbedingungen im KfW-Förderprogramm 432 zum 01.04.2021 wird die Aufstock-Förderung für Quartierkonzepte und Sanierungsmanager über die Förderrichtlinie „Wärmewende im Quartier – Zuweisungen für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement“ einer Überprüfung unterzogen. Die Möglichkeit zur Einreichung neuer Anträge über die Förderrichtlinie „Wärmewende im Quartier“ wird ab dem 01.04.2021 erst einmal ausgesetzt.
- Wer wird gefördert?
Kommunale Gebietskörperschaften
- Was wird gefördert?
Gefördert wird die Erarbeitung von integrierten energischen Quartierskonzepten (Programmteil A.) und Ihre Umsetzung durch ein Sanierungsmanagement (Programmteil B.), das durch einen angestellten Sanierungsmanager oder eine beauftragte Firma erbracht wird.
Integrierte Quartierskonzepte zeigen die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, Energie einzusparen und erneuerbare Energien zu nutzen, bezogen auf ein Quartier auf. Dabei beachten sie städtebauliche, denkmalpflegerische, wohnungswirtschaftliche, demografische und soziale Aspekte.
Aufgabe des Sanierungsmanagements ist die Motivation und Beratung und Koordination der privaten und öffentlichen Eigentümer der Liegenschaften zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. Es unterstützt auch bei der Einwerbung von Fördermitteln.
Ziel ist die Einsparung von klimaschädlichen CO2-Emmissionen durch die Sanierung von Quartieren.
- Wie wird gefördert?
Das Land kann die Förderung durch das KfW-Programm 432 durch Zuweisungen an antragstellende Kommunen kofinanzieren. Es stockt bei Quartierssanierungskonzept wie bei Sanierungsmanagement die Förderung der KfW, die bei 65% der förderfähigen Ausgaben liegt, um weitere 20% auf. Bei Kommunen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz teilnehmen, kann die Förderung des Landes an die Kommune 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
- Wo wird beantragt?
Referat Energieinfrastruktur, Förderangelegenheiten
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ,
UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT
RHEINLAND-PFALZ
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Telefon 06131/16-5913
foerderung-energie(at)mkuem.rlp.de
www.mkuem.rlp.de
Formulare & Downloads
Richtlinie
Förderrichtlinie „Wärmewende im Quartier“
Formulare rund um den Antrag
Formulare für den Mittelabruf und Verwendungsnachweis
- Vordruck Mittelabruf
- Anlage Wärmewende im Quartier - Formblatt Maßnahmenübersicht Quartierskonzept (Programmteil A.)
- Anlage Wärmewende im Quartier - Formblatt Maßnahmenübersicht Sanierungsmanagement (Programmteil B.)
- Der Verwendungsnachweis ist der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorzulegen.
Antragsfrist für neue Förderanträge endete im Solar-Speicher-Programm zum 31.10.2021.
Mehr als 10.000 Förderanträge sind im Solar-Speicher-Programm von 2019 bis 2021 eingegangen, von denen der überwiegende Teil auf das Segment der Privathaushalte entfällt. Das Land Rheinland-Pfalz hat damit sein Ziel erreicht, eine hohe Marktdurchdringung mit Strombatteriespeichern zu erzielen. In vielen Fällen konnten auf diese Weise Anreize zur Installation einer neuen Photovoltaikanlage bzw. zur Anschaffung eines Elektro-Autos gesetzt werden.
Auf Basis der erreichten Marktanreizsetzung wird das Solar-Speicher-Programm nun modifiziert. Die Antragsfrist für neue Förderanträge über die aktuell gültige Verwaltungsvorschrift zum Solar-Speicher-Programm endete zum 31.10.2021. Nach diesem Datum eingereichte Anträge werden nicht mehr angenommen.
Aktuell befindet sich das weiterentwickelte Solar-Speicher-Programm II in der Vorbereitung. Es adressiert künftig Kommunen und wird weiterhin Möglichkeiten zur Förderung von kommunalen Strombatteriespeichern bieten.
Weitere Informationen zum Solar-Speicher-Programm II erhalten Sie in den kommenden Monaten auf den Webseiten der Energieagentur Rheinland-Pfalz.
Anschrift der Energieagentur Rheinland-Pfalz:
Energieagentur Rheinland-Pfalz
Trippstadter Straße 122
67663 Kaiserslautern
Bestimmungen zum Solar- Speicher-Programm: